Notfallplan für Direktvermarkter von tierischen Lebensmitteln

Gesetzeskonforme Vorgehensweise bei nicht zufriedenstellenden Ergebnissen der Eigenkontrolle

Ein Direktvermarkter von tierischen Lebensmitteln (Milch, Fleisch, Eier oder Honig) hat bei nicht entsprechenden Ergebnissen der Eigenkontrolle je nach Einstufung durch den Lebensmittelgutachter „gesundheitsschädlich“, „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“, „verfälscht“ bzw. wertgemindert (siehe Gutachten) nach folgendem Schema vorzugehen:

A. Das Lebensmittel ist gesundheitsschädlich
(z.B. Feststellung von Listerien, Salmonellen, EHEC, Glassplittern, scharfen Metallteilen etc.):

  1. Die zuständige Behörde (Amtstierarzt, Lebensmittelaufsicht) ist sofort zu verständigen.
  2. Wenn das Produkt noch nicht den Verbraucher erreicht hat: das Lebensmittel ist im Betrieb und bei den Kunden (Hotel, Gastronomie, Einzelhandel etc.) sofort zu sperren; die Ware muss rückgeholt und nachweislich vernichtet werden.
  3. Wenn das Produkt bereits den Verbraucher erreicht hat: das Lebensmittel ist sofort zu sperren und vom Markt zu nehmen; die Öffentlichkeit muss sofort informiert werden (öffentlicher Aushang des Produktrückrufs in den Verkaufsstellendes Einzelhandels, Veröffentlichung auf der Homepage des Direktvermarkters, Veröffentlichung des Produktrückrufes in Absprache mit der Behörde über z.B. Salzburg Heute, APA, ORF-Teletext); die Ware muss rückgeholt und nachweislich vernichtet werden.
    Die Information der Öffentlichkeit muss folgende Punkte enthalten: siehe AGES Homepage
  4. Der verantwortliche Betriebsführer muss die Ursache feststellen, entsprechende Korrekturmaßnahmen einleiten und mit einer erneuten Produktuntersuchung nachweisen, dass sein Produkt nunmehr entspricht (verpflichtende Einsendung von 5 Teilproben an ein akkreditiertes Labor).


B. Das Lebensmittel ist nicht gesundheitsschädlich, aber für den menschlichen Verzehr ungeeignet (Feststellung von Fäulnis, bakteriellem Verderb, ekelerregenden Bestandteilen, etc.):

  1. Das Lebensmittel ist im Betrieb und bei den Kunden (Hotel, Gastronomie, Einzelhandel etc.) sofort zu sperren; die Ware muss nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde (Amtstierarzt, Lebensmittelaufsicht) vom Markt rückgeholt und nachweislich vernichtet werden („stiller Rückruf").
  2. Der verantwortliche Betriebsführer muss die Ursache feststellen, entsprechende Korrekturmaßnahmen einleiten und mit einer erneuten Produktuntersuchung nachweisen, dass sein Produkt nunmehr entspricht (verpflichtende Einsendung von 5 Teilproben an ein akkreditiertes Labor).


C. Das Lebensmittel ist verfälscht oder wertgemindert (Fehlen von bzw. Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen):

Das Lebensmittel ist im Betrieb und bei den Kunden (Hotel, Gastronomie, Einzelhandel etc.) sofort zu sperren; die Ware muss nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde (Amtstierarzt, Lebensmittelaufsicht) rückgeholt und nachweislich vernichtet werden.