Zum Hauptinhalt springen

Jagd

Die Jagd ist im Bundesland Salzburg unter Einhaltung des Jagdgesetzes und der entsprechenden Verordnungen auszuüben.

Das Jagdrecht beinhaltet das ausschließliche Recht, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, innerhalb eines Jagdgebietes das Wild zu hegen, zu verfolgen, zu erlegen, zu fangen und sich dieser und dessen nutzbare Teile anzueignen. Dieses Recht fließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem untrennbar verbunden.

28. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 06.März 2024, mit der Höchstabschüsse für Rabenvögel (Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher) sowie Wasservögel (Grau- oder Fischreiher und Kormoran) für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt werden (Vogelabschussplanverordnung 2024 und 2025)

Aufgrund des § 60 Abs 3a des Jagdgesetzes 1993 – JG LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wurden in der Vogelabschussplanverordnung LGBl. Nr. 28/2024 vom 06. März 2024 Höchstabschusszahlen für Rabenkrähen, Elstern und Eichelhäher (§ 1) und für Graureiher und Kormorane (§ 2) wildregionsweise festgelegt.

Im § 5 wurde ein entsprechendes Monitoring aufgetragen:
(1) Damit die Populationen der in den §§ 1 und 2 angeführten Federwildarten trotz Bejagung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat

  1. die Salzburger Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandesentwicklung von Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher regelmäßig Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Landesregierung zu berichten;
  2. der Landesfischereiverband Salzburg zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung von Grau- oder Fischreiher und Kormoran regelmäßig Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Landesregierung zu berichten.

(2) Die Landwirtschaftskammer Salzburg und der Landesfischereiverband haben ein regelmäßiges Schadensmonitoring durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten durchzuführen und der Landesregierung hierüber bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu berichten.

(3) Die Monitoringergebnisse des Bestands- und Schadensmonitorings werden auf der Webseite des Landes Salzburg veröffentlicht.