Nähere Auskünfte über die Abgrenzung des Schutzgebietes und die
einzelnen Schutzbestimmungen können bei der Naturschutzbehörde und der
örtlich zuständigen Gemeinde eingeholt werden, sind aber auch in dem
beim Land Salzburg aufliegenden Naturschutzbuch (SAGIS Online) ersichtlich. Das Salzburger Naturschutzgesetz unterscheidet folgende Schutzgebietskategorien:
Europaschutzgebiete
sind Gebiete, die europaweit gefährdete Lebensräume sowie Pflanzen- und
Tierarten enthalten. Für diese sind aufgrund der
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und/oder der Vogelschutzrichtlinie der
Europäischen Union Schutzgebiete einzurichten. In ihrer Gesamtheit
bilden sie das Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000". Die Schutzgebiete
sind der Europäischen Kommission zu melden und werden in die „Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" aufgenommen. Die
Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
Bereits ab der Meldung der Gebiete an die Kommission treten vorläufige
Schutzbestimmungen in Kraft. Bestimmte Eingriffe in Europaschutzgebiete
sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung
zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 22 a und b NSchG, diverse Europaschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung,
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz
Naturschutzgebiete
sind Gebiete mit völliger bis weitgehender Ursprünglichkeit und/oder
Gebiete, die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder
solche Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen. Die
Ausweisung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Bestimmte
Eingriffe in Naturschutzgebiete sind grundsätzlich verboten oder nur mit
Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 19 bis 21 NSchG, diverse Naturschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz
Landschaftsschutzgebiete
sind Gebiete
außerhalb geschlossener Ortschaften von besonderer landschaftlicher
Schönheit und/oder von Bedeutung für die Erholung als charakteristische
Naturlandschaft oder naturnahe Kulturlandschaft. Die Ausweisung erfolgt
durch Verordnung der Landesregierung. In allen Landschaftsschutzgebieten
gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV). Bestimmte Maßnahmen sind nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 16 bis 18 NSchG, ALV, diverse Landschaftsschutzverordnungen
Zuständigkeit Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz
Bewilligungsverfahren: Bezirksverwaltungsbehörden
Geschützte Landschaftsteile
sind kleinräumige
Landschaftsteile oder Grünbestände, die z.B. für das Landschaftsbild
besonders prägend sind, besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder
Tieren enthalten oder für die Erholung bedeutsam sind. Die
Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der
Bezirksverwaltungsbehörde. Bestimmte Eingriffe in Geschützte
Landschaftsteile sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung
der Landesregierung zulässig .
Rechtsgrundlagen: §§ 12 bis 15 NSchG, diverse Schutzverordnungen
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden
Naturdenkmäler
Besonders schöne, seltene und daher erhaltungswürdige Naturgebilde
können einschließlich ihrer nächsten Umgebung zu Naturdenkmälern erklärt
werden. Die Ausweisung erfolgt durch Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde. Bestimmte Eingriffe in Naturdenkmäler sind
grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der
Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 6 bis 8 NSchG, diverse Bescheide.
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden
Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung
Durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des
Gemeinderates) können Naturgebilde oder kleinflächige Gebiete, die das
Orts- oder Stadtbild besonders prägen, hiefür eine besondere ästhetische
Wirkung aufweisen, oder eine besondere lokale, historisch kulturelle
Bedeutung besitzen, geschützt werden. Bestimmte Eingriffe in Geschützte
Naturgebilde von örtlicher Bedeutung sind grundsätzlich verboten oder
nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Rechtsgrundlage: § 10 NSchG
Zuständigkeit Ausweisung: Gemeinde
Zuständigkeit Bewilligungsverfahren: Bezirksverwaltungsbehörden
Naturparke
Bestimmte Schutzgebiete, die sich besonders für die Erholung der
Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur eignen,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturparken erklärt
werden. Die Erklärung zum Naturpark kann nur über eine Anregung der
Grundeigentümer erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 23 NSchG, diverse Verordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz
Nationalpark Hohe Tauern
Rechtsgrundlage: Salzburger Nationalparkgesetz, diverse Verordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Nationalparkverwaltung Hohe Tauern
Weitere Informationen finden Sie
HIERInformationen zum Europaschutzgebiet (Natura 2000) Hohe Tauern Salzburg finden Sie
HIER
Naturwaldreservate
Seit
1985 wird über Initiative des Salzburger Landtages an der Einrichtung
eines landesweiten Netzwerkes repräsentativer Naturwaldreservate
gearbeitet, in welchem alle bedeutenden Waldgesellschaften des Landes
vertreten sind. Naturwaldreservate sind völlig oder weitgehend
ursprünglich bzw. naturnah und mit standortheimischen Baumarten
bestockt. Zur Zeit bestehen im Land Salzburg 14 Naturwaldreservate mit
einer Fläche vom ca. 500 Hektar.
Im
Gegensatz zu bewirtschafteten Waldflächen stehen die Alters- und
Zerfallsstadien des Waldes, sowie die darauf spezialisierten Arten und Organismengruppen
im Fokus. Starkholz, aber auch absterbendes und "totes"
Holz soll sich, natürlichen Prozessen folgend, in den
Naturwaldreservaten entwickeln können.
Die Ausweisung von
Naturwaldreservaten erfolgt in der Regel als "Geschützter
Landschaftsteil", um einen ausreichenden, dauerhaften, rechtlich
vollziehbaren Rahmen zu schaffen, nach Zustimmung der jeweiligen
Waldeigentümer.
Die Bewahrung des jeweiligen Reservates soll
als zusätzlichen Mehrwert den praktischen Nutzen von wissenschaftlich erarbeiteter,
fundierter und anwendbarer Erkenntnisse für die Biodiversitätserhaltung
und die Forstwirtschaft bringen.