Das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (kurz ÖPUL) widmet einen Schwerpunkt der Förderung naturschutzbezogener Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Derzeit nehmen in Salzburg über 1.500 Betriebe mit einer Gesamtfläche von ca. 4.000 ha an der Maßnahme Naturschutz teil. Details zu der Maßnahme entnehmen Sie bitte der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 unter diesemLINK
Einstiegsmöglichkeiten und Verpflichtungszeiträume
Ein Neueinstieg in das ÖPUL-Programm ist im Zuge des Mehrfachantrages 2023, 2024 und letztmalig mit dem Mehrfachantrag 2025 möglich. Die Eintstiegsmöglichkeit endet jeweils mit 31. Dezember des laufenden Jahres. Der Neueinstieg mit Herbstantrag 2023 bedeutet eine Teilnahmeverpflichtung von 2024 bis Ende 2028!
Die unverbindliche und kostenlose Begutachtung erfolgt durch einen Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe.
Wie kann ich teilnehmen?
Für die Teilnahme an der ÖPUL-Naturschutzmaßnahme sind eine Begutachtung der betreffenden Flächen und eine fachliche Bestätigung durch die Förderstelle erforderlich. Erst durch Beantragung der Naturschutzflächen im Rahmen des Mehrfachantrages 2023, 2024 oder spätestens 2025 wird eine fünfjährige (MFA 2024) bzw. vierjährige (MFA 2025) Teilnahmeverpflichtung eingegangen.
Nach der Begutachtung der beantragten Flächen erhalten die AntragstellerInnen bis zum Jahresende eine Projektbestätitung mit den konkreten Pflegeauflagen und Prämienhöhen. Bei ÖPUL-Naturschutzmaßnahme ist eine Voranmeldung im Mehrfachantrag des ÖPUL 2023 mit dem Maßnahmen-Code "NAT" zwingend erforderlich.
Weitere Informationen zur Anmeldung und wichtige Formulare:
Vom Antrag zur Förderung
Änderung der Pflegeauflagen
Änderungen bestehender Pflegevereinbarungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bitte richten Sie ein schriftliches Ansuchen an das Referat Naturschutzrecht und Förderung (Formular „Antrag auf Änderung der Projektbestätigung"). Auflagenänderungen sind nur zulässig, wenn damit die Schutz- und Erhaltungsziele des jeweiligen Biotoptyps nicht gefährdet werden. Sie erhalten jedenfalls eine schriftliche Rückmeldung.
Nähere Informationen und eine fachliche Beratung erhalten Sie von unseren MitarbeiterInnen des Referates Naturschutzrecht und Förderung.