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Unterstützungsstelle

für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderungen

Ein Zuschuss kann für erhebliche behinderungsbedingte finanzielle Mehraufwendungen, insbesondere für behindertengerechte Adaptierung von Wohnraum (barrierefreier Badumbau, Treppenlift, Rampen etc.), für einen behinderungsbedingt erforderlichen Pkw samt behinderungsbedingten Umbauten, für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Pflegebett, Patientenlifter, Treppenraupe etc.), technische Hilfsmittel für Menschen mit einer Hörbehinderung. Menschen mit einer Kriegsopferrente können einen Antrag auf allgemeine Unterstützung, einen Wohnkostenzuschuss und Angehörige einen Antrag auf Sterbekostenbeitrag stellen.


Ein Zuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen:

  • für bedürftige Kriegsopfer, die Anspruch auf Versorgung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes haben
  • für Menschen mit erheblichen dauernden Beeinträchtigungen
  • für Menschen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen
  • für Menschen mit Hörbehinderung

gewährt werden.

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Einkommens, einen Arztbrief sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Zuschuss für eine PKW-Adaptierung

Menschen mit einer dauernd starken Gehbehinderung sowie einer Behinderung, die das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich macht, können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine PKW-Adaptierung stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Für den Nachweis der Gehbehinderung muss die Eintragung nach § 29b StVO im Behindertenpass vorliegen.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien (Einkommensnachweis, Kostenvoranschlag etc.) gewährt. 
Wichtig ist, dass der Antrag vor der Adaptierung des PKW gestellt wird.

Behindertengerechte Wohnraum-Adaptierung

Barrierefreier und pflegegerechter Wohnraum kann oft nur durch Adaptierungen oder Umbauten hergestellt werden. Für solche Umbauten kann ein Zuschuss gewährt werden. Menschen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Menschen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine barrierefreie Wohnraum-Adaptierung stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Bezuschusst werden zum Beispiel Umbauten im Bad, Treppenlifte, Rampen usw. 
Der Antrag muss vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Haushaltseinkommens, einem aktuellen Arztbrief sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien gewährt.

Zuschuss für Pflegehilfsmittel

Menschen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Menschen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für ein Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (zum Beispiel Pflegebett, Patientenlifter etc.) stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vor Ankauf des Pflegehilfsmittels gestellt werden.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien (Haushaltseinkommen, Verordnungsschein, Kostenvoranschlag usw.) gewährt.

Menschen mit einer Hörbehinderung (Nachweis durch Eintragung im Behindertenpass) benötigen oft speziell angepasste technische Unterstützung.
Zu diesen Hilfsmitteln zählen unter anderem:

  • Lichtsignalanlagen für Türklingel- und Gegensprechanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • Babyphone
  • Lichtwecker und Vibrationswecker
  • Reparaturen von Signalanlagen