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Strahlenschutz

Fragen und Antworten

Strahlenschutz ist wichtig, weil er Patientinnen bzw. Patienten, das Personal und die Öffentlichkeit vor unnötiger Strahlenexposition schützen soll. Auch wenn es sich meist um eine niedrige Dosis handelt, können sich gesundheitliche Risiken insbesondere dann ergeben, wenn eine Person dieser eigentlich niedrigen Dosis dauerhaft oder ständig wiederkehrend ausgesetzt ist. 

Durch Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Konstanzprüfungen, bei welchen die Bildqualität geprüft und dokumentiert wird, können dem Patienten bzw. der Patientin beispielsweise unnötige Wiederholungsaufnahmen aufgrund diagnostisch nicht ausreichender Bildqualität erspart werden. 

Primär verantwortlich ist der Inhaber bzw. die Inhaberin der Bewilligung. Die Delegierung an Strahlenschutzbeauftragte entbindet nicht von der Gesamtverantwortung. 

Den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin treffen die arbeitsrechtlichen Schutzpflichten für exponierte Arbeitskräfte.

  • Strahlenschutzgesetz 2020
  • Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
  • Medizinische Strahlenschutzverordnung

Grundsätzlich unterliegen insbesondere folgende Tätigkeiten mit Strahlenquellen (z.B. Röntgenanlagen zur medizinischen Diagnostik, umschlossene radioaktive Quellen, hoch radioaktive umschlossene Quellen, offene radioaktive Stoffe, nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen, Bauartzulassungen) der Melde-bzw. Bewilligungspflicht: 

  • Neubau eines Strahlenanwendungsraumes
  • Umbau/Änderung eines Strahlenanwendungsraumes
  • Erstmalige Anschaffung eines Röntgengerätes
  • Austausch eines Röntgengerätes (auch gegen ein baugleiches Gerät)
  • Anschaffung eines zusätzlichen Röntgengerätes
  • Komponententausch bei einem bereits bewilligten Röntgengerät
  • Änderung/Neuanschaffung einer umschlossenen radioaktive Quelle
  • Änderung/Neuanschaffung einer hoch radioaktiven umschlossenen Quelle
  • Änderung/Neuanschaffung eines offenen radioaktiven Stoffes und Arbeitsplatztyps
  • Änderung/Neuanschaffung eines bauartzugelassenen Röntgengerätes
  • Wechsel des Inhabers/der Inhaberin eines Röntgengerätes (meist im Zusammenhang mit der Übernahme einer Ordination)
  • Änderung der strahlenschutzbeauftragten Personen
  • Beendigung der Tätigkeit mit einem Röntgengerät/Entsorgung/Weitergabe
  • Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wird geprüft, ob die erforderlichen Strahlenschutzeinrich-tungen vorhanden sind und die Maßnahmen für einen ausreichenden Strahlenschutz getroffen wurden. Das Arbeitsinspektorat hat die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen.

Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung gemäß § 16 StrSchG 2020 und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 17 StrSchG 2020). Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 kV kann das zweistufige Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bau-technischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.

Nach erteilter Bewilligung sind die bewilligten Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen gemäß § 61 StrSchG 2020 durch die Behörde zu überprüfen. 

Typischer Ablauf des Bewilligungsverfahrens: 

  1. Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit (evtl. Mängelbehebungsauf-trag)
  2. Fachliche Prüfung der Unterlagen durch den zuständigen Amtssachverständigen
  3. Feststellung der Verhandlungsreife und Terminverständigung für den Ortsaugenschein
  4. Aufnahme des technischen Befundes vor Ort durch den zuständigen Amtssachverständi-gen
  5. Im technischen Befund wird festgestellt, ob alle technischen Bewilligungsvoraussetzun-gen erfüllt werden oder ob durch den/die Bewilligungswerber/in ergänzende Maßnah-men getroffen werden müssen
  6. Abschließende rechtliche Beurteilung durch den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin
  7. Erteilung der Bewilligung mit Bescheid und Zustellung

  • Die Errichtungsbewilligung betrifft die bauliche bzw. technische Realisierung (zB Raum, Abschirmung, Geräteaufstellung). Werden bauliche oder technische Änderungen vorge-nommen, ist eine neue Errichtungsbewilligung erforderlich (zB Nachverbleiung, Nach-folgegerät mit höherer Nennspannung als Vorgängermodell, die im Röntgenraum ver-wendete Geräteanzahl soll erhöht werden)
  • Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit betrifft die Durchführung der konkreten Tätigkeit (zB Röntgenaufnahmen zur diagnostischen Anwendung, industrielle Durch-leuchtung, Forschung) in einem zuvor errichtungsbewilligten Strahlenanwendungsraum oder anderem Umfeld

Verstöße gegen den Strahlenschutz nach dem österreichischen Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) und den dazugehörigen Verordnungen (z.B. Medizinische Strahlenschutz Verordnung, Allgemeine Strahlenschutz Verordnung 2020) sind Verwaltungsübertretungen und können mit spürbaren Verwaltungsstrafen geahndet werden. Je nach Tatbestand, Schwere und Wiederholung können Geldbußen im vier- bis fünfstelligen Bereich verhängt werden. 

Typische sanktionierbare Verstöße: 

  • Bau oder Umbau eines Röntgenraumes ohne Errichtungsbewilligung; mangelhafte bauliche Abschirmung, keine oder unzureichende Kennzeichnung der Strahlenquelle
  • Betrieb ohne aufrechte Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit
  • Überschreitung von Dosisgrenzwerten für Personal; fehlende Personendosimetrie
  • Keine oder unzureichende Strahlenschutzorganisation (fehlende strahlenschutzbeauftragte Person, keine jährliche Strahlenschutzunterweisung für das Personal, die gesetzlich vorgesehenen Aus- und Fortbildungen werden nicht absolviert)
  • Verletzung von Abnahme- und Konstanzprüfungspflichten
  • Entsorgung eines Röntgengerätes ohne Mitteilung an die zuständige Behörde

Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ist je nach Tätigkeit in der Regel der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau; Verwaltungsstrafverfahren werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) geführt.

Ja, die konkreten veterinärmedizinischen Anforderungen ergeben sich allerdings nicht nur aus dem Strahlenschutzgesetz 2020, sondern vor allem aus der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020). 

Wenn Sie selbst Praxisinhaber/in und Betreiber/in der Röntgenanlage sind, treffen Sie grundsätzlich die Betreiberpflichten (wie insbesondere die Pflicht zur jährlichen Strahlenschutzunterweisung des Personals oder die Auflage schriftlicher Arbeitsanweisungen). § 67 StrSchG 2020 legt dem Bewilligungsinhaber bzw. der Bewilligungsinhaberin ausdrücklich die Verantwortung für den Strahlenschutz der exponierten und sonstigen betroffenen Arbeitskräfte auf. Eine veterinärmedizinische Röntgeneinrichtung darf nicht einfach angeschafft, betrieben, ausgetauscht oder entsorgt werden, sondern es bedarf einer strahlenschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 16, 17 StrSchG 2020 bzw. eines Nachweises der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung. Im Gegensatz zum medizinischen Bereich kann jedoch bei der Antragstellung im veterinärmedizinischen Bereich auf die Vorlage einer Abnahmeprüfung verzichtet werden.

Welche Unterlagen konkret benötigt werden, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (siehe unten). Zusätzlich zu den gerätespezifischen Bewilligungen ist eine geeignete Strahlenschutzbeauftragte Person mit absolvierter Aus- und Fortbildung gemäß § 79 AllgStrSchV 2020 zu benennen. Wenn Sie beispielsweise ein mobiles Röntgengerät bei Großtieren oder außerhalb eines Strahlenanwendungsraums verwenden, gelten außerdem zusätzliche Schutzmaßnahmen. Bei nicht anderweitig sichergestelltem Schutz muss das Bedienungspersonal grundsätzlich mindestens 2 m Abstand sowohl zum durchstrahlten Tier als auch zum Röntgenstrahler und Nutzstrahlenbündel einhalten. Gegebenenfalls sind mobile Schutzwände oder Bleigummivorhänge einzusetzen. 

Wie bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen, sind auch veterinärmedizinische Röntgeneinrichtungen alle vier Jahre einer behördlichen Überprüfung gemäß § 61 StrSchG 2020 zu unterziehen. 

Folgende Eingaben können Sie hier bequem elektronisch einreichen: 

  1. Neuerrichtung eines Strahlenanwendungsraumes
  2. Änderung eines bestehenden Strahlenanwendungsraumes
  3. Erstmalige Anschaffung eines Röntgengerätes
  4. Tausch eines Röntgengerätes
  5. Beantragung eines zusätzlichen Röntgengerätes
  6. Komponententausch bei einem bereits bewilligten Röntgengerät
  7. Beendigung der Tätigkeit
  8. Wechsel des Inhabers/der Inhaberin eines Röntgengerätes
  9. Änderung bei strahlenschutzbeauftragten Personen
  10. Eingaben zu umschlossenen radioaktiven Quellen
  11. Eingaben zu hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
  12. Eingaben zu offenen radioaktiven Stoffen und Arbeitsplatztypen
  13. Eingaben zu Bauartzulassungen

Elektronische Eingabemöglichkeiten

Gerätespezifische Eingaben

Folgende Eingaben sind hier möglich:

  1. Neuerrichtung eines Strahlenanwendungsraumes
  2. Änderung eines bestehenden Strahlenanwendungsraumes
  3. Erstmalige Anschaffung eines Röntgengerätes
  4. Tausch eines Röntgengerätes
  5. Beantragung eines zusätzlichen Röntgengerätes
  6. Komponententausch bei einem bereits bewilligten Röntgengerät
  7. Beendigung der Tätigkeit

Personenspezifische Eingaben

Folgende Eingaben sind hier möglich:

  1. Wechsel des Inhabers/der Inhaberin eines Röntgengerätes
  2. Änderung bei strahlenschutzbeauftragten Personen

Eingaben zu sonstigen Strahlenquellen

Folgende Eingaben sind hier möglich:

  1. Eingaben zu umschlossenen radioaktiven Quellen
  2. Eingaben zu hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
  3. Eingaben zu offenen radioaktiven Stoffen und Arbeitsplatztypen
  4. Eingaben zu Bauartzulassungen

Stand: 05.05.2026