Die hier zur Verfügung gestellten Mustertexte dienen als Hilfestellung beim Verfassen des Dokumentes und vereinfachen eine Begutachtung durch die Ethikkommission. Sind Textabschnitte oder Textpassagen auf Grund des Studiendesigns nicht notwendig, müssen diese gestrichen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass alle benötigten Informationen studienspezifisch ausgefüllt werden. Es wird ersucht, bei der Gestaltung auf eine patientenfreundliche Sprache zu achten. Vermeiden Sie Fremd- oder Fachwörter und fügen Sie, wenn möglich, Grafiken zur besseren Darstellung ein.
Die Ethikkommission Salzburg weist daraufhin, dass der Passus zum Datenschutz, wie er in der aktuellen Version des Textmusters der Patienteninformation eingefügt ist, verpflichtend zu verwenden ist. Etwaige Ergänzungen können nur am Ende des Abschnitts eingefügt werden, sofern es dadurch nicht zu widersprüchlichen oder redundanten Aussagen kommt. Das gleiche gilt für den Textabschnitt zum Datenschutz in der Einwilligungserklärung.
Für eine gemeinsame Teilnehmerinformation bei AMG/MPG-Kombistudien verwenden Sie bitte den Mustertext der Plattform der österreichischen Ethikkommission und ergänzen diesen um die Informationen der MPG-Studie.
Diesen finden Sie auf der Homepage der Plattform hier
Bei multizentrischen Studien wird empfohlen eine Master-Patienteninformation zu erstellen, welche anstelle der Kontaktdaten Platzhalter für diese enthält. Zusätzlich ist dann eine Liste mit zentrumsspezifischen Daten einzureichen. Diese muss folgende Informationen für jedes Zentrum beinhalten:
Werden Kinder, Minderjährige oder nicht einwilligungsfähige Patientinnen und Patienten eingeschlossen, muss eine gesonderte Patienteninformation für den gesetzlichen Vertreter oder den Erwachsenenvertreter eingereicht werden. Bei temporär nicht einwilligungsfähigen Patienten ist zusätzlich eine ex-Post Aufklärung nötig.
Bei Einschluss von Kindern ab acht Jahren ist zusätzlich eine gesonderte Patienteninformation für Kinder einzureichen. Hier wird je nach Alter gestaffelt und eine Patienteninformation für 8- bis 14-Jährige und für 14- bis 18-Jährige gefordert.
Bei der Gestaltung der Patienteninformation für genetische Untersuchungen werden Antragstellende ersucht, sich an den „Leitlinien zur Gestaltung der Patienten- bzw. Probandeninformation und der Einverständniserklärung bei genetischen Studien (inklusive Pharmako-Genetik)“, erstellt von der Ethikkommission Wien, zu orientieren. Der Punkt „Mitteilung von Ergebnissen“ muss verpflichtend in der Patienteninformation und Einwilligungserklärung angeführt werden.
Als Hilfestellung bei der Erstellung des Studienprotokolls sollte die Good-Clinical-Practice in der aktuellen Fassung herangezogen werden.
Im Appendix B finden sich alle Punkte, welche ein Studienprotokoll enthalten soll. Punkte, welche auf Grund des Studiendesigns nicht zutreffen, können entfallen.
Das Studienprotokoll muss versioniert und datiert (Am Titelblatt und in der Kopf- oder Fußzeile) und mit Seitenzahlen versehen sein.
Die Ethikkommission für das Bundesland Salzburg ist bemüht sicherzustellen, dass Sachverhalte und Interessen, die eine objektive Begutachtung hindern können, von den Prüfärztinnen und Prüfärzten (jeweils von dem verantwortlichen Prüfer/von der verantwortlichen Prüferin jedes Prüfzentrums) angegeben werden. Dies können finanzielle und akademische Interessen sein. Die Prüfärztinnen und Prüfärzte sind verpflichtet, mittels Formular Stellung zu nehmen und Interessen offenzulegen.
Hier finden sich Hilfestellungen für Studienplanung, Biometrie und Statistik in Form einer Checkliste. Diese Informationen sollen schon in der Phase der Studienplanung berücksichtigt werden. Dies erleichtert die Behandlung der eingereichten Studie durch die Ethikkommission und ermöglicht eine qualitativ hochwertige Auswertung der Studienergebnisse.
Für klinische Prüfungen gemäß MPG ist der Abschluss einer verschuldensunabhängigen Probandenversicherung erforderlich (§ 26 Medizinproduktegesetz 2021). Eine diesbezügliche Versicherungsbestätigung ist bei Einreichung erforderlich. Der Sponsor der klinischen Prüfung ist „Versicherungsnehmer“.
Folgende Dokumente sind einzureichen:
Die gesetzlichen Grundlagen betreffend Versicherung finden sich in § 32 AMG idF BGBl. I Nr. 23/2020 und § 40 AMG idF BGBl. I Nr. 8/2022 bzw. §§ 47/48 MPG und § 26 Medizinproduktegesetz 2021, für nicht-AMG/MPG Studien, in denen die Ethikkommission den Nachweis einer verschuldensunabhängigen Personenschaden- sowie Arzthaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung fordert, sind diese gesetzlichen Vorgaben analog anzuwenden.