Wasserbuchführer der jeweiligen Bezirke
Bezirke
Eintragung nicht bewilligungspflichtiger Wasserversorgungsanlagen (mit dazugehörigen personenbezogenen Daten des Anlageneigentümers) in das öffentliche Wasserbuch.
Wasserrechtsgesetz
Freiwilliger Antrag auf Eintragung in das öffentliche Wasserbuch durch Antragssteller.
Veröffentlichung (im Internet – als Teil des öffentlichen Wasserbuches)
Digitale Einsicht der Antragsunterlagen (Dokumente) nur für berechtigte Benutzerkreise (z.B. Ziviltechniker, Ingenieurbüros, Amt der Salzburger Landesregierung) einsehbar
Nein – Daten sind aber im Internet vollkommen frei abrufbar
Grundsätzlich werden die Daten dauernd archiviert, bei Löschung aus dem Wasserbuch, bleiben diese dennoch vorhanden, werden nur als gelöscht deklariert. Da es sich aber um eine freiwillige Eintragung handelt, kann um endgültige Löschung angesucht werden, solange es sich um keine Anlage handelt die laut Trinkwasserverordnung überprüft werden muss.
Ja, außer es handelt es sich um eine Anlage, die laut Trinkwasserverordnung überprüft werden muss.
Ja, wenn Antrag gestellt wird (auf freiwilliger Basis), dann sind diese verpflichtend anzugeben.
Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.