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Familien-Förderungen

Ein Kind zu bekommen, bedeutet nicht automatisch, in eine wirtschaftlich knappe Situation zu geraten, aber es kann so manches
Familienbudget erheblich belasten. Das Land Salzburg bietet Unterstützung mit folgenden Hilfen:

Hilfe für werdende Mütter

Ziel dieser Förderung ist die Unterstützung von schwangeren Frauen, die sich in einer finanziell schwierigen Situation befinden.

Die antragstellende Person muss den Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben.
Bei Antragstellung sind ein gültiger dauerhafter Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige) oder eine gültige Anmeldebescheinigung vorzulegen (für EU-/EWR-/Schweizer Bürger).

  • Die Unterstützung beträgt einmalig € 600,- bzw. € 300,-.
  • Müttern, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld haben, kann eine „Unterstützung nach der Geburt“ innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Diese beträgt einmalig € 400,- (weitere Infos am Beratungstelefon - siehe Antragstellung).
     

  • Das Formular für diese Unterstützung gibt es nicht online, da hierfür eine Beratung bei einem Mitarbeitendem der Sozialen Arbeit Voraussetzung ist.
  • In einem ausführlichen Beratungsgespräch wird die finanzielle Situation der werdenden Mutter geprüft. Wenn der verbleibende Lebensunterhalt unter den Grenzwert fällt, kann ein Antrag auf Hilfe (im Zuge der Beratung) gestellt werden.
  • Die Antragstellung erfolgt ungefähr 12 bis 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Wichtig: Der Antrag muss vor der Geburt gestellt werden.

Beratungstelefon
T 0662/80 42-5420
Montag: 10:00–12:00 Uhr und 14:00–15:00 Uhr
Mittwoch: 14:00–15:00 Uhr

  • Die Förderung wird grundsätzlich auf das von der antragstellenden Person angegebene Konto überwiesen.
  • Unrechtmäßig bezogene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen.
  • Tritt mit 01.09.2025 in Kraft. 

Hilfe für Salzburger Familien in Notsituationen

Ziel dieser Förderung ist die Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden, die sich durch eine Notsituation in einer finanziellen Notlage* befinden.

*Eine finanzielle Notlage wird dadurch definiert, dass zusätzliche Kosten, welche durch die Notlage entstanden sind, aus eigenen Mitteln nicht aufgebracht werden können, keine ausreichenden Rücklagen vorhanden sind und die laufenden Einnahmen diesen Betrag nicht abdecken können.

  • Die antragstellende Person muss den Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben.
    Bei Antragstellung sind ein gültiger dauerhafter Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige) oder eine gültige Anmeldebescheinigung vorzulegen (für EU-/EWR-/Schweizer Bürger).
  • Es liegt eine unabwendbare soziale Notlage vor, die nicht achtlos oder mutwillig herbeigeführt wurde.
  • Die Unterstützung wird nur dann gewährt, wenn keine anderen Hilfen oder Ansprüche genutzt werden können. Zuerst muss man prüfen, ob  Anspruch auf andere Leistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Ähnliches besteht. Wenn diese Stellen die Hilfe ablehnen, muss  das schriftlich nachgewiesen werden (z. B. durch einen Ablehnungsbescheid vom Sozialamt).
     

Die Obergrenze der finanziellen Hilfe beträgt im Einzelfall bis zu € 3.000,-. Dieser Maximalbetrag kommt allerdings nur in außergewöhnlichen Situationen zur Anwendung.

  • Das Formular für diese Unterstützung gibt es nicht online, da hierfür eine Beratung bei einem Mitarbeitendem der Sozialen Arbeit Voraussetzung ist.
  • In einem ausführlichen Beratungsgespräch wird auch die Inanspruchnahme aller gesetzlich zustehenden Leistungen abgeklärt. Erst wenn diese nicht genutzt werden können (= subsidiäre Leistung), kann ein Antrag auf Hilfe (im Zuge der Beratung) gestellt werden.
  • Aufgrund der oft komplexen Sachlagen und Einreichgründe ist eine gewisse Zeit für die Beratung und Überprüfung erforderlich, kurzfristige Entscheidungen sind daher nicht möglich.

Beratungstelefon
T 0662/80 42-5420
Montag: 10:00–12:00 Uhr und 14:00–15:00 Uhr
Mittwoch: 14:00–15:00 Uhr

  • Die Förderung wird in der Regel direkt an diejenige Stelle überwiesen, die mit der Bewältigung der Notsituation in Zusammenhang steht (z. B. Vermieter, Energieversorger, Bestattungsunternehmen etc.).
  • Unrechtmäßig bezogene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen.
  • Tritt mit 01.09.2025 in Kraft.

Förderung bei Mehrlingsgeburten

Ziel dieser Förderung ist die Entlastung von Familien, die durch die Geburt von Mehrlingen* höhere finanzielle Belastungen haben.

*Unter Mehrlingsgeburten versteht man die Geburt von zwei oder mehr Kindern aus einer Schwangerschaft (z. B. Zwillinge, Drillinge etc.).

Anspruchsberechtigt sind Eltern (-teile) bzw. Erziehungsberechtigte oder Obsorgeberechtigte (z. B. Pflegeeltern oder Adoptiveltern) nach der Geburt von Mehrlingen mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg.
Bei Antragstellung sind ein gültiger dauerhafter Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige) oder eine gültige Anmeldebescheinigung vorzulegen (für EU-/EWR-/Schweizer Bürger).

Pro Mehrlingskind wird eine einmalige Unterstützung in Höhe von € 700,- gewährt (z. B. Zwillinge € 1.400,-,  Drillinge € 2.100,- etc.).

  • Die Antragstellung muss innerhalb der ersten zwei Lebensjahre der Mehrlinge erfolgen.
  • Das Antragsformular (Link folgt) ist auch direkt im Referat 2/06 Jugend, Familie, Integration, Generationen erhältlich oder kann per Mail angefordert werden (jugend-familie@salzburg.gv.at).
  • Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen ausschließlich beim Referat 2/06 Jugend, Familie, Integration, Generationen einzubringen. Dies ist persönlich, per Post oder per elektronischer Post möglich.

Folgende Nachweise sind bei Antragstellung zu übermitteln:

  1. Geburtsurkunden der Mehrlinge für welche die Förderung beantragt wird,
  2. Meldezettel des/der Antragstellenden (Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg)
  3. Meldezettel der Mehrlinge (Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg)
  4. Reisepass/Personalausweis/Staatsbürgerschaftsnachweis oder EU-Anmeldebescheinigung oder im Fall von Drittstaatsangehörigen gültiger dauerhafter Aufenthaltstitel der antragstellenden Person

 

Beratungstelefon
T 0662/80 42-5420
Montag: 10:00–12:00 Uhr und 14:00–15:00 Uhr
Mittwoch: 14:00–15:00 Uhr

  • Die Förderung wird grundsätzlich auf das von der antragstellenden Person angegebene Konto überwiesen.
  • Unrechtmäßig bezogene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen.
  • Tritt mit 01.09.2025 in Kraft.

Förderungsvoraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind Eltern/Erziehungsberechtigte deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß des Sbg. Kinderbetreuungsgesetzes LGBl Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung im Bundesland Salzburg besuchen und deren Einkommen eine bestimmte, je nach Familiengröße unterschiedliche Grenze nicht überschreitet. Diese errechnet sich aus den Einkünften der drei Kalendermonate vor der Antragstellung.
  • Der Hauptwohnsitz der Familie muss sich im Bundesland Salzburg befinden.
  • Gefördert werden nicht-schulpflichtige Kinder bis zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr – im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr kann diese Förderung nicht mehr gewährt werden.
  • Während des Bezuges einer „Kinderbetreuungs-Beihilfe des AMS" kann die Förderung aus dem Kinderbetreuungsfonds des Landes Salzburg nicht bezogen werden.

Einkommensobergrenze (gültig ab 1.9.2024)

  • Alleinerziehende, sowie Familien mit einem Kind € 2.479,75 netto mtl. Für jedes weitere unversorgte Kind, das im (gemeinsamen) Haushalt gemeldet ist, erhöht sich diese Grenze um € 610,40.
  • Familiennettoeinkommen
    Das Familien-Nettoeinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe aller Nettoeinkünfte der Eltern bzw. Elternteile, die im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern leben.
    Bei Lebensgemeinschaften ist es die Summe der Einkünfte von Elternteil und LebensgefährtIn.

Einkommensnachweise

  • ArbeiterIn/Angestellte/r sowie geringfügig Beschäftigte/r:
    aktuelles Einkommen (LOHNZETTEL der der Antragstellung vorangegangenen drei Kalendermonate).
  • Bei LandwirtInnen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden:
    aktuelle Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung (alle Seiten). Besteht ein Nebenerwerb oder eine Saisonarbeit, werden die Lohnzettel der der Antragstellung vorangegangenen3 Kalendermonate benötigt.
  • Selbständig Erwerbstätige (Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden):
    vollständiger Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes über das letzte veranlagte Kalenderjahr (max. 2 Jahre alt).
  • Nachweis über sonstige Bezüge/Einkünfte:
    Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen (Alimente – aktueller Kontoauszug, Witwen- und Waisenpension, etc.), Krankengeld, Rehageld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialunterstützungsbescheid, Pflegegeld für Pflegekinder, Unfall- und Betriebsrenten, Studienbeihilfe für AntragsstellerIn oder im gemeinsamen Haushalt lebenden EhepartnerIn oder LebensgefährtIn. (Bei Bezug von Notstandshilfe, Krankengeld, Rehageld, Arbeitslosengeld, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld ist in jedem Fall eine Tagsatzbestätigung vorzulegen), aktueller Wohnbeihilfebescheid.
  • Nicht zum Einkommen zählen:
    Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen/Alimentationszahlungen an ein nicht haushaltsangehöriges Kind oder einen früheren Partner bzw. eine frühere Partnerin, Mietzins- und Wohnbeihilfen.

Höhe der Förderung

  • Bei Unterschreitung der familientypspezifischen Einkommensobergrenze wird pro Kinderbetreuungsjahr (01.09. - 31.08). eine Förderung im Ausmaß von maximal € 400,– (Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden) sowie von maximal € 700,– (Betreuungszeit über 20 Wochenstunden) pro im gemeinsamen Haushalt gemeldetem Kind, welches eine Kinderbetreuungseinrichtung im Bundesland Salzburg besucht, gewährt.
    Die Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt und aliquot berechnet.
  • Auszahlungsmodus:
    Die Förderung wird, nach Überprüfung und Genehmigung durch das Referat 2/06 - Jugend, Familie, Integration, Generationen auf das Girokonto der Familie überwiesen.
  • Rückzahlung der Förderung:
    Ungebührlich bezogene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen; z. B. Abmeldung des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Summe der Förderungen darf den Betrag der Eigenleistung nicht übersteigen.