Das Gewässeraufsichtsorgan

Beobachten - Aufzeigen - Beraten - Aufklären

Ehrenamtliche Gewässeraufsichtsorgane gemäß § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 sind als Salzburger Landeswacheorgane Hilfeorgane der Landesbehörde zur Aufsicht der Gewässer.

Aufgaben
Das öffentliche Amt eines Wacheorgans ist vor allem dahingehend auszuüben, durch Beratung und Aufklärung den Gewässerschutz im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern und damit drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorzubeugen
  • Das Feststellen und Aufzeigen von Gewässerverunreinigungen wie zB nicht genehmigte Einleitungen von Abwässern oder Mülleinbringungen in Gewässer.
  • Überwachung von Düngeverboten gemäß Düngeverordnungen im Einzugsbereich von Seen.
  • Überprüfung von Restwasserabgaben bei Kleinkraftwerken und Feststellung der Funktionsfähigkeit von Fischpässen.
In Eigeninitiative werden von interessierten Gruppen Projekte zur Revitalisierung von Fliessgewässern betreut oder von Tauchern Müllbergungen aus Seen durchgeführt.
Die Gewässeraufsicht wird im 10. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959) mit dem Titel "von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen" in den §§ 130-136 geregelt.

§ 130 benennt die vier Teilbereiche der Gewässeraufsicht:
  • Gewässerpolizei, diese überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie die einzelnen individuellen Vorschreibunges des jeweiligen Konsenses der Wassernutzungsanlagen.
  • Gewässerzustandsaufsicht, diese überwacht den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach den §§ 38,40 und 41 bewilligten Anlagen
    und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke.
  • Gewässergüteaufsicht, diese überwacht die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen.
  • Grundwasserschutz, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

Ausbildung
Die erforderlichen praktischen Kenntnisse sowie eine Einführung in die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Wache werden im Rahmen der Ausbildung zum Gewässeraufsichtsorgan vermittelt.

Ausbildungsschwerpunkte
Erläuterung der für die Gewässeraufsicht zutreffenden Bestimmungen (Wasserrechtsgesetz,
  • Gewässeraufsichtsverordnung, Landeswacheorganegesetz, Strafgesetzbuch,
  • Strafrechtsänderungsgesetz)
  • Einführung in die Kläranlagentechnik Praktische Mitarbeit bei der Probennahme aus Fliessgewässern sowie Restwassermessung
  • Verhalten bei Gewässerverunreinigungen
Fortbildung
Die laufende Fortbildung findet im Rahmen der regelmäßigen Gewässeraufsichtstagungen statt.

Bestellung

Plakette Gewässeraufsichtsorgan

Als Aufsichtspersonen können nur Personen bestellt werden, die:
  • Österreichische Staatsbürger sind,
  • die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  • die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen können sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gewässeraufsicht vertraut sind.
Als Organe der öffentlichen Aufsicht unterstehen die Gewässeraufsichtsorgane direkt dem Amt der Salzburger Landesregierung. Die Gewässeraufsichtsorgane übernehmen mit ihrer Bestellung und Vereidigung die Verpflichtung, innerhalb ihres Wirkungsbereiches jederzeit bei Feststellung der Übertretung einer gesetzlichen Vorschrift, die ihnen zur Vollziehung übertragen ist, einzuschreiten.

Für bestimmte Einsätze werden die anfallenden Spesen ersetzt.

Erforderliche Unterlagen für die Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan:
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Passfoto
Kontaktadresse:

Wenn Sie Interesse an dieser Tätigkeit haben, senden Sie bitte das ausgefüllte Ansuchen um Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan samt Beilagen an das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 7/05 - Gewässerschutz - zu Handen:

Frau Dipl.-Ing. Dr. Margot Geiger
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg.
Tel. 0662/8042-4188 (DW), FAX 0662/8042-76 4188

E-Mail: margot.geiger@salzburg.gv.at