Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF)

Definition: Minderjährige Fremde bis zur Erreichung der Volljährigkeit, die sich ohne Begleitung der Eltern oder einer sonst für sie nach dem Gesetz verantwortlichen Person in Österreich aufhalten

Ablauf und Zuständigkeiten
Für alle unmündigen umF sowie für umF, die keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wollen, liegt die Zuständigkeit bei der Kinder- und Jugendhilfe.

Für mündige umF (vom 14. – 18. Geburtstag), die einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbringen gilt:

  • Werden diese in Österreich aufgegriffen, kann ein Antrag auf internationalen  Schutz in den Erstaufnahmezentren des Bundes gestellt werden. Die rechtliche Vertretung für diese Zielgruppe obliegt ab diesem Zeitpunkt dem Bund.
  • Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist das Zulassungsverfahren abgeschlossen, in welchem in der Regel im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik eine Altersdiagnose erfolgt, wird die/der mündige umF bei Vorhandensein eines geeigneten „Quartierplatzes", in die Grundversorgung des Landes Salzburg übernommen. Die Grundversorgungsstelle Salzburg informiert die zuständige Kinder- und Jugendhilfe über die Aufnahme der/des umF schriftlich.
  • In der Folge bringt die Kinder- und Jugendhilfe beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Übertragung der Obsorge ein.
  • Die Leistungen für die Pflege und Erziehung wird im Rahmen der Grundversorgung finanziert. Die Kinder- und Jugendhilfe übernimmt die Kosten für die rechtliche Vertretung im Asylverfahren. Die Leistungserbringung erfolgt von Vertragspartner/innen der Grundversorgung bzw. privaten Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe.


Vertragspartner/innen in der Grundversorgung bzw. private Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe

  • SOS-Kinderdorf (Gemeinnütziger Verein)
  • Verein menschen.leben
  • Verein Einstieg – Einstieg ins Berufsleben
  • Rettet das Kind Salzburg gemeinnützige GmbH

Im Rahmen der Grundversorgung stehen in Salzburg für unbegleitete minderjährige Fremde folgende Plätze zur Verfügung

  • Wohngruppe (bei besonders hohem Betreuungsbedarf)
  • Wohnheim (für nicht selbstversorgungsfähige Jugendliche)
  • Betreute Wohnplätze (für Selbstversorger unter Anleitung)
  • Betreutes Wohnen in Gastfamilien
  • Betreuungsplätze für gelinderes Mittel

Betreuung ab Erreichung der Volljährigkeit
Erreichen umF in einer dieser Einrichtungen die Volljährigkeit, erhalten sie einen geeigneten Quartiersplatz für Erwachsene, bis über den Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden ist.