Weggenossenschaften

Rechtliche Grundlagen

Falls eine Genossenschaft bereits gegründet wurde, kann man die zuständige Behörde an der ausstellenden Behörde im Gründungsbescheid erkennen, häufig auf der rechten oberen Seite des Bescheides ersichtlich.

Zuständigkeit

  • Weggenossenschaft nach dem Landesstraßengesetz: Bürgermeister:in der jeweiligen Gemeinde
  • Weggenossenschaft nach dem Güter- und Seilwegegesetz: Agrarbehörde Salzburg
  • Weggenossenschaft nach dem Forstgesetz: örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Stadt Salzburg)


Bringungsanlage nach dem Salzburger Güter- und Seilweggesetz

Bringungsanlagen sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes dienen, samt dem erforderlichen Zubehör wie Wasserableitungen, Abschrankungen, Einlaufschächte, Stein-schlichtungen und dergleichen. Zu Bringungsanlagen gehören insbesondere:
  • nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm und Wirtschaftswege), die im überwiegenden Interesse der in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben errichtet, betrieben und erhalten werden
  • als nicht dem Seilbahngesetz 2003 unterliegende Materialseilbahnen mit und ohne Werksverkehr

Mit dem Begriffselement der „in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung" soll verdeutlicht werden, dass ein Güterweg nicht nur den Bringungsinteressen, die dem land- und forstwirtschaftlichen Grundgewerbe dienen, zu befriedigen hat, sondern auch solche, die aus den Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zum Beispiel der Betrieb von Sägen, Mühlen oder die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh oder aus Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft wie beispielsweise Vermietung und Einstellung von Reittieren entspringen.

Auch die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Gästebetten, in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof, gehört zu diesen Tätigkeiten, wenn sie durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes erbracht werden.

Die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Verkehrsbedürfnisse können unter den Begriff des Anliegerverkehrs verstanden werden.

Weitergehende Verkehrsinteressen können sich aus einer Einbeziehung weiterer Grundstückseigentümer, die nicht Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind (zum Beispiel Hauseigentümer) ergeben. Diesbezüglich ist ein Antrag des Eigentümers des einzubeziehenden Grundstückes oder der Bringungsgemeinschaft nötig. Die Bringungsanlage muss diesen Grundstück zum Vorteil gereichen, und dieser Vorteil muss den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen.

Die Güterwege im Bundesland Salzburg werden auch von anderen Verkehrsteilnehmern, wie etwa Fußgänger (Wanderer) oder Radfahrer, gerne genützt. Besonders bei Wegen, die im Eigentum einer Bringungsgemeinschaft stehen, liegt diese Duldung der Wegbenützung im Ermessen der Bringungsgemeinschaft.

Bringungsanlagen werden landläufig auch als Güterwege oder Almwege bezeichnet.

Bringungsrecht nach dem Salzburger Güter- und Seilweggesetz

Ein Bringungsrecht ist das zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Das Bringungsrecht ist ein Realrecht, ein Zubehör des berechtigten Grundstückes und wird zugunsten oder zu Lasten von Grundstücken eingeräumt. Berechtigt ist stets ein Grundstück, das land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, entweder unmittelbar (wie Acker, Alpe, Weide) oder mittelbar (wie darauf errichtetes Wirtschaftsgebäude) der land-und forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist. Mit dem Bringungsrecht belastet kann aber jedes andere Grundstück werden, also auch eine nicht der Land- und Forstwirtschaft gewidmete Fläche.

Das Bringungsrecht umfasst das Gehen und Fahren sowie die Beförderung von Sachen und Personen über fremden Grund. Als Sachen sind die auf den berechtigten Grundstücken oder im Betrieb zu dem das berechtigte Grundstück gehört, gewonnen oder gewinnbaren land- und forstwirtschaftlichen Produkte einschließlich der Tiere und die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsmittel zu verstehen. Zu den Personen gehören insbesondere jene, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich Wort mit Rechtschreibfehlersind. Das Bringungsrecht kann mit Hilfe einer Bringungsanlage ausgeübt werden.

Das Bringungsrecht umfasst:
  • eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und verwalten
  • eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten
  • die zu bringende Sache auf fremden Grund zu lagern
  • die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremden Grund zu lagern.
Bringungsrechte können nur auf Antrag eines Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oder durch Vertrag der Betroffenen begründet werden, das zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Das bedeutet, dass ein land- und forstwirtschaftliches genutztes Grundstück oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mittels eines agrarbehördlichen Verfahrens erschlossen werden kann,
  • wenn ein land- und forstwirtschaftliches genutztes Grundstück oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb keine oder eine unzureichende Zufahrtsmöglichkeit (über Eigengrund, einen öffentlichen Weg oder über ein privates Wegservitut) hat
  • und dieses Grundstück oder dieser Betrieb dadurch nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann
  • und dieser Nachteil so erheblich ist, dass dieser nur durch die Einräumung eines Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann,
  • wenn ein Antrag des Eigentümers dieses Grundstückes oder Betriebes vorliegt.

Gründung und Aufgabe einer Bringungsgemeinschaft

Die Erhaltung und Verwaltung der Bringungsanlagen erfolgt durch die Bringungsberechtigten. Wird ein Bringungsrecht zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Diese ist für die Erhaltung und Verwaltung der Bringungsanlage zu-ständig.

Zunächst besteht eine Bringungsgemeinschaft aus den Eigentümern jener Grundstücke, auf Grund deren Antrag ein Bringungsrecht eingeräumt wurde. Nun kann die Bringungsanlage aber auch anderen (nicht land- und forstwirtschaftlichen) Grundstücken zum Vorteil gereichen. Das Gesetz ermöglicht sohin einerseits die zwangsweise Einbeziehung, dessen Weigerung, sich an einer Bringungsgemeinschaft zu beteiligen, ein Erschließungsprojekt gefährden oder gar verunmöglichen würde, andererseits kann eine bestehende Bringungsgemeinschaft die Aufnahme von Eigentümern von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht verwehren.

Die Aufgabe der Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung sowie die erforderlichen Sach-, Arbeits-, und Geldaufwendungen zu leisten. Das „Handwerkzeug“ der Bringungsgemeinschaft, die Reglung über die Tätigkeit und Einrichtung der Genossenschaft, ist die von der Agrarbehörde festgelegte Satzung. Zentrales Organ in der Bringungsgemeinschaft ist der Obmann, der diese nach außen vertritt. Die Bringungsgemeinschaften werden auch als Güterweggenossenschaften oder Weggenossenschaften bezeichnet.

Weggenossenschaften nach dem Landesstraßengesetz

Straßengenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Zweck der Erhaltung und Verwaltung von Interessentenstraße durch die Anrainer. Ihre Mitglieder sind im Wesentlichen die Eigentümer der durch die Straße mittelbar oder unmittelbar erschlossenen Grundstücke. Weggenossenschaften sind öffentliche Straßen, die vom Bürgermeister als dafür zuständige Straßenrechtsbehörde verordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gründung einer Straßengenossenschaft vorliegen. Öffentlich bedeutet, dass an ihnen Gemeingebrauch herrscht. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind anzuwenden.

Interessenstraßen vermitteln den Verkehr zu und in zumindest kleineren Siedlungen von wenigstens drei ständig bewohnten Objekten oder zumindest zu und zwischen fünf in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleineren Siedlung zu erwarten ist. Interessenstraßen können daher auch zahlreiche Objekte aufschließen, wenn in keinem Bereich eine große Siedlung (mit etwa 30 Objekten) aufgeschlossen wird oder Landwirtschaften aufschließen, wenn nicht überwiegend Bringungsrechte ausgeübt werden. Interessenstraßen sind der Förderung durch den FELS grundsätzlich unter den gesetzlichen vorgegebenen Bedingungen zugänglich.

Bildung einer Straßengenossenschaft

Gebildet werden diese Genossenschaften durch Vereinbarung der Mitglieder und Genehmigung durch die Behörde oder von Amts wegen, hierbei insbesondere wenn ein Antrag von Interessenten, auf die mehr als 50 Prozent der zukünftigen Beitragsanteile entfallen, vorliegt. Die Kosten für die Erhaltung werden nach dem Verkehrsvorteil der einzelnen Mitglieder auf Grund eines allgemeinen Schlüssels in der Satzung ermittelt und durch individuelle Beitragsanteile aufgeteilt.