Inhalt
Änderungen aus der Novelle März 2023
gültig für Förderansuchen ab 1.Juli 2023 (ausser Fristverlängerung Pkt.3)
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, LGBl 26/2023 und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, LGBl 30/2023)
- Begünstigte Person/Wohnbedarf: Anzahl der Wohnräume bei Alleinerziehenden und einer weiteren nahestehenden Person (zusätzlich zum Kind)
- Nachrang des Pfandrechtes des Landes hinter Festbetragspfandrechten, welche zur Besicherung von Einmalkrediten, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten dienen, aufgenommen werden
- Fristverlängerung für Antragstellung in der Kaufförderung: 12 Monate statt 6 Monate ab Wohnungsübergabe (ist seit 25.3.2023 in Kraft)
- Aufhebung der Vorrangsdarlehenregelungen § 8 WFV 2015 (Bedingungen und Höhe Vorrangdarlehen)
- Besicherung der Pfandrechte des Landes in der Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses
Änderungen aus der Novelle September 2022
gültig für Förderungsansuchen ab 1. August 2022
(Salzburger Wohnbauförderungsverordnung LGBL 74/2022)
Änderungen aus der Novelle Juli 2022
gültig für Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz,
LGBl 53/2022 und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung,
LGBl 54/2022)
Erhöhte Fördersätze für Ansuchen mit Übergabedatum bis 31. Dezember 2024 (wurde verlängert)
Baulandsicherungsgesellschaften werden als Bauträger anerkannt (LandInvest)
Zuschläge für bebaute Liegenschaften (5 Punkte) und für Bauteilaktivierung (1 Punkt)
Bei vorzeitiger Beendigung des Fördervertrags (Kündigung, Verkauf an nicht begünstigte Person) ist das 1,5-fache des "noch nicht verwohnten Zuschusses" zurückzuzahlen
Zuschussübernahme bei Lebensgefährten auch ohne bisherigen gemeinsamen dreijährigen Hauptwohnsitz zur Gänze möglich
Änderungen aus der Novelle 1. August 2021
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 61/2021, und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, Landesgesetzblatt 66/2021)
Gültig für Objekte mit Wohnungsübergabe ab 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023
Für Übergaben vor und nach diesem Zeitraum gilt die Rechtslage vor der Novelle.
- Höhere Einkommensgrenzen (bei Antragstellung ab 1. August 2021)
- Höhere Zuschüsse (Grundbetrag und Zuschläge)
- Zuschläge für Holzwohnbau
- Deckelung der Fördersätze
- Höhere Kaufpreisobergrenzen