Werdende Mütter, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, können eine einmalige Hilfe in Höhe von € 600,- bzw. € 300,- beantragen.
Neben einer umfassenden Beratung durch Diplom-Sozialarbeiterinnen werden auch die finanziellen Verhältnisse erhoben. Ist der verbleibende Lebensunterhalt gleich wie beziehungsweise geringer als ein festgelegter Richtsatz, kann ein Antrag auf Hilfe gestellt werden. Dieser Antrag und die Auszahlung der Unterstützung erfolgt frühestens 12 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
Einmalige Hilfe nach der Geburt in Ausnahmefällen
Eine einmalige Unterstützung nach der Geburt und innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes kann nach eingehender Abklärung in Ausnahmefällen in Höhe von € 400,- Euro gewährt werden.
Ausnahmefälle stellen Mütter ohne Ansprüche auf Familienleistungen wie zum Beispiel Asylwerberinnen oder ausländische Studentinnen dar.
Weitere Informationen erhalten Sie im Referat Jugend, Familie, Integration, Generationen am Beratungstelefon: 0662 8042-5420.
Förderungsempfänger
Anspruchsberechtigt auf diese Förderung sind Elternteile (Adoptiv-, Pflegeelternteil) nach der Geburt von Mehrlingen.
Die Förderung wird Personen gewährt, die den Wohnsitz im Bundesland Salzburg haben.
Die Antragstellung muss innerhalb der ersten 2 Lebensjahre der Mehrlinge erfolgen.
Höhe der Förderung
Einmalige Unterstützung für jedes Mehrlingskind in Höhe von € 700,--.
Weitere Informationen erhalten Sie im Referat 2/06 - Jugend, Familie, Integration, Generationen, unter der Telefonnummer 0662/8042 - 2219
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Förderungsvoraussetzungen:
Anspruchsberechtigt sind Eltern/Erziehungsberechtigte deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß des Sbg. Kinderbetreuungsgesetzes LGBl Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung im Bundesland Salzburg besuchen und deren Einkommen eine bestimmte, je nach Familiengröße unterschiedliche Grenze nicht überschreitet. Diese errechnet sich aus den Einkünften jener drei Kalendermonate, die der Antragstellung vorangehen.
Der Hauptwohnsitz der Familie muss sich im Bundesland Salzburg befinden.
Gefördert werden nicht schulpflichtige Kinder bis zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr – im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr kann diese Förderung nicht mehr gewährt werden.
Während des Bezuges einer „Kinderbetreuungs-Beihilfe des AMS" kann die Förderung aus dem Kinderbetreuungsfonds des Landes Salzburg nicht bezogen werden.
Einkommensobergrenze (gültig ab 1.9.2024)
Alleinerziehende, sowie Familien mit einem Kind € 2.479,75 netto mtl.
Für jedes weitere unversorgte Kind , das im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist, erhöht sich diese Grenze um € 610,40.
FamiliennettoeinkommenDas Familien-Nettoeinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe aller Nettoeinkünfte der Eltern bzw. Elternteile, die im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern leben.
Bei Lebensgemeinschaften ist es die Summe der Einkünfte von Elternteil und LebensgefährtIn.
Einkommensnachweise
ArbeiterIn/Angestellte/r sowie geringfügig Beschäftigte/r
aktuelles Einkommen (LOHNZETTEL der der Antragstellung vorangegangenen
drei Kalendermonate).
Bei LandwirtInnen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden:
aktuelle Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung (alle Seiten).
Besteht ein Nebenerwerb oder eine Saisonarbeit, werden die Lohnzettel der der Antragstellung vorangegangenen3 Kalendermonate benötigt.
Selbständig Erwerbstätige(Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden)
vollständiger Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes über das letzte veranlagte Kalenderjahr (max. 2 Jahre alt).
Nachweis über sonstige Bezüge/Einkünfte:
Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen (Alimente – aktueller Kontoauszug, Witwen- und Waisenpension, etc.), Krankengeld, Rehageld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialunterstützungsbescheid, Pflegegeld für Pflegekinder, Unfall- und Betriebsrenten, Studienbeihilfe für AntragsstellerIn oder im gemeinsamen Haushalt lebenden EhepartnerIn oder LebensgefährtIn. (Bei Bezug von Notstandshilfe, Krankengeld, Rehageld, Arbeitslosengeld, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld ist in jedem Fall eine Tagsatzbestätigung vorzulegen), aktueller Wohnbeihilfebescheid.
Nicht zum Einkommen zählen:
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen/Alimentationszahlungen
an ein nicht haushaltsangehöriges Kind oder einen früheren Partner bzw. eine frühere Partnerin, Mietzins- und Wohnbeihilfen.
Höhe der Förderung:
Bei Unterschreitung der familientypspezifischen Einkommensobergrenze wird pro
Kinderbetreuungsjahr (01.09. - 31.08). eine Förderung im Ausmaß
von maximal € 400,– (Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden) sowie
von maximal € 700,– (Betreuungszeit über 20 Wochenstunden)
pro im gemeinsamen Haushalt gemeldetem Kind, welches eine Kinderbetreuungseinrichtung im Bundesland Salzburg besucht, gewährt.
Die Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt und aliquot berechnet.
Auszahlungsmodus:
Die Förderung wird, nach Überprüfung und Genehmigung durch das Referat 2/06 - Jugend, Familie, Integration, Generationen auf das Girokonto der Familie überwiesen.
Rückzahlung der Förderung:
Ungebührlich bezogene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen; z. B. Abmeldung des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung.
Die Summe der Förderungen darf den Betrag der Eigenleistung nicht übersteigen.
Hilfe für Salzburger Familien in NotsituationenDiese subsidiär gedachte Unterstützung greift, wenn andere gesetzlich zustehende Ansprüche bereits ausgeschöpft sind beziehungsweise andere gesetzliche Anspruchsmöglichkeiten nicht geltend gemacht werden können. Insbesondere bei Todesfällen in der Familie, schwerer Krankheit, aber auch bei drohenden Delogierungen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Referat Jugend, Familie, Integration, Generationen am Beratungstelefon unter der Telefonnummer 0662 8042-5420.
Salzburger Familienpass
Mit dem Salzburger Familienpass können Familien von verschiedenen attraktiven Freizeitangeboten in Sport, Kultur und Bildung profitieren.
Wer den Familienpass beantragen kann und wo man ihn bekommt, erfahren Sie direkt auf der Familienpassseite.
Materielle Familienförderungen, Stand 1/2024