Tiertransport

Tierschutzgesetze werden in Österreich vom Nationalrat beschlossen. Die Grundlage der Vorschriften für Tiertransporte bildet die Verordnung "VO  (EG) 1/2005". Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Details zur Transportfähigkeit

Von den zahlreichen Vorschriften, die beim Transport von lebenden Tieren zu beachten sind, kommt der Transportfähigkeit zweifellos die höchste Bedeutung zu, da sie sich direkt und unmittelbar auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt. Beim Transport entsteht unnötiges und zusätzliches Leid, wenn die Tiere nicht fit genug sind. Leider kommt es in der täglichen Praxis immer wieder zu Diskussionen, ob eine Kuh noch zum Schlachthof transportiert werden kann. Die Entscheidung hat als erstes der Landwirt und in der Folge der Transporteur zu treffen.

Von der Europäischen Kommission wurde ein Dokument herausgegeben, mit dessen Hilfe die Bestimmung der Transportfähigkeit von erwachsenen Rindern erleichtert werden soll. Anhand von zahlreichen Bildern sind häufig vorkommende Erkrankungen und Verletzungen erläutert. Bei der endgültigen Entscheidung, ob das Tier transportiert werden darf oder nicht, ist natürlich auch die geplante Transportdauer ausschlaggebend.
Ein analoger Praxisleitfaden wurde auch für Schweine und Pferde (vorerst leider nur auf Englisch) erstellt.

Abgesehen von klaren Fällen, wie Gebärmuttervorfall, großen Wunden, nicht verheilten Kaiserschnitten, besteht bei der Einschätzung der Lahmheit von Kühen die größte Unsicherheit, wo die Grenzen zu ziehen sind. Unter Lahmheit versteht man eine schmerz- oder mechanisch bedingte Störung des Gangbildes. Im Stehen und natürlich beim Gehen versucht das Tier Schmerzen durch Entlastungsstellungen und Entlastungsbewegungen zu vermeiden.

Im Laufstall oder auf der Weide kann das Rind leichter beurteilt werden. Laut gängiger Lehrmeinung können 5 Lahmheitsgrade unterschieden werden. Dabei wird die Krümmung des Rückens am stehenden sowie die Entlastungsbewegungen am gehenden Rind beurteilt.


Von der Veterinärmedizinischen Universität wurden klare und leicht verständliche Kurzfilme zur Erläuterung dieser 5 Lahmheitsgrade abgedreht. Diese finden sie hier. 


Oft fallen Lahmheiten bis Stufe 3 ohne genaues hin sehen gar nicht deutlich auf. Ist die Lahmheit bereits so weit vorangeschritten, dass die Kuh eine Gliedmaße nur noch wenig bis gar nicht mehr belasten kann, entspricht das bereits einem Lahmheitsgrad von 4 bis 5 auf der 5-teiligen Lahmheitsbewertungsskala nach Sprecher. Hier hatte das Tier meist bereits längere Zeit Schmerzen. Tiere mit Lahmheitsgrad von 4 oder 5 gelten allgemein nicht mehr als transportfähig.

Werden bei Kontrollen am Schlachthof oder auch auf der Straße Tiere mit solchen Lahmheitsgraden auf Tiertransporten gefunden, muss umgehend Anzeige erhoben werden. Laut VO(EG) 1/2005 ist nicht nur der Transporteur, sondern auch die Person, die den Transport veranlasst hat also der Landwirt, zur Verantwortung zu ziehen.

Trächtigkeitsrechner

Da immer wieder die Frage nach rassebedingten Unterschieden in der Trächtigkeitsdauer gestellt wurde, findet sich hier ein Trächtigkeitsrechner in Excel zum Herunterladen. Es kann ganz einfach das Belegdatum eingegeben werden, dann kann man die Tage bis zum aktuellen Tagesdatum ablesen oder ein anderes Datum (z.B. Versteigerungsdatum) eingeben und anhand der im Dokument enthaltenen Tabelle mit rassebedingten Unterschieden kontrollieren, ob die Tiere sich schon in den letzten 10% der Trächtigkeit befinden und damit nicht mehr transportfähig sind.

Transportbescheinigung

Unter Downloads ist eine Transportbescheinigung herunterladbar. Bitte in Zukunft diese verwenden.

Animal Transportguides

Seit 2015 wurden seitens der europäischen Kommission große Anstrengungen unternommen auf breiter Basis Leitfäden für den Transport von Rindern, Pferden, Schweinen, Geflügel und Schafen zu entwickeln und herauszugeben. Diese sind unter animaltransportguides.eu veröffentlicht.

EU-weite Liste der zugelassenen Aufenthaltsorte

Alle nach VO(EU)1255/97 zugelassenen Kontrollstellen (früher Aufenthaltsorte) werden regelmässig im Internet veröffentlicht.

Handbuch Tiertransporte fertiggestellt

Das "Handbuch Tiertransporte" wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit unter Beteiligung von VertreterInnen des Transportgewerbes, der Landwirtschaftskammer, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesveterinärdirektionen erstellt.

Das Handbuch welches in zwei Teile - Kurzstreckentransporte und Langstreckentransporte - gegliedert ist, richtet sich sowohl an TiertransportunternehmerInnen, Landwirte und Landwirtinnen, als auch an TiertransportinspektorInnen, Exekutivorgane sowie am Schlachthof tätige und andere amtlich tätige Tierärzte und Tierärztinnen.

Weiters steht eine Checkliste für Tiertransportkontrollen zum Download zur Verfügung.Diese kann nicht nur von Kontrollorganen verwendet werden, sondern steht hier auch zur Eigenkontrolle für alle Tiertransportunternehmer zur Verfügung. In der Checkliste sind auch Querverweise auf die entsprechenden Kapitel im Handbuch zu finden.

Eckpunkte des Tiertransportgesetzes

Aufgrund der EU-Verordnung (EG Nr. 1/2005) wurde in Österreich das Tiertransportgesetz 2007 (TTG-2007) erlassen und löste damit die bisher gültigen Tiertransportgesetze Straße, Luft und Eisenbahn ab. Es trat mit 1. August 2007 in Kraft und regelt in erster Linie Behördenzuständigkeiten, Bestimmungen über Zulassungen, Ausbildungserfordernisse sowie auch die für Österreich gültigen Höchstbeförderungszeiten für Tiere und Strafbestimmungen.

Wer fällt unter das Tiertransportgesetz?

Jeder, der Wirbeltiere (alle landwirtschaftlich genutzten Tiere sind Wirbeltiere) vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Verkauf, Versteigerung, Neubelegung…) transportiert. Dieser Begriff Tätigkeit ist weit reichend zu interpretieren, und beinhaltet sicherlich nicht nur den reinen Verkauf. In den letzten Wochen wurden an das Amt der Salzburger Landesregierung mehrere Anfragen hinsichtlich der Anforderungen, die beim Transport von Pferden sind, herangetragen. Vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist folgende Stellungnahme eingelangt:

Ist kein wirtschaftlicher Zweck gegeben, so fällt der Tiertransport nicht in den Geltungsbereich der genannten Rechtstexte. Folglich sind keine Transportunternehmerzulassung und kein Befähigungsnachweis erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Hausequiden um registrierte Equiden handelt oder nicht. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und Ausführungenin den Erwägungsgründen der EU-Tiertransportverordnung [Verordnung (EG) Nr. 1/2005] wird in Hinblick auf Reitveranstaltungen (Turniere) vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend davon ausgegangen, dass für den Transport von registrierten Equiden (Reitpferden) bei der Teilnahme an Turnieren als Hobby bzw. im Rahmen der Freizeitgestaltung kein wirtschaftlicher Zweck gegeben ist. Dies sowohl dann, wenn Reiter ihre Tiere selbst transportieren, als auch wenn z.B. der Reitverein als solcher bzw. ein Vereinsmitglied den Transport mehrerer Tiere durchführt. Da dies die österreichische Interpretation darstellt, empfiehlt es sich, vor Fahrten ins Ausland,  zu erkundigen, welche Bedingungen dort gelten.

Wenn der Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, sind die Transportunternehmerzulassung und der Befähigungsnachweis jedenfalls notwendig. Dies ist anzunehmen im Falle professioneller Reiter bzw. deren Teilnahme an Turnieren, im Rahmen derer entsprechend hohe Preisgelder erzielt werden können, die für diese Personen das Einkommen darstellen. Ebenso ist von einem wirtschaftlichen Transport auszugehen, wenn von einer Person bzw. Firma gewerblich der Transport von Tieren angeboten wird.

Erleichterungen für landwirtschaftliche Transporte

Fall 1:

Der Landwirt transportiert seine eigenen Tiere mit seinem eigenen Fahrzeug über weniger als 50 km.

Der Landwirt transportiert Tiere (auch Tiere des Nachbarn "Nachbarschaftshilfe") mit seinem eigenen Fahrzeug auf die Alm bzw. holt diese von der Alm:

Hier gelten folgende Anforderungen:

  • Nachweis, dass es sich um einen Landwirt handelt (Bestätigung durch Gemeinde; Bestätigung über den Besuch der Landwirtschaftsschule; Dokument, aus dem Beruf Landwirt hervorgeht;…)
  • Allgemeine Bedingungen über den Transport (möglichst kurze Dauer, Platzangebot – Tiere müssen sich erforderlichen Falls hinlegen können, geeignetes Fahrzeug mit Dach, Tieren dürfen keine Verletzungen oder Leiden zugeführt werden…)
  • Tiere müssen transportfähig (siehe später) sein.

Fall 2:

Der Landwirt oder andere Person transportiert Tiere über 50 und unter 65 km.

Hier gilt folgende Anforderung:

  • Transportpapiere müssen mitgeführt werden. Inhalt: "Herkunft und Eigentümer der Tiere; Versandort (Ort an dem das erste Tier beladen wurde); Tag und Urzeit des Beginns der Beförderung; Bestimmungsort (Entladeort); voraussichtliche Dauer des Transportes".

Fall 3:

Transporte bis zu 8 Stunden:

  • Benötigt werden eine Zulassung als Tiertransportunternehmer und ein
  • Befähigungsnachweis.

Fall 4: Transporte über 8 Stunden

Detaillierte Bestimmungen über Ausbildung der Betreuer, Ausstattung der Fahrzeuge, Versorgung der Tiere und Ruhepausen.

Tiere dürfen nicht transportiert werden wenn:

  • Sie sich nicht schmerzfrei und ohne Hilfe bewegen können (Festliegende Tiere…)
  • Sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben (Gebärmuttervorfall…)
  • Sie bereits 90% der Trächtigkeitsdauer überschritten haben,
  • Sie vor weniger als 7 Tagen geboren haben
  • Die Nabelwunde bei Neugeborenen noch nicht verheilt ist (Nabelstrang noch dran)

u.s.w.

Ausstellungsmodalitäten für Befähigungsnachweise und Zulassungen zum Transportunternehmer

Landwirte, die Tiere über mehr als 50 bzw. 65 km transportieren, benötigen einen Befähigungsnachweis (>50km) bzw. eine Tiertransportunternehmergenehmigung (>65km). Wer noch keinen Befähigungsnachweis hat, muss einen Kurs mit abschließender Prüfung beim Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI) absolvieren. In Salzburg wird üblicherweise zwei mal pro Jahr ein Kurs abgehalten. Anmeldungen bitte rechtzeitig beim LFI.

Die Tiertransportunternehmergenehmigungen sind maximal 5 Jahre gültig. Für Landwirte, die eine Verlängerung brauchen, kann der Antrag gemeinsam mit dem MFA bei der Bezirksbauernkammer gestellt werden. Die Tiertransportunternehmergenehmigungen werden dann rechtzeitig von der BH versendet.

Für Entfernungen über 50 km sind Aufzeichnungen erforderlich, die vom Tiertransportunternehmer auszufüllen sind.

Als Erleichterung gilt der grüne AMA Viehverkehrsschein dann, wenn die Felder betreffend Tiertransport korrekt ausgefüllt wurden. Auf jedem Zettel!! Aber auch nur dann, wenn die Tiere direkt vom Bauernhof abgeholt wurden. Weiters ist auf dem Zettel ein Vermerk über die Transportfähigkeit anzubringen.

Wer die Tiere z.B. am Vortag im eigenen Stall zusammenführt und erst am nächsten Tag zum Schlachthof fährt, muss einen neuen Viehverkehrsschein ausfüllen. Alternativ dazu ist auch eine Transportbescheinigung zulässig.

Transporthöchstdauer für innerösterreichischen Transport

Schlachttiere

Die Beförderungsdauer für innerösterreichische Schlachttiertransporte ist mit 4,5 Stunden limitiert, jedoch kann aus geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Lieferverträgen, Geschäftsbeziehungen u. Ä. die Beförderungsdauer bei Schlachttieren auf maximal 8 Stunden verlängert werden. Im Falle von gewerblichen Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, kann die Beförderungsdauer auf 8,5 Stunden verlängert werden.

Nutz- und Zuchttiere

Die Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist mit 8 Stunden festgelegt, wobei diese wieder aufgrund von geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen auf maximal 10 Stunden verlängert werden kann. Es ist weiters zulässig, Beförderungen mit nicht für lange Beförderungen zugelassenem LKW bis zu 10 Stunden zu Ende zu führen.