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Rechtsgrundlagen
Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 (S. GVG 2023) ist im 5. Hauptstück (§§ 53 ff S.GVG 2023) geregelt.
Zuständigkeit
Gemäß § 53 Abs 1 S.GVG 2023 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen obliegt dem Grundverkehrsbeauftragten.
Der Grundverkehrsbeauftragte kann im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Überwachungen gemäß § 53 Abs 1 S.GVG 2023 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 55 leg cit an seiner Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
Der Grundverkehrsbeauftragte und im Fall des § 53 Abs 2 S.GVG 2023 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß § 53 Abs 1 leg cit auch besondere Überwachungsorgane (§ 54 leg cit) heranziehen.
Besondere Überwachungsorgane
Gemäß § 54 Abs 1 S.GVG 2023 kann die Landesregierung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung des Grundverkehrsbeauftragten sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Anerkennung der besonderen Überwachungsorgane, ihre Unterstellung (Weisungsgebundenheit) unter den Grundverkehrsbeauftragten bzw die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Voraussetzungen für die Aufhebung ihrer Bestellung bzw Anerkennung sind in
§ 54 S.GVG 2023 geregelt.
Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Überwachungsorgane
Gemäß § 54 Abs 6 S.GVG 2023 hat die Landesregierung im Internet auf der Homepage des Grundverkehrsbeauftragten ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Überwachungsorgane zu veröffentlichen.