Hier finden Sie alle wichtigen Infos zu den rechtlichen Grundlagen, zur Bewilligung neuer Einrichtungen oder Umbauten, zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr sowie zur Anerkennung von Fachkräften aus dem Ausland.
Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen (Inspektion)
Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen sowie Tageseltern
Genehmigungsverfahren für institutionellen Einrichtungen (Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen, Kindergartengruppen, Schulkindgruppen und Hortgruppen)
Genehmigungsverfahren und grundlegende Bestimmungen zur Betreuung durch Tageseltern
Grundlegende Bestimmungen zu den Einrichtungen, Gruppen und zum pädagogischen Inhalt
Personaleinsatz in institutionellen Einrichtungen
Bildungs- und Betreuungsarbeit
Räumliche Anforderungen und Ausstattung
Sonderbestimmungen (zB aufgrund des herrschenden Personalmangel
Mit 2025 hat sich der Ablauf für Bewilligungen verändert.
Nur für private Rechtsträger:
Besuchspflicht („verpflichtendes Kindergartenjahr“)
Die Besuchspflicht ist österreichweit einheitlich geregelt. Ziel ist es, allen Kindern vor Eintritt in die Volksschule eine gewisse Grundbildung zu ermöglichen.
Alle Kinder müssen in dem Kinderbetreuungsjahr, in dem sie 6 Jahre werden, 20 Stunden pro Woche eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Als solche kommen Kindergartengruppen und alterserweiterte Gruppen in Frage. Elternbeiträge können aber zB bei ganztägiger Betreuung im Ausmaß des halben Höchstbeitrages verrechnet werden, ebenso wie Kosten für ein Mittagessen.
Wollen Erziehungsberechtigte das Kind während der Besuchspflicht zuhause selbst bilden und betreuen, oder die Aufgaben einer Tagesmutter oder einem Tagesvater übertragen, ist dies bei der Landesregierung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass
Der Antrag ist jeweils im Vorhinein bis Ende Februar zu stellen. Wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Umstände grundlegend ändern, und wegen dieser Änderungen das Kind nicht in einer institutionellen Einrichtung betreut werden kann, ist es möglich, ausnahmsweise den Antrag bis Ende Juni einzubringen.
Soll das Kind während der Besuchspflicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden, sind das Formular „Antrag auf häusliche Erziehung im "verpflichtenden Kindergartenjahr" und als Beilage das Zusatzformular „Beilage zum Antrag auf häusliche Erziehung - Sprachstandsnachweis" ausgefüllt an die Landesregierung, Referat 2/01 zu übermitteln.
Soll das Kind während der Besuchspflicht bei Tageseltern betreut werden, so sind das Formular „Antrag auf Betreuung durch Tageseltern im verpflichtenden Kindergartenjahr"und das Formular „Beilage zum Antrag auf Betreuung durch Tageseltern im „verpflichtenden Kindergartenjahr“ ausgefüllt an die Landesregierung zu übermitteln.
Kann einem Kind aus gesundheitlichen Gründen der Besuch eine Kinderbildungs- und – betreuungseinichtung nicht zugemutet werden, kann ein formloser Antrag auf Befreiung gestellt werden, dem ein entsprechender Nachweis des behandelnden Arztes anzuschließen ist.
Für die Bearbeitung des Antrags fallen Bundesgebühren an.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesgebühren lt Gebührengesetz 1957 ab 1.7.2025 auf folgende Beträge erhöht wurden: Für den Antrag werden anlässlich der Bescheidausfertigung € 21.- und pro Beilage € 6.- in Rechnung gestellt. Bei Antrag mit elektronischer Unterschrift (ID Austria) werden reduzierte Gebühren verrechnet: für den Antrag € 13.- und pro Beilage € 3.- Hinweise zur elektronischen Unterfertigung von pdf finden sich unter https://www.oesterreich.gv.at/de/landingpages/pdf_signatur_services
Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Wenn Anträge verspätet eingebracht werden und deshalb zurückgewiesen werden, fallen die Gebühren ebenfalls an. Die Zahlungsmodalitäten werden mit der Erledigung des Antrags mitgeteilt. Werden die Gebühren nicht entrichtet, muss das Amt der Landesregierung die Information an das Finanzamt weiterleiten. Das Finanzamt schreibt dann die Gebühr mit einem Aufschlag von 50% vor.
20 Stunden beitragsfreie Kinderbildung- und -betreuung
Seit 01.04.2023 ist im Bundesland Salzburg der Besuch einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung für Kinder von drei bis sechs Jahren mit Stichtag 1. September - insgesamt drei Betreuungsjahre (inkl. Verpflichtung) – im Ausmaß von mindestens 20 Stunden beitragsfrei, unabhängig, ob eine öffentliche oder private Betreuungseinrichtung besucht wird und unabhängig, ob es sich um einen Kindergarten, eine alterserweiterte Gruppe oder Tageseltern handelt.
Nur Personen mit einer anerkannten Ausbildung können als pädagogische Fachkräfte in institutionellen Einrichtungen arbeiten („reglementierter Beruf“). Einsatzbereiche: Kleinkindgruppen (KKG), Alterserweiterte Gruppen (AEG), Kindergartengruppen (KGG), Schulkindgruppen (SchKG),Hortgruppen (HG)
Seit 1.1.2026 haben Zusatzkräfte verpflichtend eine „Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik“ zu absolvieren.
Innerhalb welcher Frist muss die Schulung absolviert werden?
Gibt es Ausnahmen von dieser Frist?
Welche Schulungen sind in Salzburg anerkannt?
Sind auch Ausbildungen aus anderen Bundesländern oder anderen Ländern anerkannt?
Nein. Wenn Sie eine ähnliche Ausbildung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land abgeschlossen haben, können Sie sich an das ZEKIP wenden (ZEKIP - Zentrum für Elementar- und Kindergartenpädagogik - Land Salzburg). Das ZEKIP prüft, ob Ihre Ausbildung inhaltlich der „Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik“ entspricht und ob Sie gegebenenfalls bestimmte Module nachholen müssen. Dafür übermitteln Sie bitte einen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis), Ihren Ausbildungsnachweis sowie das Curriculum Ihrer Ausbildung an zekip@salzburg.gv.at (Mag. Sebastian Wirnsberger). Fremdsprachige Dokumente müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt sein.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, die Zusatzkräfte-Schulung zu absolvieren?
Wenn eine Zusatzkraft innerhalb der oben genannten Frist eine Ausbildung zur Fachkraft beginnt (zB Bafep-Kolleg), ist die Absolvierung einer Zusatzkräfte-Schulung nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung „ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt“ wird. Eine Meldung an die Landesregierung ist nicht vorgesehen.
Rechtsgrundlagen: § 29 S.KBBG und § 16b S.KBBVO