Fahrbahnsanierung
Die Fahrbahnsanierungen betreffen die Sanierung von Rissen, Verdrückungen und Ausmagerungen am Asphalt zum Beispiel mittels Einbau von Asphaltmischgut bei größeren Verdrückungen sowie Ausbesserung mit Bitumen und Splitt bei kleineren Schadstellen. Dadurch kann Asphaltbrüchen und Schlaglöchern entgegengewirkt werden. Die regelmäßige Fahrbahnsanierung stellt die technisch und wirtschaftlich optimale Variante dar, um das ländliche Wegenetz in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Weitere Maßnahmen können die Herstellung einer Verschleißdecke oder eine Fertigerprofilierung sein.
Schwertransporte und Tonnagebeschränkung
Bestehende ländliche Weganlagen weisen unterschiedliche Belastbarkeiten auf: Wege mit 8 Tonnen, 16 Tonnen, 26 Tonnen, 32 Tonnen Gewichtsbeschränkung oder unbeschränkt. Für Zeiten schlechter Witterung und Frostaufbruch sind normalerweise Gewichtsbeschränkungen auf 3,5 Tonnen (für Wege bis zu 16 Tonnen Belastbarkeit) oder 7,5 Tonnen (für Wege von 18 Tonnen bis 26 Tonnen Belastbarkeit) einzuhalten. Gegebenenfalls ist eine Sperre des Weges behördlich zu veranlassen, um schwere Schäden zu vermeiden. Die einschlägigen Vorschriften des weges (zum Beispiel Wegordnung, Satzungsinhalte, Vollversammlungsbeschlüsse) sind einzuhalten.
Verordnung betreffend Tonnagen
Die notwendigen Gewichtsbeschränkungen, sowohl die generelle Belastbarkeit der Weganlage als auch Gewichtsbeschränkungen in Zeiten ungünstiger Witterung (normalerweise 7,5 Tonnen in Zeiten des Frostaufgangs und 3,5 Tonnen für Wege bis 16 Tonnen), sind mittels Verordnung von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft festzusetzen. Der Zeitpunkt der Aufstellung oder Entfernung des Fahrverbotsschildes ist zu dokumentieren und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Bei Nichteinhaltung dieses Fahrverbotes kann von der Bezirkshauptmannschaft entsprechend eingeschritten werden.
Für den Pinzgau gilt eine generelle Tonnage-Verordnung durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See für alle im Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes (FELS) aufgenommenen Wege für Zeiten ungünstiger Witterung und Frostaufbruch:
- Belastbarkeit 16 Tonnen: Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
- Belastbarkeit 26 Tonnen: Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
Ausnahmegenehmigungen
Allgemein ist bei notwendigen Überschreitungen der verordneten Gewichtsbeschränkungen eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beantragen. Den Antrag hat der Straßenrechtsträger zu stellen. Es ist besonders auf Bauwerke (wie Stützbauwerke, Brücken) und deren Tragfähigkeit zu achten.
Zeitlich unbegrenzte Ausnahmegenehmigung:
- zum Beispiel für Milchtransporte oder Müllabfuhr
- Auf Antrag der jeweiligen Benützer bei der Bezirkshauptmannschaft sind permanente kennzeichengebundene Ausnahmegenehmigungen möglich.
Zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung:
- für Schwertransporte für Ausnahmefälle (zum Beispiel Holzabfuhr, Materialtransporte für Deponien, Baustellen)
- Privatrechtliche Vereinbarung über die Benützung mit dem Straßenerhalter unter Einbeziehung des Fonds zur Erhaltung ländlicher Straßen (FELS) mit einem Straßenbenützungsvertrag
- Der Einschreiter hat sich um die behördliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft zu kümmern. Die Zusage des Obmanns ersetzt nicht die Bewilligung.
Abänderung einer verordneten Gewichtsbeschränkung:
- allenfalls Beschlussfassung in einer Vollversammlung
- Antrag des Straßenrechtsträgers bei der Bezirkshauptmannschaft
- Sachverständigengutachten muss durch den Straßenrechtsträger beigebracht werden
In allen Fällen sind aber Schäden, die durch das Befahren von Wegen in einem nicht vorgesehenen Ausmaß entstehen, vom Verursacher oder von dem Benützer zu beheben, in dessen Auftrag die Befahrung erfolgte.
Technisches Glossar
Achslast:Von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragene Gewichtskraft
Bankett:
Seitlicher, nicht befestigter Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt und befahrbar ist
Güterweg:
Weg, der überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient und keine überörtliche Bedeutung hat
Instandhaltung:
Die Instandhaltung von technischen Systemen, Bauelementen etc. soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt. Im Straßenbau wird darunter zum Beispiel das Ausbessern von Schlaglöchern oder das Reinigen von Durchlässen verstanden, also Arbeiten zur Aufrechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes einer Straße.
Instandsetzung:
Unter Instandsetzung wird der Vorgang verstanden, bei dem ein defektes Objekt (zum Beispiel Asphaltoberfläche) in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird (Reparatur). Im Straßenbau sind dies Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes einer schadhaft gewordenen Weganlage (Fahrbahnsanierung, Neuasphaltierung) oder einer Brücke.
RVS:
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen in Österreich. Herausgegeben von der „Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr“ (FSV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und den Landesbaudirektionen. Die RVS stellen den Stand der Technik dar und sind in einigen Bereichen verbindlich.
Schwerverkehr:
Gesamtanzahl der Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie von Bussen, Last- und Sattelzügen.
StVO:
Straßenverkehrsordnung; Bundesgesetz von 1960 mit laufenden Änderungen und Novellen, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen wurden.
Tragfähigkeitsmessung:
Untersuchung mittels geeigneter Messmethoden, ob ein Bauteil (Straße, Straßenteil etc.) die normgerechte Tragfähigkeit aufweist.