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Grauer Grundverkehr

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken

​Rechtsgrundlagen

Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) oder in Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009) unterliegt den Bestimmungen des 2 Abschnittes (§§ 11 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist die Sicherstellung eines geordneten, der Raumordnung hinsichtlich der Nutzung von Grund und Boden entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken, insbesondere die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft. Dabei ist auf die Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden besonderer Wert zu legen. In diesem Sinn kommt beim Verkehr mit Baugrundstücken der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für im öffentlichen Interesse gelegene Ziele der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung oder als bloße Kapitalanlage, zu. Das Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein.

Zuständigkeit

Die Vollziehung der Bestimmungen des “grauen Grundverkehrs” obliegt dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45 S.GVG 2023), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.

Antragstellung/ Anzeige

Zur einfachen und raschen Bearbeitung von Anträgen bzw Anzeigen bringen Sie diese bitte per Online-Formular ein:

AnsprechpartnerInnen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sie haben Fragen? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen:

Der Baugrundstückeverkehr in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden bzw Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten unterliegt grundsätzlich der Anzeige- und Erklärungspflicht nach dem S.GVG 2023.

Gemäß § 14 Abs 1 S.GVG 2023 sind Rechtgeschäfte in Zusammenhang mit Einräumung, Begründung oder Übertragung von Rechten wie beispielsweise

  • Eigentum
  • Fruchtgenuss
  • Baurecht
  • Bestandsrecht über 10 Jahre 

anzeigepflichtig.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind § 14 Abs 2 S.GVG 2023 zu entnehmen.

Es ist eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 Z 2 S.GVG 2023 in das Rechtsgeschäft aufzunehmen.

Nein, in diesem Fall ist lediglich eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 S.GVG 2023 in das Rechtsgeschäft aufzunehmen.

Die Anzeige wird mittels digitalem Anzeigeformular (siehe Homepage des Landes Salzburg) vorgenommen.
In Ausnahmefällen kann die Antragstellung auch per E-Mail erfolgen, wobei mit einer etwas längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist.

Bei sachlich richtiger und vollständiger Anzeige beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis zu 14 Tagen. 
Bitte beachten Sie, dass eine davon abweichende Bearbeitungszeit im Grünen Grundverkehr oder im Ausländergrundverkehr möglich ist.

Wird im Formular der ERV-Code angegeben, kann eine prompte Übermittlung gewährleistet werden.

Befindet sich die Liegenschaft in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde oder einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet und handelt es sich um Wohnraum oder soll solcher geschaffen werden, ist eine verbindliche Erklärung zur Hauptwohnsitzbegründung oder zum ständigen Wohnsitz abzugeben.

Sollte gemäß § 31b ROG 2009 eine Ausnahme für eine touristische Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes vorliegen, so ist hierfür eine Bestätigung der betreffenden Gemeinde im Zuge der Antragstellung beizubringen. Auch in diesem Fall ist eine Erklärung gemäß § 16 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023 erforderlich, jedoch lässt diese eine touristische Nutzung im Rahmen des § 31b ROG 2009 unberührt (vgl. § 16 Abs 1 letzter Satz S.GVG 2023).

Handelt es sich um ein touristisches Objekt in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde oder einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet bzw. soll ein solches geschaffen werden, ist eine entsprechende Erklärung erforderlich.

Der Rechtserwerber muss den Nachweis über die Nutzung (zB. Meldebestätigung, Mietvertrag, Buchungslisten) unaufgefordert nach Ablauf der angegebenen Frist dem Grundverkehrsbeauftragten übermitteln.

In besonders begründeten Fällen kann die Nutzungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 3 S.GVG 2023 auf Antrag erstreckt oder es können Abweichungen genehmigt werden.

Ja, eine raumordnungsrechtlich zulässige Nutzung als Lager, Büroräumlichkeiten oder Geschäftslokal ist dem Grundverkehrsbeauftragten lediglich anzuzeigen (Auswahl „Sonstiges“).

Liegt eine bewilligte Zweitwohnung oder eine bereits vor dem Stichtag 1.3.1993 genutzte Freizeitwohnung vor, ist der Anzeige eine Bescheinigung des Bürgermeisters über das Vorliegen der Ausnahme anzuschließen.

Die Anzeige eines Rechtsgeschäftes ist gemäß § 48 Abs 1 S.GVG 2023 innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen.