Inhalt
Behördenzuständigkeit
als Genehmigungsbehörde:
Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte
Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, nicht-öffentliche Seilbahnen und Kombilifte.
Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht-öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Materialseilbahnen)
Beurteilung der Bauentwürfe, Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen sowie Bewilligung der Änderung der Nutzung.
Genehmigung der Betriebsvorschrift, sowie der Betriebsleitung
Zulassung eines Werksverkehrs bzw beschränkt-öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen.
Abtragung sämtlicher Seilbahnanlagen im Bundesland (auch für jene, die sonst in die Zuständigkeit des Bundes fallen)
als Aufsichtsbehörde:
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen (Anordnungen, Einstellung des Betriebes nach einem Unfall, Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebes und Wahrnehmung der Überprüfungsfristen etc.)
Der Bund ist zuständige Behörde für Standseilbahnen, Pendel- und Kabinenseilbahnen und bei Sesselbahnen für Konzession und Baugenehmigung.
Seilbahntechnik
Folgende Anlagentypen werden vom Land Salzburg, Referat Maschinenbau und Elektrizitätswesen, betreut:
- Kuppelbare Sesselbahnen
- Fixgeklemmte Sessellifte
- Materialseilbahnen mit und ohne Werksverkehr
- Standseilbahnen mit und ohne Werksverkehr
- Schlepplifte
- Beschneiungsanlagen
- Flutlichtanlagen
- Rodelbahnen
Der Aufgabenbereich des Sachverständigendienstes für Seilbahntechnik umfasst die Erstellung von Gutachten in behördlichen Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren. Die Tätigkeiten reichen von Projektsvorbegutachtungen und -besprechungen über die Durchführung von Lokalaugenscheinen bis zur gutachterlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes. Es können auch zusätzliche technische Beurteilungen erforderlich werden, um die Auswirkungen auf und von Seilbahnanlagen beurteilen zu können. Nach Fertigstellung des Projekts werden die Seilbahnanlagen einer technischen Abnahme unterzogen.
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