Beglaubigung und Apostille

Die Ausstellung von Beglaubigungen und Apostillen ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich.

Rechtzeitig beglaubigen lassen

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Urkunden und Dokumente rechtzeitig beglaubigen lassen. Die Bearbeitung kann möglicherweise einige Tage in Anspruch nehmen.

Hinweise zum Datenschutz

Die ​Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen.

Verantwortlicher
Amt der Salzburger Landesregierung

Verarbeitungszwecke
Ausstellung einer Beglaubigung oder Apostille auf Dokumenten

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl Nr. 27/1968, Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz - ApostG), BGBl Nr. 28/1968, Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz - KBeglG), BGBl I Nr. 95/2012, Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung - KBeglV)

Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten
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Empfänger, Empfängerkreise der Daten
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Büro für Konsularbeglaubigungen), Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Landesbuchhaltung), Rechtsvertreter
Zustellorgane im Sinne des Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln
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Dauer der Datenspeicherung bzw. wenn unmöglich: die Kriterien für die Festlegung der Dauer
Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich aus Artikel 7 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl 27/1968, und §2 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung - KBeglV) sowie den jeweiligen Skartierungsvorschriften. Die Daten werden solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist.

Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung
Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?
Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung sowie für die Vorschreibung der Kosten und Übermittlung durch Zustellorgane erforderlich.

Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Es liegt kein „profiling“ vor.