Gemäß festgelegten Richtlinien kann ein Zuschuss für erhebliche behinderungsbedingte finanzielle Mehraufwendungen, insbesondere für
behindertengerechte Adaptierung von Wohnraum (barrierefreier Badumbau, Treppenlift, Rampen etc.)
einen behinderungsbedingt erforderlichen PKW samt behinderungsbedingten Umbauten
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Pflegebett, Patientenlifter, Treppenraupe etc.)
Allgemeine Unterstützung, Sterbekostenbeitrag sowie Wohnkostenzuschuss nur für Kriegsopfer
gewährt werden. Weiters werden für Personen mit dem Nachweis der Eintragung der Hörbehinderung im Behindertenausweis und einem geringen Einkommen Zuschüsse für Hörbehelfe gewährt.
Ein Zuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen
- für bedürftige Kriegsopfer, die Anspruch auf Versorgung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG 1957) haben
- für Personen mit einer erheblichen dauernden Beeinträchtigung
- für Personen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen
gewährt werden.
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Einkommens sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.