Inhalt
In jedem Bundesland gelten andere gesetzliche Rahmenbedingungen für die Kinderbildung und -betreuung:
Förderung von Tageseltern-Rechtsträgern und institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
- Sonderfördermittelverordnung2024/2025 LGB inkl Elternbeitragsersatz
- Fördersätze für Kinder bei Tageseltern und Stundengrundbetrag zur Berechnung der Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gültig seit 1. Jänner 2023
Beförderung von Kindern zum Kindergarten
Voraussetzungen für den Betrieb einer institutionellen Einrichtung
Antragstellung für die Genehmigung spätestens fünf Monate vor Inbetriebnahme pro
Organisationsform (Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe, Kindergartengruppe/Schulkinder im Kindergarten, Schulkindgruppe, Hortgruppe)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Im Rahmen der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots stehen Fördermittel zur Verfügung. Wie in den vorangegangenen Jahren sind unter anderem Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Gruppen für unter Dreijährige, Erreichung VIF-konformer Öffnungszeiten sowie Barrierefreiheit förderbar (Details zu den verschiedenen Förderzwecken siehe Art. 15a B-VG-Vereinbarung im pdf-Download).
Ausbau
Sprache
Nostrifizierung und Diplomanerkennung: Fachkräfte mit ausländischen Ausbildungen
Nur Personen mit einer anerkannten Ausbildung können als pädagogische Fachkräfte in Institutionelle Einrichtungen und deren Organisationsformen arbeiten („reglementierter Beruf").
Allgemeine Voraussetzungen für Fachkräfte mit ausländischem Abschluss:
- Diplomanerkennung oder Nostrifizierung
- Deutschniveau C1 (vorübergehend B2 für max. 1 Jahr, wenn ein Sprachkurs zur Erlangung von C1 besucht wird)
- 50 Std. Zusatzschulung (ZEKIP) – Anmeldung muss spätestens mit Abschluss des Dienstvertrags erfolgen
Wege zur Anerkennung:
- ElementarpädagogInnen & HortpädagogInnen aus EU/EWR/Schweiz
- Abschlüsse für Sozial- und Elementarpädagogik außerhalb EU/EWR/Schweiz
- Ausländischer Bachelor (Pädagogik, Psychologie, Soziale Arbeit)
- Antrag bei ENIC/NARIC zur Anerkennung von Studienabschlüssen
- 50 Std. Zusatzschulung über das ZEKIP
- Lehrer mit ausländischem Abschluss
- Anerkennung durch die Bildungsdirektion Salzburg für die Arbeit in KKG, AEG, SchKG, HG (bei Fachkräftemangel auch KGG)
- Ohne Anerkennung durch die Bildungsdirektion, aber mit ENIC/NARIC-Bewertung → SchKG & HG (bis 2024/25 auch KKG, AEG, KGG)