Fischotter

Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern ist nur zulässig, wenn der/die Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl noch nicht ausgeschöpft ist. (Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029)


Fallenfang

  • Es sind nur Lebendfangfallen zulässig.
  • Der Fallenfang ist nur für Jagdausübungsberechtigte möglich, die einen Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert haben.
  • Die Lebendfangfallen müssen den Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996 entsprechen.
  • Kontrolle der Fallen in Zeitabständen von längstens 24 Stunden.
  • Aufgrund der durchzuführenden Abwaage wird angeraten, einen Abfangkorb zu verwenden.
  • Für die Abgabe eines Fangschusses dürfen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 20 Abs 1a WaffG vorliegen.
  • Das verwendete Kaliber muss jedenfalls eine waidgerechte Tötung gewährleisten (ab Kaliber .22).


Informationseinholung und Meldung

  • Im Jagd-Informations-System kann über den Button „Fischotter Kontingent abfragen“ mit Eingabe der Mitgliedsnummer der aktuelle Stand der Entnahmemenge abgefragt werden.
  • Handelt es sich um eine speziell zum Fang von Fischottern aufgestellte Falle, so ist der Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at und im Idealfall unter Angabe der Koordinaten, zu melden.
  • Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Referat Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Postfach 527, 5010 Salzburg, jeden Lebendfang und anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at zu melden.
  • Die Meldung erfolgt über den Link im Jagd-Informations-System oder über das Meldeformular des Landes.


Aufsicht

  • Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
  • Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen.

Aneignung

  • Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung eines rechtmäßig getöteten Fischotters.
  • Zu beachten ist, dass es sich bei der Überlassungsbescheinigung lediglich um eine jagdrechtliche Bestätigung handelt, dass ein Tier, das dem Jagdgesetz unterliegt, nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht oder Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden ist.
  • Je nach Tierart kann es notwendig sein, für die Präparation oder Weitergabe eine Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutz-Abkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zu beantragen und vorweisen zu können. Dies trifft auch auf den Fischotter zu.