Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Das aktuelle Aktionsprogramm (NAPV) ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten.

Zur Verringerung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung und zur Vorbeugung weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art verlangt die Richtlinie 91/676/EWG des Rates der Europäischen Union in Artikel 5 die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates.

Österreich hat sich für eine bundesweite Durchführung des Aktionsprogramms entschieden.

Aufgrund von § 55b des Wasserrechtsgesetzes hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Erfüllung der zitierten Richtlinie das bishergeltende Aktionsprogramm Nitrat novelliert und in abgeänderter Form als Verordnung erlassen.


Düngeverbote und Verbotszeiträume

Während der Vegetationsruhe können Nährstoffe von den Pflanzen nicht genutzt werden. Damit wird die Nährstoffauswaschung (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser während dieser Zeit begünstigt. Besonders hohe Auswaschungsgefahr besteht bei abgeernteten und umgebrochenen Feldern (Schwarzbrache) ohne Pflanzenbewuchs. Aus diesem Grund sollen im Winter während der Zeit der Vegetationsruhe (Winter) keine stickstoffhältigen Düngemittel ausgebracht werden. Eine besondere Gefahr von Gewässerverunreinigungen besteht, wenn Gülle auf schneebedeckte oder gefrorene Böden aufgebracht wird. Im schlimmsten Fall kann durch abfließende Gülle ein Fischsterben ausgelöst werden.

Auf Basis der EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) sind daher zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat im Nitrat-Aktionsprogramm Düngeverbote und Verbotszeiträume festgelegt.


Sperrfristende, generelle Ausbringungsverbote und Abstandsauflagen 

Der Zeitraum, in dem die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel auf landwirtschaftliche Nutzflächen verboten ist, endet am 15. Februar. Weiterhin sind folgende generelle Düngeverbote zu beachten:

  • Auf gefrorenen, auf schneebedeckten sowie auf allen wassergesättigten oder überschwemmten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln unzulässig.
  • Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
  • Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

  • Bei der Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
    • ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden, indem Mindestabstände (Tab.1) zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers eingehalten werden.
    • dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Stehende Gewässer
Fließende Gewässer
Nutzungsart
Hangneigung
(20m Bereich)
Mindestabstände

GRÜNLAND
<10%
10 m
3 m
>10%
20 m
5 m
ACKER
<10%
20 m
10 m
10 m, wenn dieser Abstandstreifen
ganzjährig mit
lebenden Pflanzen bewachsen ist
3 m, wenn dieser Abstandstreifen
ganzjährig mit
lebenden Pflanzen bewachsen ist
>10%
20 m
5 m, wenn dieser Abstandstreifen
ganzjährig mit
lebenden Pflanzen bewachsen ist

  • Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen sein und dürfen nicht umgebrochen werden.

Details zu diese Regelungen finden Sie unter:

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Maßnahmen zur Vorbeugung bzw. Reduktion des Nitrateintrags in der Landwirtschaft Link

www.lko.at