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Radonschutz

Fragen und Antworten

Bei Radon handelt es sich um ein radioaktives chemisches Element, dass zur Gruppe der Edelgase gehört und natürlich in der Umwelt vorkommt. Österreich weist eine der höchsten Radonbelastungen weltweit auf. Im Freien ist Radon aufgrund der starken Verdünnung unbedenklich. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos, was es für den Menschen ohne technische Hilfsmittel nicht wahrnehmbar macht. 

Aufgrund des radioaktiven Stoffes kann es zu einer erhöhten Strahlenbelastung in Wohngebäuden und einigen Bereichen oder Räumen kommen, in denen sich Personen berufsbedingt aufhalten. Letzteres betrifft insbesondere unterirdische Arbeitsbereiche (z.B. Stollen, Schauhöhlen, Bergwerke, Tunnel) oder Bereiche in Wasserversorgungsanlagen und Radon-Kuranstalten. 

Die Exposition gegenüber Radon erfolgt hauptsächlich durch Inhalation und ist laut BMLUK nach dem Rauchen die häufigste Ursache für Lungenkrebs. Wenn Radon und seine Zerfallsprodukte eingeatmet werden, können sich die radioaktiven Partikel in der Lunge ablagern und das Lungengewebe schädigen. 

Im Rahmen von Radonkuren werden die Patienten (vor allem bei rheumatischen Erkrankungen) für eine kurze Zeit einer hohen Konzentration an Radon ausgesetzt. Radonkuren sollten nur nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile durch einen Arzt bzw. eine Ärztin und daraus resultierender medizinischer Notwendigkeit gemacht werden. 

Das Strahlenschutzgesetz 2020 bildet die zentrale bundesrechtliche Grundlage für den Schutz vor Radon. Radon wird im Strahlenschutzrecht als eigenständige Expositionsquelle behandelt. Ergänzend dazu wurde eine Radonschutzverordnung (RnV) erlassen. Der nationale Radon-Maßnahmenplan des Bundes dient in Österreich als grundlegende Leitlinie zum Schutz vor Radon. 

Das Umweltministerium ist verpflichtet, verfügbare Daten über die Radonkonzentration zu erheben (Radondatenbank). Auf dieser Grundlage wird unterschieden in Radonschutzgebiete und Radonvorsorgegebiete.

Radonschutzgebiet 

  • An allen Arbeitsplätzen ist eine Ermittlung der Radonkonzentration zu veranlassen.
  • Bei Überschreiten des Referenzwertes sind (bauliche) Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durchzuführen und deren Wirksamkeit überprüfen zu lassen.
  • Wird der Referenzwert weiterhin überschritten, ist eine Abschätzung der effektiven Dosis für die betroffenen Arbeitsplätze zu veranlassen; Informationspflicht gegenüber den Arbeitskräften sowie Meldepflicht an die Behörde.
  • Ergibt die Dosisabschätzung, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, sind eine laufende Dosisermittlung sowie spezielle Radonschutzmaßnahmen für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Weiters ist eine Radonschutzbeauftragte/ein Radonschutzbeauftragter insbesondere zur Beratung in Fragen des Schutzes vor Radon beizuziehen.
  • Bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Radon bei Neubauten und Generalsanierungen sind verpflichtend vorgeschrieben.

Radonschutzgebiete im Bundesland Salzburg

  • Bramberg am Wildkogel
  • Krimml
  • Neukirchen am Großvenediger
  • Wald im Pinzgau

Radonvorsorgegebiet 

  • In Radonvorsorgegebieten sind vorbeugende Radonschutzmaßnahmen bei allen Neubauten vorzusehen.

Radonvorsorgegebiete im Bundesland Salzburg

  • Alle Gemeinden

Hier finden Sie die interaktive Radonkarte des BMLUK: Radonkarte.

  • Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden: 300 Becquerel pro Kubikmeter
  • Für Arbeitsplätze: 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel

Da die Radonkonzentration zeitlichen Schwankungen unterliegt (abhängig von Jahreszeit, Wetter, Lüftungsverhalten), werden Messungen üblicherweise über längere Zeiträume durch-geführt und als Jahresmittelwert angegeben.

Das BMLUK bietet kostenlose Radonmessungen in österreichischen Privathaushalten an. Nähere Informationen finden sich hier: Kostenlose Radonmessung in Privathaushalten - Fachstelle für Radon

Um dem Schutz der Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit Radonexposition nachzukommen, muss jene Person, die für die Arbeitsplätze verantwortlich ist, die Ermittlung der Radonkonzentration an jedem dieser Arbeitsplätze binnen sechs Monaten ab Aufnahme der beruflichen Tätigkeit veranlassen. Für die Ermittlung der Radonkonzentration muss sie eine ermächtigte Überwachungsstelle beauftragen. Eine Liste der ermächtigten Überwachungsstellen findet sich auf den Seiten des BMLUK. Das Unterlassen der Veranlassung der Radonmessung ist eine Verwaltungsstraftat.

Von der Verpflichtung zur Erhebung der Radonkonzentration gibt es Ausnahmen gemäß § 6 Radonschutzverordnung. Um eine Ausnahme von der Messverpflichtung in Anspruch zu nehmen, muss diese der Behörde gemeldet werden.

Die sonstigen Pflichten hängen von der ermittelten Radonkonzentration ab. Unterhalb des Referenzwertes sind an Arbeitsplätzen keine weiteren Maßnahmen nötig. Liegt die Radonkonzentration an mindestens einem Arbeitsplatz über dem Referenzwert, sind im ersten Schritt bauliche Maßnahmen zur Senkung der Radonbelastung durchzuführen. Im Anschluss ist eine Kontrollmessung notwendig. Wird der Referenzwert nach wie vor überschritten und sind weitere bauliche Maßnahmen nicht zumutbar, muss eine ermächtigte Überwachungsstelle eine Dosisabschätzung durchführen.

Weitere Verpflichtungen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung und von der Beurteilung der gemeldeten Informationen durch die zuständige Behörde.

Für eine erhöhte Radonexposition am Arbeitslatz ist keine eigene strahlenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die gesetzlichen Meldepflichten sind dennoch einzuhalten. Eine Meldepflicht besteht insbesondere sobald die Ergebnisse der Dosisabschätzung vorliegen. Details zu Meldepflichten, Informations- und Aufbewahrungspflichten sowie verpflichtenden Radonschutzunterweisungen werden in der Radonschutzverordnung geregelt.

Für weitere Informationen wird zudem der aktuelle Leitfaden des Umweltministeriums (Dokument folgt noch) für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zum Umgang mit Arbeitsplätzen in Radonschutzgebieten empfohlen.

Zuständige Behörde ist die Landeshauptfrau/ der Landeshauptmann, vertreten durch das Amt der Landesregierung. Bei Anwendbarkeit des Mineralrohstoffgesetzes, ist die gemäß MinroG zuständige Behörde auch für den Radonschutz zuständig. 

Zur Kommunikation mit der zuständigen Behörde kann das Elektronische Datenmanagementsystem des Bundes (EDM; edm.gv.at) verwendet werden. 

Um die Erfüllung der auf die verantwortlichen Personen zukommenden Aufgaben zu erleichtern, wurde im elektronischen Datenmanagementsystem (EDM) ein IT-Tool (eRadon) integriert. Hilfreiche Informationen für die Registrierung im EDM und für die Bedienung von eRadon finden Sie in folgenden Kurzanleitungen:

Stand: 05.05.2026