direkte Erhebung (beim Betroffenen)
Verantwortlicher | Amt der Salzburger Landesregierung |
Verarbeitungszwecke | Besorgung der Aufgaben nach dem Wasserrechtsgesetz - WRG |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | Wasserrechtsgesetz |
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Liegt nicht vor |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten |
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Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | Nein |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden. Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz all Unterlagen, die sich nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen). |
Möglichkeit des Wiederrufs der Einwilligung | Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Die Angabe Ihrer Personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings haben gemäß § 103 WRG Anträge die im Formular zu erhebenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Sofern die personenbezogenen nicht beigebracht werden, stellt dies einen Mangel des Anbringens dar. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird der Antrag zurückgewiesenen (§ 13 Abs 3 AVG). |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | Nein |