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Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Warum wird gefördert?

Das Land Salzburg hat sich in der Energiepolitik ambitionierte energie- und klimapolitische Ziele gesetzt. In der beschlossenen Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 sind zahlreiche Maßnahmen zusammengestellt. Bis 2050 sollen Klimaneutralität, Energieautonomie und Nachhaltigkeit für das Land Salzburg erreicht sein. Energieeffizienz und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energieträger müssen ein permanentes Ziel sein, um dem Klimaschutz, der Versorgungssicherheit und der Minimierung der Auslandsabhängigkeit Rechnung zu tragen. Die Weiterentwicklung und verstärkte Umsetzung der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 stehen daher im Vordergrund der Aktivitäten. Die Ziele der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 können nur dann erreicht werden, wenn dem effizienten Einsatz von Energie oberste Priorität eingeräumt wird und alle Formen erneuerbarer Energie in nachhaltiger Weise genutzt werden.

Förderung

Das Land Salzburg gewährt eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für private Haushalte. Gefördert werden Errichtungen und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen mit und ohne Stromspeicher sowie alleinige Speichernachrüstungen bzw. -erweiterungen zu bestehenden Photovoltaikanlagen. Empfänger der Förderung sind natürliche und juristische Personen.

Die Förderung kann beantragt werden, sofern

  • der überwiegende Teil des von der Förderung betroffenen Gebäudes zu privaten Wohnzwecken (als aufrechter Haupt- oder Nebenwohnsitz) genutzt wird.

Weitere Informationen, Details und Richtlinie

Übergangsregelung

Für vor 15. Februar 2025 bestellte oder beauftragte Photovoltaikanlagen können weiterhin Anträge im Rahmen der Förderungsrichtlinie „Photovoltaikanlagen für private Haushalte ab 1. Februar 2024 bis 1. Februar 2025“ gestellt werden. Beachten Sie, dass die Anlage bis zum 31. Juli 2025 vollständig abgerechnet und beantragt werden muss.

Das Land Salzburg gewährt eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für:

  • Landwirte
  • Vereine
  • Konfessionsgemeinschaften
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Abfall- und Abwasserbetriebe

Gefördert werden Errichtungen und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen mit und ohne Stromspeicher sowie alleinige Speichernachrüstungen bzw. -erweiterungen zu bestehenden Photovoltaikanlagen. 

Die Förderung kann beantragt werden, sofern

  • der überwiegende Teil des von der Förderung betroffenen Gebäudes dem Zweck der juristischen Person dient oder im Zuge der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.

Weitere Informationen, Details und Richtlinie

Das Land Salzburg gewährt eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für Betriebe. Gefördert werden Errichtungen und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen mit und ohne Stromspeicher sowie alleinige Speichernachrüstungen bzw. -erweiterungen zu bestehenden Photovoltaikanlagen. 

Die Förderung kann beantragt werden, sofern

  • das von der Förderung betroffene Gebäude flächenmäßig überwiegend betrieblich genutzt wird.

Weitere Informationen, Details und Richtlinie

Was wird gefördert?

Die Förderung wird gewährt, sofern

  • die PV-Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen ist.
  • sich die PV-Anlage an oder auf Gebäuden oder in Ausnahmefällen (wenn die Errichtung auf oder an Gebäuden aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist) auf der Grundparzelle (zum Beispiel Zäune, Hänge, Böschungen, Bauwerke zur Hangsicherung, Stütz- und Futtermauern etc.) des baubewilligten Gebäudes befindet.
  • die PV-Anlage eine Leistung von mindestens 5 kWp bzw. der Stromspeicher eine Bruttospeicherkapazität von mindestens 5 kWh aufweist.
  • die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und von einem befugten Unternehmen fach- und normgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden.
  • es sich bei dem Gebäude nicht um einen Neubau handelt. Als Neubau gilt ein Gebäude, dessen Vollendungsanzeige (iSd § 17 Bau-PolG) nicht älter als ein Jahr, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, ist. ls Datum der Vollendungsanzeige gilt dabei das Datum des Einlangens der Anzeige bei der Baubehörde (Eingangsstempel).
  • das Projekt bis 31. Dezember 2025 vollständig abgeschlossen, abgerechnet, bezahlt und eingereicht wird. 

Wie hoch wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses in folgender Höhe:

  • Pauschale pro PV-Anlage ab 5 kWp: 1.000 Euro
  • Pauschale pro Stromspeicher ab 5 kWh: 1.000 Euro

Die Förderung erfolgt ab einer PV-Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von 1.000 Euro je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von 1.000 Euro gewährt. Die Förderung ist je Fördergegenstand mit 40 Prozent der förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.

Praxisbeispiel

Es wird eine Photovoltaikanlage um 6 kWp erweitert und zusätzlich ein Stromspeicher mit einer Bruttospeicherkapazität von 10 kWh errichtet. Gefördert wird aufgrund der erforderlichen Mindestanlagenleistung von 5 kWp der Pauschalsatz von 1.000 Euro für die Erweiterung der Photovoltaikanlage sowie ein Pauschalsatz von 1.000 Euro für die Errichtung des Stromspeichers von mindestens 5 kWh. Im genannten Beispiel würde sich eine Förderung in der Höhe von 2.000 Euro ergeben. Würde die Anlage um nur 3 kWp erweitert werden, könnte demnach keine Förderung der Photovoltaikanlage gewährt werden.

Wie komme ich zur Förderung?

Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über den Online-Förderantrag einzureichen. Der Online-Förderantrag muss im Nachhinein gestellt werden. Die Antragstellung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend), spätestens jedoch bis zum 31.12.2025, zu erfolgen.

Zu beachten

Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die ein Rechnungsdatum ab dem 1. Februar 2025 aufweisen. Etwaige Kosten, die vor dem 1. Februar 2025 angefallen sind, können nicht berücksichtigt werden. Zudem können Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 Euro nicht berücksichtigt werden.