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Personenbeförderung

Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Diese Konzession ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Für die nicht-linienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen ist eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz erforderlich:

  • Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
  • Mietwagengewerbe mit Omnibus
  • Gästewagengewerbe mit PKW oder Omnibus
  • Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe mit Omnibus

Zuständigkeiten:

Für die Konzessionen Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) oder Gästewagengewerbe mit Pkw ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat) des Standortes zuständig.

Für die Konzessionen im Mietwagen- oder Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbe mit Omnibussen und Gästewagengewerbe mit Omnibussen ist die Landeshauptfrau (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) zuständig.

Ausbildungskurse zur Taxilenkerausbildung werden mehrmals jährlich vom WIFI Salzburg angeboten.

Voraussetzungen für die Konzession:

  • fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • finanzielle Leistungsfähigkeit
  • geeignete Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr
  • tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich
  • Der beantragte Gewerbeinhaber (bei juristischen Personen alle Personen mit maßgeblichem Einfluss) muss EWR-Staatsbürger oder Inhaber des Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EU” sein.

Für Kraftfahrlinien, die vollständig innerhalb des Bundeslandes Salzburg verlaufen, ist die Landeshauptfrau von Salzburg zuständig.

Für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehr Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Antragstellers die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann jenes Bundeslandes zuständig, in dem sich der Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien ist das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.

Der Landeshauptfrau von Salzburg obliegt weiters die Genehmigung zur Festsetzung sowie Mitbenützung aller Haltestellen im Bundesland Salzburg.

Diese Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 - Verkehrsunternehmen, einzubringen.

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ist neben einer österreichischen Konzession auch eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese dient als Nachweis dafür, dass der jeweilige Unternehmer tatsächlich im Besitz einer Konzession zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes ist.

Voraussetzungen:

  • Besitz einer Konzession zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen
  • Vorliegen sämtlicher Konzessionsvoraussetzungen

Das Ansuchen um Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz ist bei der Landeshauptfrau (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) einzubringen.

Rechtliche Grundlagen:

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Gestaltung der Beförderungspreise sind im Kraftfahrliniengesetz, BGBL. I Nr. 203/1999 (KflG) in der jeweils geltenden Fassung enthalten (§ 31).

Jene Kraftfahrlinien, welche durch Verkehrsunternehmen bedient werden, die in den Salzburger Verkehrsverbund eingebunden sind, gelten die Beförderungspreise des Verkehrsverbundes, welche beim

Salzburger Verkehrsverbund
Schallmooser Hauptstraße 10, 5072 Salzburg
Tel.: +43 662-875787
(www.salzburg-verkehr.at)

erfragt werden können.

Für solche Kraftfahrlinien, welche nicht im Salzburger Verkehrsverbund bedient werden, können diese Beförderungspreise von jenen des Verkehrsverbundes abweichen. Derartige Abweichungen müssen vom einzelnen Unternehmen für die von ihm betriebene Linie der Aufsichtsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Taxitarife:
Auf Grund der laufenden Liberalisierung gibt es nur noch in wenigen Bereichen eine Tarifregelung. Die Bestimmung des Preises obliegt in weiten Bereichen dem freien Markt. Den früher existierenden ortsüblichen Preis gibt es nicht mehr. Eine Preisüberwachung findet nur im eingeschränkten Rahmen statt.

Es gibt Tarife für folgende Gebiete:

  • Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Saalbach-Hinterglemm, Flachau und Wagrain
  • Stadt Salzburg, Bergheim, Wals-Siezenheim
  • St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße

Sie finden die Tarife im Downloadbereich.

Eignungsprüfung / Befähigungsprüfung

Voraussetzung für die Erlangung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für die Ausübung von konzessionierten Gewerben (z.B. Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), Personenkraftverkehr mit Omnibussen) ist die Ablegung der Konzessionsprüfung.

Die Prüfungen werden zweimal im Jahr (Jänner und Juni) abgehalten. Die Termine werden spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn in der Zeitschrift "Salzburger Wirtschaft" und in der "Salzburger Landeszeitung" verlautbart.

Die Anmeldung zur Eignungsprüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich bei der Landeshauptfrau (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) einzubringen. (Die Anmeldeformulare finden Sie im Downloadbereich).

Prüfungstermine
26.01. und 28./29.01./02.02.2026Anmeldeschluss ist am 15.12.2025 
04.05. und 06./07.05.2026Anmeldeschluss ist am 23.03.2026 (zusätzlicher Termin, nur für Taxi)
08.06. und 10./11.06.2026Anmeldeschluss ist am 27.04.2026

Hinweis: Sofern die maximale Teilnehmeranzahl schon vorher erreicht wird, kann die Anmeldung auch vorzeitig geschlossen werden.

Am 1. Tag findet die schriftliche und an den anderen Tagen die mündliche Prüfung statt.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bei Namensänderung)
  • Nachweis des Wohnsitzes (Meldebestätigung, nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsberechtigung)
  • allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen für die Anrechnung von Prüfungsteilen bei Vorlage der entsprechenden Urkunden

Anrechnung bei folgenden abgeschlossenen Ausbildungen - Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi):

  • Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
  • Studienrichtungen Maschinenbau oder Rechtswissenschaften (Diplom)
  • Unternehmerprüfung oder Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung (z.B. mindestens dreijährige, ununterbrochene Selbstständigkeit oder kaufmännischer Lehrabschluss)
  • Handelsakademie
  • Eignungsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe oder für den Personenkraftverkehr
  • Befähigungsnachweis – Reisebürogewerbe
  • Speziallehrgang für Verkehrswirtschaft

Anrechnung bei folgenden abgeschlossenen Ausbildungen- Personenkraftverkehr:

  • Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
  • Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
  • Höhere Lehranstalt für Tourismus
  • Handelsakademie
  • Eignungsprüfung für den Güterkraftverkehr
  • Diplomstudium Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Rechtswissenschaft
  • Bachelor- und Masterstudien (Diplom)
  • Unternehmerprüfung

Vom WIFI Salzburg werden zur Vorbereitung der Eignungsprüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) drei Kurse (fachlicher Teil, kaufmännischer Teil, Fachkalkulation angeboten: https://www.wifisalzburg.at/kurs/73019x-vorbereitung-konzessionspruefung-personenbefoerderung

Ansprechpersonen für Gelegenheitsverkehr:
+43 662 8042-3450 Gabriele Gollackner-Huber
+43 662 8042-3470 Jürgen Hametner

Ansprechpersonen für Kraftfahrlinien:
+43 662 8042–4066 Mag. Sieglinde Thauerer
+43 662 8042-3471 Katrin Osterer
+43 662 8042-3470 Jürgen Hametner

verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at