Eigentumsförderung Kauf

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S.WFG 2025 (LGBl 123/2024) und die Salzburger Wohnbauförderungsverordnung S.WFV 2025 (LGBl 134/2024) wurden Ende Dez. beschlossen und sind seit 1.1.2025 in Kraft.

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Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung (nicht älter
als 3 Jahre) im Bundesland Salzburg. Der Verkäufer ist Bauträger und
Grundeigentümer oder hat ein Baurecht über mind. 66 Jahre.

  

Wer Förderung beantragt, muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Es müssen mindestens zehn Prozent Eigenmittel und mindestens 30 Prozent Fremdmittel für die Finanzierung der Wohnung zugrundeliegen.

  

Der Zuschuss ist ein einmaliger Betrag entsprechend der Familienkonstellation. Wird das gekaufte Objekt förderkonform benutzt, so muss dieser Zuschuss nicht zurückgezahlt werden. Wird die regionale festgelegte Kaufpreisobergrenze überschritten, so entfällt die Fördermöglichkeit. Unter gewissen Vorrausetzungen ist auch ein zusätzlicher Annuitätenzuschuss zur Darlehensrückzahlung möglich.

  

  • Der Verkäufer ist Bauträger im Sinne der Wohnbauförderung.
  • Der Verkäufer verfügt über eines der folgenden Rechte: Eigentumsrecht, vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts oder Baurecht für einen Zeitraum von mind. 66 Jahren zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe.
  • Es muss sich um einen Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum handeln oder Wohnungen die zur gleichen Zeit auf drei unmittelbar nebeneinanderliegenden Liegenschaften oder Wohnungen die im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells errichtet werden. Dabei muss der durchschnittliche Grundstücksbedarf je Wohnung oder Haus unter 400 Quadratmeter liegen (ohne Aufschließungs- und Nebenflächen).
  • Die Bauvollendungsanzeige liegt nicht länger als drei Jahre zurück.
  • Das Objekt wurde bisher nicht bewohnt oder wird vom Erstmieter erworben.
  • Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als zwölf Monate zurückliegen (Ausnahme: Erwerb durch den Erstmieter).
  • Vorlage des Fertigstellungsenergieausweises durch den Bauträger.
  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Dazu benötigt man vom Bauträger entweder einen Einstiegslink oder die sogenannte Assistentennummer des Bauprojekts. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.

  
  
  

​Buchen Sie bei Bedarf einen Termin für einen persönlichen Kontakt in der Wohnberatungstelle des LandesBundesstraße 4, 5071 Wals mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Wohnbauförderungsabteilung. Das Beratungsangebot versteht sich als allgemeine Information zur Wohnbauförderung VOR einer möglichen Antragstellung.

Anmerkung: Ein Förderungsansuchen kann von Ihnen jederzeit - auch ohne Termin - gestellt werden.

Haben Sie bereits eingereicht und ein bestehendes Förderansuchen in der Fördersparte Kauf oder eine Frage zu Ihrer Annuitätenzuschuss- oder Rückzahlungsberechnung, wenden Sie sich bitte per email an wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, telefonisch an +436628042-3000 oder direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Für das Gespräch sind 30 min. für Sie reserviert - wir bitten um pünktliches Erscheinen.

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