Zuständigkeiten und Verfahren

Das Salzburger Naturschutzgesetz kennt grundsätzlich zwei Rechtsinstrumente zum Schutz der Natur, nämlich

  • dass bestimmte Maßnahmen durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid verboten sind
  • dass die Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur in einem naturschutzbehördlichen Verfahren geklärt wird.

Voraussetzung  für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens ist ein Ansuchen um Bewilligung bzw. eine Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, nach einer Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, eine Entscheidung über das Ansuchen zu treffen.

Handelt es sich um Vorhaben mit geringem Umfang oder ist für das Vorhaben auch ein anderes behördliches Verfahren notwendig, kann bei bestimmten Voraussetzungen ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren entbehrlich sein (Vereinfachtes Verfahren).

Zuständig für die Beurteilung von Vorhaben in Natur- und Europaschutzgebieten ist die Landesregierung. Diese ist auch zuständig, wenn ein Vorhaben sich über mehrere Bezirke erstreckt. Ansonsten ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg der Magistrat Salzburg, zuständige Naturschutzbehörde. Bei den Bezirksverwaltungsbehörden werden für Projektanten und BürgerInnen Sprechtage mit den Naturschutzbeauftragten zur Beratung in Naturschutzangelegenheiten abgehalten.

Landesregierung, Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht und Förderungswesen

Bezirksverwaltungsbehörden

Naturschutzbeauftragte



Ausgleichsmaßnahmen/Ersatzleistungen


Ausgleichsmaßnahmen

Anstelle der Untersagung eines beantragten Vorhabens kann die Naturschutzbehörde eine Bewilligung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Ausgleichsmaßnahmen müssen vom Bewilligungswerber beantragt werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes
  • Überwiegen gegenüber den nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll;
  • Durchführung im betroffenen oder unmittelbar benachbarten Landschaftsraum;
  • Kein wesentlicher Widerspruch zu grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes, Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes;
  • Keine Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen;
  • Bei Antennentragmasten ist nachzuweisen, dass sie aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen sind.


Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen von der Behörde anerkannt werden.
 
Gesetzliche Grundlage: § 51 NSchG



Ersatzleistungen

Wird ein Vorhaben auf Basis einer von der Behörde durchgeführten Interessensabwägung bewilligt, sind die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Ersatzleistungen auszugleichen.
 
Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen sind primär Ersatzlebensräume möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Ist dies nicht möglich, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages annähernd in Höhe der Kosten der Ersatzleistung vorzuschreiben. Ist die Schaffung eines Ersatzlebensraumes nur unzureichend  möglich, kommt ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag in Frage. Für Eingriffe in das Landschaftsbild sind Ersatzleistungen in natura zu entrichten. 

 Gesetzliche Grundlage: § 50a NSchG