Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt seit 1. Mai 2006 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände. Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.
Gleichbehandlungskommissionen
Es gibt vier Gleichbehandlungskommissionen, die nach Einbringung einer Beschwerde ein Gutachten erstellen. Sie bestehen aus vier bis sechs Mitgliedern.Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
Gleichbehandlungskommission des Landes
Vorsitzende Mag.a Barbara Hochwimmer
Telefon: +43 5 7599-6206
Gleichbehandlungskommission der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Vorsitzende Mag.a Barbara Bleibler
Telefon: +43 662 80831059
Gleichbehandlungskommission der Gemeinden
Vorsitzender Mag. Martin Floss
Telefon: +43 662 8072-2050
Gleichbehandlungskommission der Salzburger Landeskliniken
Vorsitzende Mag.a Ingrid Gatterbauer
Telefon: +43 5 7255-32100
Antidiskriminierung
Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen niemanden aus folgenden Gründen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung diskriminieren: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung.
Dies gilt für folgende Angelegenheiten, soweit diese landesgesetzlich geregelt sind: Gesundheit, Soziales, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnraum) sowie Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens.
Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle ist zuständig für:
Alle Personen, die sich aus oben genannten Gründen von Organen der öffentlichen Verwaltung (Land, Gemeinden) in Salzburg diskriminiert fühlen.
Die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen Bürgerinnen und Bürger, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, nicht diskriminieren.
Beispiele
- Eine Person mit dunkler Hautfarbe fühlt sich in einem Krankenhaus des Landes schlechter behandelt als sein Bettnachbar mit heller Hautfarbe.
- Eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer öffentlichen Verwaltung macht über eine Frau mit Kopftuch, die bei ihr oder ihm vorspricht, negative Bemerkungen.
Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, nehmen Sie mit der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Salzburg Kontakt auf.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes ist in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit nach dem Salzburger Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet.
Nach Abklärung unserer Zuständigkeiten wird das von Ihnen mitgeteilte Problem anhand des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes beurteilt. Bei Vorliegen eines Verdachts auf Diskriminierung berät Sie die Gleichbehandlungsbeauftragte über die jeweils möglichen nächsten Schritte.