Strahlenschutz ist wichtig, weil er Patientinnen bzw. Patienten, das Personal und die Öffentlichkeit vor unnötiger Strahlenexposition schützen soll. Auch wenn es sich meist um eine niedrige Dosis handelt, können sich gesundheitliche Risiken insbesondere dann ergeben, wenn eine Person dieser eigentlich niedrigen Dosis dauerhaft oder ständig wiederkehrend ausgesetzt ist.
Durch Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Konstanzprüfungen, bei welchen die Bildqualität geprüft und dokumentiert wird, können dem Patienten bzw. der Patientin beispielsweise unnötige Wiederholungsaufnahmen aufgrund diagnostisch nicht ausreichender Bildqualität erspart werden.
Primär verantwortlich ist der Inhaber bzw. die Inhaberin der Bewilligung. Die Delegierung an Strahlenschutzbeauftragte entbindet nicht von der Gesamtverantwortung.
Den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin treffen die arbeitsrechtlichen Schutzpflichten für exponierte Arbeitskräfte.
Grundsätzlich unterliegen insbesondere folgende Tätigkeiten mit Strahlenquellen (z.B. Röntgenanlagen zur medizinischen Diagnostik, umschlossene radioaktive Quellen, hoch radioaktive umschlossene Quellen, offene radioaktive Stoffe, nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen, Bauartzulassungen) der Melde-bzw. Bewilligungspflicht:
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wird geprüft, ob die erforderlichen Strahlenschutzeinrich-tungen vorhanden sind und die Maßnahmen für einen ausreichenden Strahlenschutz getroffen wurden. Das Arbeitsinspektorat hat die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen.
Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung gemäß § 16 StrSchG 2020 und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 17 StrSchG 2020). Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 kV kann das zweistufige Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bau-technischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.
Nach erteilter Bewilligung sind die bewilligten Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen gemäß § 61 StrSchG 2020 durch die Behörde zu überprüfen.
Typischer Ablauf des Bewilligungsverfahrens:
Verstöße gegen den Strahlenschutz nach dem österreichischen Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) und den dazugehörigen Verordnungen (z.B. Medizinische Strahlenschutz Verordnung, Allgemeine Strahlenschutz Verordnung 2020) sind Verwaltungsübertretungen und können mit spürbaren Verwaltungsstrafen geahndet werden. Je nach Tatbestand, Schwere und Wiederholung können Geldbußen im vier- bis fünfstelligen Bereich verhängt werden.
Typische sanktionierbare Verstöße:
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ist je nach Tätigkeit in der Regel der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau; Verwaltungsstrafverfahren werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) geführt.
Stand: 05.05.2026