Strahlenschutz ist wichtig, weil er Patientinnen bzw. Patienten, das Personal und die Öffentlichkeit vor unnötiger Strahlenexposition schützen soll. Auch wenn es sich meist um eine niedrige Dosis handelt, können sich gesundheitliche Risiken insbesondere dann ergeben, wenn eine Person dieser eigentlich niedrigen Dosis dauerhaft oder ständig wiederkehrend ausgesetzt ist.
Durch Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Konstanzprüfungen, bei welchen die Bildqualität geprüft und dokumentiert wird, können dem Patienten bzw. der Patientin beispielsweise unnötige Wiederholungsaufnahmen aufgrund diagnostisch nicht ausreichender Bildqualität erspart werden.
Primär verantwortlich ist der Inhaber bzw. die Inhaberin der Bewilligung. Die Delegierung an Strahlenschutzbeauftragte entbindet nicht von der Gesamtverantwortung.
Den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin treffen die arbeitsrechtlichen Schutzpflichten für exponierte Arbeitskräfte.
Grundsätzlich unterliegen insbesondere folgende Tätigkeiten mit Strahlenquellen (z.B. Röntgenanlagen zur medizinischen Diagnostik, umschlossene radioaktive Quellen, hoch radioaktive umschlossene Quellen, offene radioaktive Stoffe, nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen, Bauartzulassungen) der Melde-bzw. Bewilligungspflicht:
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wird geprüft, ob die erforderlichen Strahlenschutzeinrich-tungen vorhanden sind und die Maßnahmen für einen ausreichenden Strahlenschutz getroffen wurden. Das Arbeitsinspektorat hat die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen.
Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung gemäß § 16 StrSchG 2020 und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 17 StrSchG 2020). Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 kV kann das zweistufige Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bau-technischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.
Nach erteilter Bewilligung sind die bewilligten Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen gemäß § 61 StrSchG 2020 durch die Behörde zu überprüfen.
Typischer Ablauf des Bewilligungsverfahrens:
Verstöße gegen den Strahlenschutz nach dem österreichischen Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) und den dazugehörigen Verordnungen (z.B. Medizinische Strahlenschutz Verordnung, Allgemeine Strahlenschutz Verordnung 2020) sind Verwaltungsübertretungen und können mit spürbaren Verwaltungsstrafen geahndet werden. Je nach Tatbestand, Schwere und Wiederholung können Geldbußen im vier- bis fünfstelligen Bereich verhängt werden.
Typische sanktionierbare Verstöße:
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ist je nach Tätigkeit in der Regel der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau; Verwaltungsstrafverfahren werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) geführt.
Ja, die konkreten veterinärmedizinischen Anforderungen ergeben sich allerdings nicht nur aus dem Strahlenschutzgesetz 2020, sondern vor allem aus der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020).
Wenn Sie selbst Praxisinhaber/in und Betreiber/in der Röntgenanlage sind, treffen Sie grundsätzlich die Betreiberpflichten (wie insbesondere die Pflicht zur jährlichen Strahlenschutzunterweisung des Personals oder die Auflage schriftlicher Arbeitsanweisungen). § 67 StrSchG 2020 legt dem Bewilligungsinhaber bzw. der Bewilligungsinhaberin ausdrücklich die Verantwortung für den Strahlenschutz der exponierten und sonstigen betroffenen Arbeitskräfte auf. Eine veterinärmedizinische Röntgeneinrichtung darf nicht einfach angeschafft, betrieben, ausgetauscht oder entsorgt werden, sondern es bedarf einer strahlenschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 16, 17 StrSchG 2020 bzw. eines Nachweises der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung. Im Gegensatz zum medizinischen Bereich kann jedoch bei der Antragstellung im veterinärmedizinischen Bereich auf die Vorlage einer Abnahmeprüfung verzichtet werden.
Welche Unterlagen konkret benötigt werden, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (siehe unten). Zusätzlich zu den gerätespezifischen Bewilligungen ist eine geeignete Strahlenschutzbeauftragte Person mit absolvierter Aus- und Fortbildung gemäß § 79 AllgStrSchV 2020 zu benennen. Wenn Sie beispielsweise ein mobiles Röntgengerät bei Großtieren oder außerhalb eines Strahlenanwendungsraums verwenden, gelten außerdem zusätzliche Schutzmaßnahmen. Bei nicht anderweitig sichergestelltem Schutz muss das Bedienungspersonal grundsätzlich mindestens 2 m Abstand sowohl zum durchstrahlten Tier als auch zum Röntgenstrahler und Nutzstrahlenbündel einhalten. Gegebenenfalls sind mobile Schutzwände oder Bleigummivorhänge einzusetzen.
Wie bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen, sind auch veterinärmedizinische Röntgeneinrichtungen alle vier Jahre einer behördlichen Überprüfung gemäß § 61 StrSchG 2020 zu unterziehen.
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Stand: 05.05.2026