Länderbeteiligungsverfahren

Das Europa der Regionen eröffnet den Österreichischen Bundesländern die Möglichkeit, am Europäischen Gesetzgebungsprozess teilzunehmen. Dafür sehen die Österreichischen und Salzburger Gesetze gewisse Regeln vor, wie die Mitwirkung der Länder am Besten umgesetzt werden kann.
Eines der wichtigsten Instrumente für die Beteiligung der Länder am EU-Gesetzgebungsverfahren ist in der österreichischen Bundesverfassung verankert: Sie sieht im Art. 23d B-VG vor, dass der Bund die Länder über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, informiert, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Wenn sich das Land Salzburg und alle anderen acht Bundesländer zu einer einheitlichen Stellungnahme entschließen, ist der Bund bei den Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Hier darf der Bund nur in Ausnahmefällen von der Stellungnahme der Länder abweichen.
Ein weiteres Mitwirkungsinstrument ist die Teilnahme von Landesrätinnen und Landesräten in den Delegationen des Rates. Die Mitglieder der Salzburger Landesregierung können hier nach Absprache entweder gemeinsam mit dem zuständigen Minister oder sogar alleine an einer Ratssitzung teilnehmen (Art. 23d Abs.3).
Auch der Landtag kann zu einem Gesetzgebungsentwurf der EU, über den er vom Bundesrat erfahren hat, eine Stellungnahme an den Bundesrat abgeben. Insbesondere die Unvereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip kann hier vom Landtag beanstandet werden (Art. 50b Abs. 4 L-VG).
Die unterschiedlichen Mitwirkungsmöglichkeiten am gemeinsamen Gesetzgebungsverfahren auf Europäischer Ebene werden von unserem Land regelmäßig wahrgenommen.