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Altstadterhaltung in Salzburg

Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst.
Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanung kommt der Erhaltung und Pflege ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz sowie der Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu.

Seit 1967 unterliegt dieses Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für Salzburg städtebaulich charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltenswürdig ist, dem Schutz des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes und seiner Verordnungen.

Organisation


Das Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik ist mit den allgemeinen fachlichen Belangen der Erhaltung und Pflege historischer Baukultur im Anwendungsbereich des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes betraut und ist die Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission nach diesem Gesetz.

Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr in der Michael-Pacher-Straße 36. Individuelle Beratung nach telefonischer Vereinbarung.

Sachverständigenkommission

Neben ihrer Rolle als Amtssachverständige ist die Sachverständigenkommission auch beratend für Bauwerber, Planer, Behörden, etc. tätig. Durch diese Beratungsgespräche können Verfahren wesentlich verkürzt und viele Probleme im Sinne der Altstadterhaltung und der Bauwerber gelöst werden.

Mit einzelnen Mitgliedern der Kommission, nach Anmeldung. Die Fachleute der Geschäftsstelle stehen auch sonst nach individueller Terminvereinbarung für Auskünfte zur Verfügung.

Die Sitzungen sind zweiwöchtentlich Mittwochs vorgesehen, ab 10:30 Uhr, nach Anmeldung.

Die vorgesehenen Sitzungstermine für das Jahr 2025 sind:

  • Mittwoch, 04.06.2025
  • Mittwoch, 18.06.2025
  • Mittwoch, 02.07.2025
  • Mittwoch, 16.07.2025
  • Mittwoch, 30.07.2025
  • Mittwoch, 13.08.2025
  • Mittwoch, 27.08.2025
  • Mittwoch, 10.09.2025
  • Mittwoch, 24.09.2025
  • Mittwoch, 08.10.2025
  • Mittwoch, 22.10.2025
  • Mittwoch, 05.11.2025
  • Mittwoch, 19.11.2025
  • Mittwoch, 03.12.2025
  • Mittwoch, 17.12.2025

Um ein neues Projekt in einer Sitzung der Sachverständigenkommission behandeln zu können, müssen die Unterlagen spätestens 5 Werktage zuvor der Geschäftsstelle vorliegen.
Allfällige Änderung sind bei der Geschäftsstelle zu erfragen.

 

Standort:
Michael-Pacher-Straße 36, 3. Stock, Sitzungszimmer 3026

Anmeldung: 
Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung
Tel.: +43 662 8042-2061
E-Mail: mailto:altstadterhaltung@salzburg.gv.at

Das Gebiet der Schutzzonen I und II umfasst ca. 330 ha, das sind etwa 5% des Stadtgebietes, und weist einen Baubestand von ca. 1400 Objekten auf. Davon sind ca. 1000 als "charakteristische Bauten" eingestuft. Der Arbeitsumfang ergibt sich aus den durch die Behörden vorgelegten Begutachtungsfällen sowie der von Planern und Bauherren in Anspruch genommenen Beratungstätigkeit. Über die Jahre hinweg gesehen sind hinsichtlich des Umfanges nur geringe Schwankungen feststellbar; im Schnitt werden jedes Jahr über 400 Begutachtungsfälle zu Bau-, Raumordnungs- und Feststellungsverfahren etc. abgewickelt. Die dazu erforderliche Beratungstätigkeit - einschließlich jener zu Anfragen - äußert sich in jährlich 25 - 30 Sitzungen mit ca. 700 bis 1000 Tagesordnungspunkten.
Die Beurteilung erstreckt sich über das ganze Spektrum der für die historisch wertvolle Bausubstanz sowie für das Stadtbild und Stadtgefüge relevante Fragen. Lediglich Bagatellfälle wie Steckschilder Werbemaßnahmen, Markisen etc., die den Rahmen der Begutachtungstätigkeit sprechen würden, sind davon ausgenommen. Neben der Begutachtungs- und Beratungstätigkeit im Rahmen der wöchentlichen Sitzung finden zusätzliche Beratungen für Bauwerber und Planer Statt, die von einzelnen Mitgliedern der Sachverständigenkommission, sowie den Fachleuten der Geschäftsstelle betraut werden,

Die Sachverständigenkommission besteht aus zwei vom Gemeinderat der Stadt Salzburg und zwei von der Landesregierung bestellten Fachleuten und der von der Präsidentin des Bundesdenkmalamtes bestellten Vertreterin dieser Behörde. Für die Mitglieder der Sachverständigenkomission werden von der zuständigen Stelle je gleichviele Ersatzmitglieder bestellt, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
(vgl.: § 11 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980)

Die gemäß § 11 Abs. 6 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes vorgesehene Angelobung der von der Landesregierung für die Sachverständigenkommission neu bestellten Mitglieder durch Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer ist am Mittwoch, dem 11.01.2023 erfolgt.
Die konstituierende Sitzung der Kommission mit der Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden fand anschließend unter Leitung der Referatsleiterin Dipl.-Ing. (FH) Andrea Barth M.A. MEng in Vertretung des Landesbaudirektors Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher statt.

Mitglieder:

NameOrganisation
Arch. Dipl.-Ing. Christian ANDEXER, VorsitzenderGemeinderat
Arch. Dipl.-Ing. Benedikt GRATL, stellvertretender VorsitzenderLandesregierung
BM KommR Dipl.-Ing. Eva HABERSATTER-LINDNER, stellvertretende Vorsitzende Landesregierung
Landeskonservatorin Dipl.-Ing. Eva HODYBundesdenkmalamt
Arch. Dipl.-Ing. Heide MÜHLFELLNERGemeinderat

Die gemäß § 11 Abs 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 in der geltenden Fassung beim Amt der Salzburger Landesregierung eingerichtete Sachverständigenkommission hat auf der Grundlage des § 11 Abs 9 zweiter Satz des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 am 11.06.2018 die Geschäftsordnung beschlossen, die die Salzburger Landesregierung mit Beschluss vom 21.08.2018, Zahl 20011-RU/2018/167-2018, vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit genehmigt hat.

1997 wurde die Altstadt von Salzburg als erste österreichische Stadt in die Liste des Weltkulturerbes der UNESCO aufgenommen. Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass mit Denkmalschutzgesetz und das Altstadterhaltungsgesetz die Altstadt von Salzburg einen maximalen rechtlichen Schutz genießt und mit diesen Regelwerken und der Sachverständigenkommission eine sachgerechte Kontrolle zur Erhaltung der Altstadt von Salzburg gewährleistet ist. Diese Ernenne ist auch als Auszeichnung für die mittlerweile über 50-jöhrige kontinuierliche und erfolgreiche Tätigkeit zur Erhaltung dieses kulturellen Erbes zu sehen.

Geschäftsstelle Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung

Wir sind Ansprechpartner für allgemeine fachliche Belange der Erhaltung und Pflege historischer Baukultur im Anwendungsbereich des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes.

Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr und darüber hinaus nach individueller Terminvereinbarung stehen wir gerne für persönliche Beratungen zur Verfügung.

Sie finden uns derzeit im Stadtteil Herrnau, südlich der Altstadt, im Amtsgebäude Michael-Pacher-Straße 36, 4. OG, Zimmer 4047.

Die Haltestellen Michael-Pacher-Straße (Bus 22), Faistauergasse (O-Busse 8, 10, 12, 14 und 28) und Josefiau (Busse 170, 270 und 840) liegen drei bis zehn Gehminuten entfernt.
Im Umkreis befinden sich mehrere Kurzzeitparkplätze.
Die Räumlichkeiten sind barrierefrei zugänglich.
 

Mitarbeiter:

NameFunktionTelefonnummerE-Mail
Dipl.-Ing. (FH) Christoph Malek M.Sc.Geschäftsführer / Sachverständiger+43 662 8042-4459christoph.malek@salzburg.gv.at
Andrea AignerAssistenz+43 662 8042-2061altstadterhaltung@salzburg.gv.at
Julia PerfahlAssistenz+43 662 8042-2065altstadterhaltung@salzburg.gv.at
Dipl.-Ing. Silvia Irnleitner (Mo-Do)Sachverständige+43 662 8042-3210silvia.irnleitner@salzburg.gv.at
Dipl.-Ing. Michael WiesmüllerSachverständiger+43 662 8042-2063michael.wiesmueller@salzburg.gv.at
Dipl.-Ing. Catherine KuballSachverständige+43 662 8042-2028catherine.kuball@salzburg.gv.at

 

Rechtsgrundlagen der Altstadterhaltung in Salzburg

Seit 1967 regelt neben den übrigen Rechtsvorschriften ein eigenes Landesgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz, als "lex spezialis" mit Bestimmungen und rechtlichen Vorschriften das Baugeschehen in der Salzburger Altstadt (Schutzzonen I und II).

Das Gesetz wurde wiederholt den Erfahrungen entsprechend weiterentwickelt. Die wesentlichsten Novellierungen waren 1980, unter anderem mit der Ausweitung des Schutzes auf das Gebäudeinnere, der Förderung der Wohnnutzung (Umwidmungsverbot) und der Einbeziehung der Freiflächen, sowie 1995 mit der Ausweitung des Schutzgebietes auf die dem mittelalterlichen Stadtkern angrenzenden Gründerzeitgebiete (Schutzzone II).

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz war das erste Gesetz seiner Art in Österreich und beispielgebend: Es folgte Wien mit der Altstadterhaltungsnovelle zur Bauverordnung, die Steiermark mit dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz, die Länder Salzburg, Tirol, Steiermark, Kärnten und Oberösterreich mit Ortsbildschutzgesetzen.

Die Zielsetzung ist in der Präambel des Gesetzes formuliert und beschränkt sich nicht nur auf konservatorische Maßnahme zur Erhaltung des kulturellen Erbes, sondern hat auch mit der Entfaltung der vielfältigen urbanne Funktionen im Lebensraum der Stadt die Stadtentwicklung zum Inhalt.

 

Salzburger Altstadterhaltungsfonds

Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds fördert Bauten, Grundflächen und Anlagen in den Schutzzonen nach dem Altstadterhaltungsgesetz. Besonders fördert der Fonds jene Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten). Darüber hinaus sind auch bestimmte Förderungen für andere (also nicht charakteristische) Bauten vorgesehen.

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 (LGBl 50/1980) bildet in der geltenden Fassung die Grundlage des Salzburger Altstadterhaltungsfonds. Der Fonds hat die Aufgabe, Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete zu fördern und ihre vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum der Stadt zu bewahren und zu entfalten.

Gefördert werden sowohl natürliche als auch juristische Personen. Grundsätzlich gewährt der Fonds Förderungen auf Antrag der Liegenschaftseigentümer. Diesen sind Personen gleichgestellt, die bauliche oder sonstige Maßnahmen auf eigene Rechnung durchführen.
Von der Förderung durch den Fonds ausgeschlossen sind Maßnahmen an Liegenschaften, welche im Eigentum von Rechtsträgern stehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterstehen. Diese Beschränkung gilt nicht für gemeinnützige Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen.

Dem Fonds stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung: Je nach Zweckmäßigkeit und seiner Leistungsfähigkeit kann er Förderungen in Form von Kostenzuschüssen, Darlehen, durch Übernahme von Zinsen oder Annuitäten für Darlehen oder Zuschüsse zu diesen und der Übernahme von Bürgschaften gewähren. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Förderung besteht nicht.

Gefördert wird im Bereich der Schutzzonnen nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, also innerhalb des Gebietes der Altstadt sowie der Gründerzeitengebiete.

Siehe: Karte mit der Lage der Schutzzonen

Der Antrag auf eine Förderung ist bei der Geschäftsstelle des Fonds bis zu einem Jahr nach Fertigstellung oder Abschluss der Maßnahme einzubringen. Der Fonds kann die Fälligkeit eines Förderungsbetrages nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Förderungsantrages festsetzen und die Förderung in jährlichen Zuschüssen (bis zu 10 Raten) zur Verfügung stellen.

Das Altstadterhaltungsgesetz und die Geschäftsordnung des Fonds bestimmen den Magistrat der Stadt Salzburg zur Geschäftsstelle des Altstadterhaltungsfonds.

  • Altstadterhaltungsfonds beim Magistrat der Stadt Salzburg
  • Rechtsgrundlagen nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 (siehe oben)