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Materielle Förderungen

Ein Kind zu bekommen, bedeutet nicht automatisch, in eine wirtschaftlich knappe Situation zu geraten, aber es kann so manches
Familienbudget erheblich belasten. Das Land Salzburg bietet Unterstützung mit folgenden Hilfen:

Schwangere Frauen, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, können eine einmalige Hilfe von 300 Euro
bzw. 600 Euro beantragen. Das Formular für diese Unterstützung gibt es nicht online, da hierfür eine Beratung bei einer Sozialarbeiterin Voraussetzung ist. In einem ausführlichen Beratungsgespräch wird die finanzielle Situation der werdenden
Mutter geprüft. Wenn der verbleibende Lebensunterhalt unter den Grenzwert fällt, kann ein Antrag auf Hilfe (im Zuge der Beratung) gestellt werden. Dieser Antrag und die Auszahlung der Unterstützung erfolgen frühestens zwölf Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Wichtig: Der Antrag muss vor der Geburt gestellt werden.

Beratungstelefon einmalige finanzielle Hilfe:
Montag: 10:00–12:00 Uhr und 14:00–15:00 Uhr
Mittwoch: 14:00–15:00 Uhr
T 0662/80 42-5420

In Ausnahmefällen können Mütter nach der Geburt, innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, eine einmalige Unterstützung von 400 Euro bekommen. Das gilt für Mütter ohne Anspruch auf Familienleistungen, wie zum Beispiel für Asylwerberinnen oder ausländische Studentinnen.

Die Geburt von Mehrlingen ist neben der mehrfachen Freude auch immer mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Deshalb kann eine einmalige Unterstützung von 700 Euro pro Kind innerhalb der ersten zwei Lebensjahre (jedenfalls bis vor dem zweiten Geburtstag) der Kinder beantragt werden. Diese Förderung ist unabhängig vom Einkommen und steht auch Adoptiv- und Pflegeeltern zu.

Beratungstelefon Mehrlingsförderung:
Montag–Freitag: 09:00–12:00 Uhr
T 0662/80 42-2219

Förderungsvoraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind Eltern/Erziehungsberechtigte deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß des Sbg. Kinderbetreuungsgesetzes LGBl Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung im Bundesland Salzburg besuchen und deren Einkommen eine bestimmte, je nach Familiengröße unterschiedliche Grenze nicht überschreitet. Diese errechnet sich aus den Einkünften der drei Kalendermonate vor der Antragstellung.
  • Der Hauptwohnsitz der Familie muss sich im Bundesland Salzburg befinden.
  • Gefördert werden nicht schulpflichtige Kinder bis zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr – im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr kann diese Förderung nicht mehr gewährt werden.
  • Während des Bezuges einer „Kinderbetreuungs-Beihilfe des AMS" kann die Förderung aus dem Kinderbetreuungsfonds des Landes Salzburg nicht bezogen werden.

Einkommensobergrenze (gültig ab 1.9.2024)

  • Alleinerziehende, sowie Familien mit einem Kind € 2.479,75 netto mtl. Für jedes weitere unversorgte Kind, das im (gemeinsamen) Haushalt gemeldet ist, erhöht sich diese Grenze um € 610,40.
  • Familiennettoeinkommen
    Das Familien-Nettoeinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe aller Nettoeinkünfte der Eltern bzw. Elternteile, die im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern leben.
    Bei Lebensgemeinschaften ist es die Summe der Einkünfte von Elternteil und LebensgefährtIn.

Einkommensnachweise

  • ArbeiterIn/Angestellte/r sowie geringfügig Beschäftigte/r:
    aktuelles Einkommen (LOHNZETTEL der der Antragstellung vorangegangenen drei Kalendermonate).
  • Bei LandwirtInnen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden:
    aktuelle Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung (alle Seiten). Besteht ein Nebenerwerb oder eine Saisonarbeit, werden die Lohnzettel der der Antragstellung vorangegangenen3 Kalendermonate benötigt.
  • Selbständig Erwerbstätige (Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden):
    vollständiger Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes über das letzte veranlagte Kalenderjahr (max. 2 Jahre alt).
  • Nachweis über sonstige Bezüge/Einkünfte:
    Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen (Alimente – aktueller Kontoauszug, Witwen- und Waisenpension, etc.), Krankengeld, Rehageld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialunterstützungsbescheid, Pflegegeld für Pflegekinder, Unfall- und Betriebsrenten, Studienbeihilfe für AntragsstellerIn oder im gemeinsamen Haushalt lebenden EhepartnerIn oder LebensgefährtIn. (Bei Bezug von Notstandshilfe, Krankengeld, Rehageld, Arbeitslosengeld, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld ist in jedem Fall eine Tagsatzbestätigung vorzulegen), aktueller Wohnbeihilfebescheid.
  • Nicht zum Einkommen zählen:
    Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen/Alimentationszahlungen an ein nicht haushaltsangehöriges Kind oder einen früheren Partner bzw. eine frühere Partnerin, Mietzins- und Wohnbeihilfen.

Höhe der Förderung

  • Bei Unterschreitung der familientypspezifischen Einkommensobergrenze wird pro Kinderbetreuungsjahr (01.09. - 31.08). eine Förderung im Ausmaß von maximal € 400,– (Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden) sowie von maximal € 700,– (Betreuungszeit über 20 Wochenstunden) pro im gemeinsamen Haushalt gemeldetem Kind, welches eine Kinderbetreuungseinrichtung im Bundesland Salzburg besucht, gewährt.
    Die Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt und aliquot berechnet.
  • Auszahlungsmodus:
    Die Förderung wird, nach Überprüfung und Genehmigung durch das Referat 2/06 - Jugend, Familie, Integration, Generationen auf das Girokonto der Familie überwiesen.
  • Rückzahlung der Förderung:
    Ungebührlich bezogene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen; z. B. Abmeldung des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Summe der Förderungen darf den Betrag der Eigenleistung nicht übersteigen.

Diese subsidiär gedachte Unterstützung greift, wenn andere gesetzlich zustehende Ansprüche bereits ausgeschöpft sind beziehungsweise andere gesetzliche Anspruchsmöglichkeiten nicht geltend gemacht werden können. Insbesondere bei Todesfällen in der Familie, schwerer Krankheit, aber auch bei drohenden Delogierungen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Referat Jugend, Familie, Integration, Generationen am Beratungstelefon unter der Telefonnummer 0662 8042-5420.