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Tiertransporte: Verantwortung und Schutz der Tiere

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Der beste Tiertransport ist der, der gar nicht stattfindet. Jeder Einzelne kann einen Beitrag leisten, indem regional produziertes Fleisch bevorzugt wird. Wenn Transporte dennoch notwendig sind, gilt: So wenig wie möglich – so kurz wie möglich – so gut wie möglich.

Die rechtlichen Grundlagen für Tiertransporte sind in der EU-Verordnung VO (EG) 1/2005 und im österreichischen Tiertransportgesetz (BGBl. I Nr. 54/2007) geregelt. Diese Vorschriften legen strenge Anforderungen fest, um den Schutz der Tiere während des Transports zu gewährleisten.

Wenn Sie Tiere transportieren möchten, gibt es einige rechtliche Vorgaben, die Sie beachten sollten. Insbesondere, wenn der Transport von Wirbeltieren im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, gelten spezielle Anforderungen.

Tiertransporte ohne wirtschaftlichen Zweck

Wenn der Transport nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, gelten keine besonderen Anforderungen. Das bedeutet:

  • Keine Transportunternehmerzulassung erforderlich
  • Kein Befähigungsnachweis notwendig

Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie Ihr Pferd zu einem Turnier bringen, das Sie als Hobby oder im Rahmen Ihrer Freizeitgestaltung besuchen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Ihr Pferd selbst transportieren oder ob ein Mitglied Ihres Reitvereins mehrere Tiere mitnimmt. 

Wichtig: Diese Regelung im Bezug auf die Verbringung von Pferden, gilt für Österreich. Wenn Sie ins Ausland reisen, sollten Sie sich vorab über die dort geltenden Vorschriften informieren, da diese abweichen können. Diese Informationen erhalten sie am direktesten bei den im Ausland zuständigen Behörden.

Davon ausgenommen ist natürlich die Transportfähigkeit der Tiere und die Sicherheit des Transportmittels.

Tiertransporte mit wirtschaftlichem Zweck

Wenn der Transport im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, gelten strengere Vorschriften (VO (EG) 1/2005 und Tiertransportgesetz 2007).

In diesem Fall benötigen Sie:

  • Eine Transportunternehmerzulassung
  • Einen Befähigungsnachweis

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Sie als professioneller Reiter an Turnieren teilnehmen, bei denen hohe Preisgelder erzielt werden, die als Einkommen dienen.
  • Sie oder ein Unternehmen gewerblich Tiertransporte anbieten und damit Geld verdienen.

TRACES (Trade Control and Expert System)

Beim Transport hat das Wohlergehen und die Sicherheit der Tiere an oberster Stelle zu stehen. Es ist entscheidend, dass die Tiere transportfähig sind, denn nur so sind die Tiere den durch den Transport entstehenden Herausforderungen wie z.B. entstehenden physikalischen Kräften gewappnet. Ein Transport in ungeeignetem Zustand, also von nicht Transportfähigen Tieren verursacht immer unnötiges Leid. Es stellt somit jeder Transport von nicht transportfähigen Tieren einen verstoß gegen das Tiertransportrecht dar.

Ein häufiges Thema in der Praxis ist die Frage, bis wann ein Tier, welches bereits gesundheitlich beeinträchtigt ist, noch zum Schlachthof transportiert werden darf. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt in erster Instanz beim Landwirt und anschließend beim Transporteur. Sobald ein Tier auf das Transportmittel aufgeladen wird ist der Tiertransporteur für dieses Tier verantwortlich und wird auch für etwaige Verstöße gegen das Tiertransportrecht belangt. Dabei gibt es klare Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Nach VO (EG) 1/2005 Anh I Kap I sind Tiere nicht transportfähig wenn:

  • Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
  • Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
    • Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
    • Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
    • Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
    • Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
    • Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
    • Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet.
    • Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).
  • In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
    • Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen.
    • Sie werden für die Zwecke der Richtlinie 86/609/EWG des Rates ( 5 ) befördert, soweit die Krankheit bzw. die Verletzung im Zusammenhang mit einem Versuchsprogramm steht.
    • Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden.
    • Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.
  • Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken oder sich verletzen, werden sie von den anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt untersucht und behandelt und unter Vermeidung unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet.
  • Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine Beruhigungsmittel verabreicht, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, und selbst dann nur unter tierärztlicher Kontrolle.
  • Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.

Im Zweifel ist immer ein Tierarzt für die Abklärung der Transportfähigkeit hinzu zu ziehen.

Einschätzung der Lahmheit bei Kühen: Eine Herausforderung

Abgesehen von offensichtlichen Fällen der Transportunfähigkeit, wie einem Gebärmuttervorfall, großen Wunden oder nicht verheilten Kaiserschnitten, besteht bei der Beurteilung der Lahmheit von Kühen häufig Unsicherheit darüber, wo die Grenzen zu ziehen sind. 

Unter Lahmheit versteht man eine schmerz- oder mechanisch bedingte Störung des Gangbildes. Sowohl im Stehen als auch beim Gehen versucht das Tier, Schmerzen durch Entlastungsstellungen und Entlastungsbewegungen zu vermeiden.

Im Laufstall oder auf der Weide kann das Gangbild eines Rindes leichter beurteilt werden. 

Laut gängiger Lehrmeinung lassen sich fünf Lahmheitsgrade unterscheiden. Dabei werden die Krümmung des Rückens im Stehen sowie die Entlastungsbewegungen beim Gehen des Tieres bewertet.

Lahmheiten bis Stufe 3 fallen oft erst bei genauer Beobachtung auf. Ist die Lahmheit jedoch so weit fortgeschritten, dass die Kuh eine Gliedmaße nur noch wenig oder gar nicht mehr belasten kann, entspricht dies einem Lahmheitsgrad von 4 oder 5 auf der fünfstufigen Lahmheitsbewertungsskala nach Sprecher. In solchen Fällen hat das Tier in der Regel bereits über einen längeren Zeitraum Schmerzen erlitten. Kühe mit einem Lahmheitsgrad von 4 oder 5 gelten allgemein als nicht mehr transportfähig.

Werden bei Kontrollen, sei es am Schlachthof oder auf der Straße, Tiere mit diesen hohen Lahmheitsgraden auf Tiertransporten festgestellt, ist umgehend Anzeige zu erstatten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind nicht nur die Transportierenden, sondern auch die Personen, die den Transport veranlasst haben – in der Regel die Landwirtinnen oder Landwirte – zur Verantwortung zu ziehen.

Zur besseren Veranschaulichung dieser fünf Lahmheitsgrade hat die Veterinärmedizinische Universität klare und leicht verständliche Kurzfilme erstellt. Diese ist bei den Downloads zu finden.

Trächtigkeitsrechner

Da immer wieder die Frage nach rassebedingten Unterschieden in der Trächtigkeitsdauer gestellt wurde, findet sich hier ein Trächtigkeitsrechner. ACHTUNG: Die Datei muss heruntergeladen werden um korrekt zu funktionieren. Es kann ganz einfach das Belegdatum eingegeben werden und die Datei zeigt sofort an ob ein Transport am heutigen Datum noch zulässig ist. Es lassen sich ebenfalls zukünftige Daten (z.B. Versteigerungsdatum) überprüfen. Eine detaillierte Anleitung ist in der Datei enthalten.

Tiere die sich in den letzten 10% der Trächtigkeit befinden sind steht als nicht mehr transportfähig anzusehen.

Der Befähigungsnachweis stellt den Nachweis der Sachkunde der transportierenden Person dar. Er ist nach erhalt lebenslang gültig, kann aber im Fall von Übertretungen gegen das Tiertransport- oder Tierschutzrecht, aberkannt werden. Der Befähigungsnachweis hat bei jedem Transport mitgeführt zu werden. Dies darf innerhalb Österreichs auch digital geschehen. Für den Erhalt muss eine anerkannte Tiertransportfortbildung (entweder im Rahmen einer Landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer Fortbildung am WIFI) abgeschlossen werden.

Wer den Transport von Tieren in eigenem Namen oder für Andere durchführen will benötigt eine Tiertransportunternehmerzulassung. Diese wird an eine natürliche oder juristische Person für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und muss dadurch regelmäßig erneuert werden. Die Ausstellung erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Für den Transport über die Langestrecke müssen eigene Zulassungen erworben werden!

Wichtig: Ein Antrag auf Tiertransportunternehmer Zulassung darf nur in einem Mitgliedsstaat gestellt werden und es darf keine Verurteilung nach Tierschutzgesetz vorliegen.

Achtung: bedingt durch die momentane BTV-Situation muss bei einem Transport von empfänglichen Tieren der Viehverkehrsschein mit der Anmerkung: "augenscheinlich gesund" gekennzeichnet werden!

Fall 1:

Der Landwirt transportiert seine eigenen Tiere mit seinem eigenen Fahrzeug über weniger als 50 km.

Der Landwirt transportiert Tiere (auch Tiere des Nachbarn "Nachbarschaftshilfe") mit seinem eigenen Fahrzeug auf die Alm bzw. holt diese von der Alm:

Hier gelten folgende Anforderungen:

  • Nachweis, dass es sich um einen Landwirt handelt (Bestätigung durch Gemeinde; Bestätigung über den Besuch der Landwirtschaftsschule; Dokument, aus dem Beruf Landwirt hervorgeht;…)
  • Allgemeine Bedingungen über den Transport (möglichst kurze Dauer, Platzangebot – Tiere müssen sich erforderlichen Falls hinlegen können, geeignetes Fahrzeug mit Dach, Tieren dürfen keine Verletzungen oder Leiden zugeführt werden…)
  • Tiere müssen transportfähig (siehe später) sein.

Fall 2:

Der Landwirt oder andere Person transportiert Tiere über 50 und unter 65 km.

Hier gilt folgende Anforderung:

  • Transportpapiere müssen mitgeführt werden. Inhalt: "Herkunft und Eigentümer der Tiere; Versandort (Ort an dem das erste Tier beladen wurde); Tag und Urzeit des Beginns der Beförderung; Bestimmungsort (Entladeort); voraussichtliche Dauer des Transportes".

Fall 3:

Transporte bis zu 8 Stunden:

  • Benötigt werden eine Zulassung als Tiertransportunternehmer und ein
  • Befähigungsnachweis.

Fall 4:

Transporte über 8 Stunden

Detaillierte Bestimmungen über Ausbildung der Betreuer, Ausstattung der Fahrzeuge, Versorgung der Tiere und Ruhepausen.

  • Kälber dürfen erst ab einem Alter von vier Wochen in einen Anderen Mitgliedsstaat verbracht werden. Ausgenommen sind nur Betriebe die im Rahmend er Bestandsbetreuung eine gute Kälbergesundheit (Kälbersterblichkeit ≤8%) nachweisen. Für Kälber muss wie für alle anderen Rinder ein Rinderpass vor dem Transport ausgedruckt werden. Wird dieser verweigert darf kein Transport des betroffenen Tieres stattfinden!
  • Transportpapiere: Tiere müssen ausnahmslos von Dokumenten zur Identifikation (Heimtierpass, Viehverkehrsschein, Pferdepass, Rinderpass usw.) begleitet werden. Die Transportpapiere sind Vollständig und leserlich auszufüllen.
  • Bei wirtschaftlichen Tiertransporten über 65km sind eine Zulassung als Tiertransportunternehmer und der Befähigungsnachweis immer mitzuführen.
  • Temperaturvorgaben: Tiertransporte sind nur bei Temperaturen zwischen 5 und 30°C (±5°C Toleranz) gestattet. Für den Langstrecken Transport gelten noch weiterführende Regeln (BGBl. II Nr. 254/2024).
  • Fahrzeuganforderungen: Transportfahrzeuge müssen zugelassen und für den Tiertransport geeignet sein. Sie müssen über ausreichend Platz, Trennwände, ein funktionierendes Lüftungssystem sowie ausreichend Futter- und Wasservorräte verfügen. Zudem müssen sie so Instand gehalten sein, dass sie einen sicheren Transport der Tiere ermöglichen und verhindern, dass Tiere während des Transport entweichen können. Der Boden muss so beschaffen sein, dass ein sicherer Stand der Tiere garantiert ist. Dies muss gegebenen Falls mit Einstreu nachgebessert werden.
  • Langstreckentransporte: Transportwege ab acht Stunden gelten als Langstrecke. Es müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden und das Fahrzeug als auch der Tiertransportunternehmer benötigen eine gesonderte Zulassung für den Langstreckentransport. Ebenfalls muss ein Notfallplan für den Transport vorhanden sein, der alle Handlungsanweisungen und Notrufnummern entlang der angefahrenen Route enthält.
  • Die Transporthöchstdauer für innerösterreichische Schlachttiertransporte ist mit 4,5 Stunden limitiert, jedoch kann aus geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Lieferverträgen, Geschäftsbeziehungen u. Ä. die Beförderungsdauer bei Schlachttieren auf maximal 8 Stunden verlängert werden. Im Falle von gewerblichen Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, kann die Beförderungsdauer auf 8,5 Stunden verlängert werden.
  • Die Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist mit 8 Stunden festgelegt, wobei diese wieder aufgrund von geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen auf maximal 10 Stunden verlängert werden kann. Es ist weiters zulässig, Beförderungen mit nicht für lange Beförderungen zugelassenem LKW bis zu 10 Stunden zu Ende zu führen.
  • Kontrollen und Überwachung: Jeder Langstreckentransport muss beim Verladen der Tiere geprüft werden, um eine lückenlose Kontrolle durch die zuständigen Behörden sicherzustellen.  Ebenfalls ist der Organisator des Langestreckentransportes oder eines Transportes in einen Drittstaat verpflichtet den Behörden nach Beendigung des Transportes Dokumente über den Fahrtweg, die Temperatur und die Verladung und Versorgung der Transportierten Tiere, selbstständig zu übermitteln. In Salzburg sind die Amtstierärzte für die Überwachung der Transporte im gesamten Bundesland verantwortlich. Zusätzlich führen Tiertransportinspektoren unangekündigte Kontrollen und Schwerpunktüberprüfungen, allein oder in Zusammenarbeit mit der Landespolizeidirektion durch.

TRACES (Trade Control and Expert System)

TRACES NT ist die webbasierte Zertifizierungs- und Nachverfolgungsplattform der Europäischen Kommission. Sie dient der Dokumentation und Abwicklung der Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Warenkategorien sowie lebender Tiere. Das System erfasst amtliche Bescheinigungen (z. B. veterinär- und pflanzengesundheitsrechtliche Zertifikate sowie Bescheinigungen für Lebensmittel und Futtermittel), unterstützt die behördliche Kontrolle und ermöglicht die EU‑weite Nachverfolgung im Handel mit Drittstaaten und innerhalb der EU.

Wann wird ein TRACES‑Begleitdokument benötigt?

Ein TRACES‑Begleitdokument ist bei wirtschaftlichen Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat grundsätzlich mitzuführen. Dies gilt für bestimmte Tierarten, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Futtermittel sowie weitere geregelte Warenkategorien, die über TRACES dokumentiert werden.

Fristen für die Beantragung

  • Innerhalb der EU: Antragstellung mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin.
  • Verbringungen in/durch Drittstaaten:
    • bis zu 4 Wochen Vorlauf bei erstmaliger Verbringung über die betreffende Route,
    • bis zu 2 Wochen Vorlauf bei einer bereits zuvor genutzten Route.

Nicht wirtschaftliche Verbringungen

Auch bei nicht wirtschaftlichen Verbringungen von Nutztieren (z. B. Pferden) in einen anderen Mitgliedstaat ist ein TRACES‑Begleitdokument erforderlich.

Wichtiger Hinweis

Die Pflicht zum TRACES‑Begleitdokument hängt von Tierart/Produkt, Zweck der Verbringung und Zielland ab. Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen können je nach Rechtslage bestehen.

Für eine verbindliche Auskunft, ob Ihre Tiere oder Produkte ein TRACES‑Begleitdokument benötigen, beraten wir Sie gerne. Bitte kontaktieren Sie:

  • Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Amtstierärztin/Amtstierarzt, oder
  • unseren Servicebereich über die auf der Webseite angegebenen Kontaktmöglichkeiten.

Grundsätzlich gilt:

  • Für die einmalige Abholung eines erworbenen Tieres aus einem anderen Mitgliedstaat kann die Verbringung ausnahmsweise ohne Eintragung in TRACES durchgeführt werden. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für eine einzige Verbringung.
  • Für alle weiteren (insbesondere wiederkehrenden oder gewerblichen) Verbringungen in den innergemeinschaftlichen Handel (IGH) oder in/durch Drittstaaten ist eine Einbindung in TRACES erforderlich.

Was wird benötigt?

  • Registrierung und Freischaltung Ihres Betriebes in TRACES NT (Ausnahme: wenn nur eine einzige Verbringung durchgeführt wird. Achtung dies bezieht sich auf den Auftraggeber nicht auf das Tier!)
    • Die Freischaltung erfolgt durch die zuständige Behörde.
    • Zuständig sind in Österreich die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesveterinärdirektionen.
  • Persönlicher Zugang
    • Der Zugriff auf TRACES NT erfolgt in der Regel über EU-Login mit einem persönlichen Benutzerkonto. Nach der Freischaltung Ihres Betriebes können Sie bzw. die von Ihnen bevollmächtigte Nutzerinnen und Nutzer die erforderlichen Begleitdokumente erstellen. Eine Validierung muss aber immer durch die zuständige Behörde stattfinden.

So gehen Sie vor

  1. Kontaktieren Sie Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesveterinärdirektion und beantragen Sie die Registrierung/Freischaltung Ihres Betriebes in TRACES NT.
  2. Richten Sie (falls benötig und noch nicht vorhanden) ein EU‑Login‑Konto ein und beantragen Sie in TRACES NT die entsprechende Rolle für Ihren Betrieb.
  3. Nach Freischaltung können Sie die notwendigen TRACES‑Begleitdokumente für Verbringungen im IGH oder in/durch Drittstaaten erstellen bzw. einreichen.

Bei Fragen zur Ausnahme für eine einmalige Verbringung oder zur konkreten Vorgangsweise beraten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landesveterinärdirektion.