Gleichbehandlung und Antidiskriminierung

Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte und ihr Team sind die Anlaufstelle für alle Fragen und Anliegen rund um Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landesdienst (inklusive Landeslehrpersonal), Gemeindedienst (inklusive Gemeindeverbände) und in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK). Die Basis unserer Arbeit ist das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und die Verordnungen zu Frauenförderplänen (Landesverwaltung und SALK).

Aufgaben

  • Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung der Rechte
  • Information über die Verfolgung von Pflichtverletzungen
  • Annahme von Beschwerden, Anfragen, Wünschen, Beschwerden zu Fragen der Gleichbehandlung und gegebenenfalls Weiterleitung an die zuständige Gleichbehandlungskommission
  • Erstellung von Vorschlägen für Frauenförderpläne und Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen
  • Durchführung von unabhängigen Untersuchungen und Veröffentlichung von Berichten
  • Förderung des sozialen Dialogs über Gleichbehandlungsfragen mit Bediensteten, Führungskräften und relevanten Institutionen


Diskriminierung

Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer Merkmale (zum Beispiel Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung) oder nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale (zum Beispiel Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung). Auch die Anstiftung zu Diskriminierung ist verboten.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Diskriminierung:

  • Direkte oder unmittelbare Diskriminierung: wenn eine Person ausschließlich wegen ihres Geschlechts oder Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, Weltanschauung oder Religion unterschiedlich behandelt wird, obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt, dann spricht man von einer unmittelbaren Diskriminierung.
  • Indirekte oder mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften bestimmte Personen schlechter behandeln und es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt, handelt es sich um mittelbare Diskriminierung.
  • Diskriminierung liegt aber auch vor, wenn eine neutrale Regelung aus Gründen der zuvor genannten Merkmale missbraucht wird, um Personen oder Personengruppen in besonderer Weise zu benachteiligen.

Beispiele

  • In einer Dienststelle, in dem überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten, werden Teilzeitkräfte von einer Weiterbildungsmöglichkeit oder Gehaltszulage ausgeschlossen. Folglich liegt hier eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
  • Für einen Dienstposten werden perfekte EDV-Kenntnisse verlangt, obwohl im eigentlichen Arbeitsbereich einfache Kenntnisse ausreichen.

Belästigung

Belästigung ist die Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung wegen eines der in der Definition genannten Merkmale. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem zuvor genannten Merkmal einer Person gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wurde, das
  • als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist,
  • die Würde dieser Person verletzt und/oder
  • von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig angesehen wird.

Beispiel

Es wird ein E-Mail mit rassistischem Inhalt im Amts-Outlook verbreitet.


Gleichbehandlung

Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Landesdienst, Gemeindedienst und den SALK aus folgenden Gründen diskriminiert werden: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung.

Dies gilt insbesondere für:
  • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
  • Festsetzung des Entgelts
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
  • beruflicher Aufstieg
  • sonstige Arbeitsbedingungen
  • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle ist zuständig für:
  • Alle Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen oder standen (Bedienstete des Landes, Bedienstete der SALK, der Gemeinden und Gemeindeverbände)
  • Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land (inklusive SALK), zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben (Bewerberinnen und Bewerber)
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt seit 1. Mai 2006 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände. Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.

Gleichbehandlungskommissionen

Es gibt vier Gleichbehandlungskommissionen, die nach Einbringung einer Beschwerde ein Gutachten erstellen. Sie bestehen aus vier bis sechs Mitgliedern.Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

Gleichbehandlungskommission des Landes
Vorsitzende Mag.a Barbara Hochwimmer
Telefon: +43 5 7599-6206

Gleichbehandlungskommission der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Vorsitzende Mag.a Barbara Bleibler
Telefon: +43 662 80831059

Gleichbehandlungskommission der Gemeinden
Vorsitzender Mag. Martin Floss
Telefon: +43 662 8072-2050

Gleichbehandlungskommission der Salzburger Landeskliniken
Vorsitzende Mag.a Ingrid Gatterbauer
Telefon: +43 5 7255-32100


Antidiskriminierung

Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen niemanden aus folgenden Gründen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung diskriminieren: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung.

Dies gilt für folgende Angelegenheiten, soweit diese landesgesetzlich geregelt sind: Gesundheit, Soziales, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnraum) sowie Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens.

Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle ist zuständig für:
Alle Personen, die sich aus oben genannten Gründen von Organen der öffentlichen Verwaltung (Land, Gemeinden) in Salzburg diskriminiert fühlen.

Die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen Bürgerinnen und Bürger, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, nicht diskriminieren.


Beispiele

  • Eine Person mit dunkler Hautfarbe fühlt sich in einem Krankenhaus des Landes schlechter behandelt als sein Bettnachbar mit heller Hautfarbe.
  • Eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer öffentlichen Verwaltung macht über eine Frau mit Kopftuch, die bei ihr oder ihm vorspricht, negative Bemerkungen.

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, nehmen Sie mit der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Salzburg Kontakt auf.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes ist in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit nach dem Salzburger Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet.

Nach Abklärung unserer Zuständigkeiten wird das von Ihnen mitgeteilte Problem anhand des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes beurteilt. Bei Vorliegen eines Verdachts auf Diskriminierung berät Sie die Gleichbehandlungsbeauftragte über die jeweils möglichen nächsten Schritte.