Der beste Tiertransport ist der, der gar nicht stattfindet. Jeder Einzelne kann einen Beitrag leisten, indem regional produziertes Fleisch bevorzugt wird. Wenn Transporte dennoch notwendig sind, gilt: So wenig wie möglich – so kurz wie möglich – so gut wie möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für Tiertransporte sind in der EU-Verordnung VO (EG) 1/2005 sowie im österreichischen Tiertransportgesetz (BGBl. I Nr. 54/2007) geregelt. Diese Vorschriften legen strenge Anforderungen fest, um den Schutz der Tiere während des Transports zu gewährleisten.
Jeder, der Wirbeltiere (alle landwirtschaftlich genutzten Tiere sind Wirbeltiere) vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Verkauf, Versteigerung, Neubelegung…) transportiert. Dieser Begriff Tätigkeit ist weit reichend zu interpretieren, und beinhaltet sicherlich nicht nur den reinen Verkauf. In den letzten Wochen wurden an das Amt der Salzburger Landesregierung mehrere Anfragen hinsichtlich der Anforderungen, die beim Transport von Pferden sind, herangetragen. Vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist folgende Stellungnahme eingelangt:
Ist kein wirtschaftlicher Zweck gegeben, so fällt der Tiertransport nicht in den Geltungsbereich der genannten Rechtstexte. Folglich sind keine Transportunternehmerzulassung und kein Befähigungsnachweis erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Hausequiden um registrierte Equiden handelt oder nicht. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und Ausführungen in den Erwägungsgründen der EU-Tiertransportverordnung [Verordnung (EG) Nr. 1/2005] wird in Hinblick auf Reitveranstaltungen (Turniere) vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend davon ausgegangen, dass für den Transport von registrierten Equiden (Reitpferden) bei der Teilnahme an Turnieren als Hobby bzw. im Rahmen der Freizeitgestaltung kein wirtschaftlicher Zweck gegeben ist. Dies sowohl dann, wenn Reiter ihre Tiere selbst transportieren, als auch wenn z.B. der Reitverein als solcher bzw. ein Vereinsmitglied den Transport mehrerer Tiere durchführt. Da dies die österreichische Interpretation darstellt, empfiehlt es sich, vor Fahrten ins Ausland, zu erkundigen, welche Bedingungen dort gelten.
Wenn der Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, sind die Transportunternehmerzulassung und der Befähigungsnachweis jedenfalls notwendig. Dies ist anzunehmen im Falle professioneller Reiter bzw. deren Teilnahme an Turnieren, im Rahmen derer entsprechend hohe Preisgelder erzielt werden können, die für diese Personen das Einkommen darstellen. Ebenso ist von einem wirtschaftlichen Transport auszugehen, wenn von einer Person bzw. Firma gewerblich der Transport von Tieren angeboten wird.
Von den zahlreichen Vorschriften, die beim Transport von lebenden Tieren zu beachten sind, kommt der Transportfähigkeit zweifellos die höchste Bedeutung zu, da sie sich direkt und unmittelbar auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt. Beim Transport entsteht unnötiges und zusätzliches Leid, wenn die Tiere nicht fit genug sind. Leider kommt es in der täglichen Praxis immer wieder zu Diskussionen, ob eine Kuh noch zum Schlachthof transportiert werden kann. Die Entscheidung hat als erstes der Landwirt und in der Folge der Transporteur zu treffen.
u.s.w.
Abgesehen von klaren Fällen, wie Gebärmuttervorfall, großen Wunden, nicht verheilten Kaiserschnitten, besteht bei der Einschätzung der Lahmheit von Kühen die größte Unsicherheit, wo die Grenzen zu ziehen sind. Unter Lahmheit versteht man eine schmerz- oder mechanisch bedingte Störung des Gangbildes. Im Stehen und natürlich beim Gehen versucht das Tier Schmerzen durch Entlastungsstellungen und Entlastungsbewegungen zu vermeiden.
Im Laufstall oder auf der Weide kann das Rind leichter beurteilt werden. Laut gängiger Lehrmeinung können 5 Lahmheitsgrade unterschieden werden. Dabei wird die Krümmung des Rückens am stehenden sowie die Entlastungsbewegungen am gehenden Rind beurteilt.
Oft fallen Lahmheiten bis Stufe 3 ohne genaues hin sehen gar nicht deutlich auf. Ist die Lahmheit bereits so weit vorangeschritten, dass die Kuh eine Gliedmaße nur noch wenig bis gar nicht mehr belasten kann, entspricht das bereits einem Lahmheitsgrad von 4 bis 5 auf der 5-teiligen Lahmheitsbewertungsskala nach Sprecher. Hier hatte das Tier meist bereits längere Zeit Schmerzen. Tiere mit Lahmheitsgrad von 4 oder 5 gelten allgemein nicht mehr als transportfähig.
Werden bei Kontrollen am Schlachthof oder auch auf der Straße Tiere mit solchen Lahmheitsgraden auf Tiertransporten gefunden, muss umgehend Anzeige erhoben werden. Laut VO(EG) 1/2005 ist nicht nur der Transporteur, sondern auch die Person, die den Transport veranlasst hat also der Landwirt, zur Verantwortung zu ziehen.
Von der Veterinärmedizinischen Universität wurden klare und leicht verständliche Kurzfilme zur Erläuterung dieser 5 Lahmheitsgrade abgedreht. Diese finden sie hier.
Da immer wieder die Frage nach rassebedingten Unterschieden in der Trächtigkeitsdauer gestellt wurde, findet sich hier ein Trächtigkeitsrechner. ACHTUNG: Die Datei muss heruntergeladen werden um korrekt zu funktionieren. Es kann ganz einfach das Belegdatum eingegeben werden und die Datei zeigt sofort an ob ein Transport am heutigen Datum noch zulässig ist. Es lassen sich ebenfalls zukünftige Daten (z.B. Versteigerungsdatum) überprüfen. Eine detaillierte Anleitung ist in der Datei enthalten.
Tiere die sich in den letzten 10% der Trächtigkeit befinden sind steht als nicht mehr transportfähig anzusehen.
Der Landwirt transportiert seine eigenen Tiere mit seinem eigenen Fahrzeug über weniger als 50 km.
Der Landwirt transportiert Tiere (auch Tiere des Nachbarn "Nachbarschaftshilfe") mit seinem eigenen Fahrzeug auf die Alm bzw. holt diese von der Alm:
Hier gelten folgende Anforderungen:
Der Landwirt oder andere Person transportiert Tiere über 50 und unter 65 km.
Hier gilt folgende Anforderung:
Transporte bis zu 8 Stunden:
Transporte über 8 Stunden
Detaillierte Bestimmungen über Ausbildung der Betreuer, Ausstattung der Fahrzeuge, Versorgung der Tiere und Ruhepausen.
Landwirte, die Tiere über mehr als 50 bzw. 65 km transportieren, benötigen einen Befähigungsnachweis (>50km) bzw. eine Tiertransportunternehmergenehmigung (>65km). Wer noch keinen Befähigungsnachweis hat, muss einen Kurs mit abschließender Prüfung beim Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI) absolvieren. In Salzburg wird üblicherweise zwei mal pro Jahr ein Kurs abgehalten. Anmeldungen bitte rechtzeitig beim LFI.
Die Tiertransportunternehmergenehmigungen sind maximal 5 Jahre gültig. Für Landwirte, die eine Verlängerung brauchen, kann der Antrag gemeinsam mit dem MFA bei der Bezirksbauernkammer gestellt werden. Die Tiertransportunternehmergenehmigungen werden dann rechtzeitig von der BH versendet.
Für Entfernungen über 50 km sind Aufzeichnungen erforderlich, die vom Tiertransportunternehmer auszufüllen sind.
Als Erleichterung gilt der grüne AMA Viehverkehrsschein dann, wenn die Felder betreffend Tiertransport korrekt ausgefüllt wurden. Auf jedem Zettel!! Aber auch nur dann, wenn die Tiere direkt vom Bauernhof abgeholt wurden. Weiters ist auf dem Zettel ein Vermerk über die Transportfähigkeit anzubringen.
Wer die Tiere z.B. am Vortag im eigenen Stall zusammenführt und erst am nächsten Tag zum Schlachthof fährt, muss einen neuen Viehverkehrsschein ausfüllen. Alternativ dazu ist auch eine Transportbescheinigung zulässig.
Achtung: bedingt durch die momentane BVD-Situation muss bei einem Transport von empfänglichen Tieren der Viehverkehrsschein mit der Anmerkung: "augenscheinlich gesund" gekennzeichnet werden!
Die Beförderungsdauer für innerösterreichische Schlachttiertransporte ist mit 4,5 Stunden limitiert, jedoch kann aus geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Lieferverträgen, Geschäftsbeziehungen u. Ä. die Beförderungsdauer bei Schlachttieren auf maximal 8 Stunden verlängert werden. Im Falle von gewerblichen Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, kann die Beförderungsdauer auf 8,5 Stunden verlängert werden.
Die Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist mit 8 Stunden festgelegt, wobei diese wieder aufgrund von geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen auf maximal 10 Stunden verlängert werden kann. Es ist weiters zulässig, Beförderungen mit nicht für lange Beförderungen zugelassenem LKW bis zu 10 Stunden zu Ende zu führen.