Vereine können Körperschaftssteuer- oder/und Umsatzsteuerpflichtig sein. Die Kriterien werden hier kurz zusammengefasst:
Hinweis: Zur Anerkennung als steuerbefreiter Gemeinnütziger Verein muss beim Finanzamt ein Antrag gestellt und die Satzung geprüft werden.
Bei weiteren Fragen kannst du dich an einen Steuerberater oder das Finanzamt wenden.
Die Meldung des Beginns einer steuerlich relevanten Tätigkeit beim Finanzamt muss grundsätzlich innerhalb eines Monats erfolgen. Finanzämter handhaben dies unterschiedlich: Einige verlangen eine Meldung der Vereinstätigkeit, um steuerliche Relevanz zu prüfen, während andere dies nur bei Verdacht auf Steuerpflicht tun. Auch ohne Meldung bleibt die Tätigkeit steuerpflichtig und kann eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen, die mit einer Strafe von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann, wobei bei erstmaligem Vergehen meist nur eine geringe Strafe verhängt wird.
Nein. Nur Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (kurz: begünstigte) Zwecke verfolgen, können begünstigt werden. Voraussetzung ist die ausschließliche und grundsätzlich unmittelbare Förderung dieses Zwecks. Des Weiteren müssen diese Grundsätze in den Rechtsgrundlagen (z.B. Vereinssatzung) vollständig verankert sein und im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung eingehalten werden (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung).
Für Körperschaften, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen. Dazu gehören unter anderem
Die Rechtsgrundlagen eines Vereins, also die Satzung, müssen so formuliert sein, dass die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar sind. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt dafür Musterstatuten zur Verfügung. Die Musterstatuten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entsprechen jedoch nicht den abgabenrechtlichen Anforderungen.
Wichtig zu beachten ist, dass auch die Statuten des BMF hinsichtlich der Gemeinnützigkeit und der Reform im Jahr 2024 nicht aktuell ist. Bei Fragen kontaktiere uns gerne!
Unvollständige Auflistung der finanziellen Mittel – In den Statuten muss stehen, woher der Verein sein Geld bekommt – z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring oder Fördermittel. Wenn sich die Finanzierungsquellen ändern, muss das auch in den Statuten angepasst werden.
Beispiel: Ein Verein wird anfangs nur durch Mitgliedsbeiträge finanziert, erhält später aber zusätzlich Spenden oder Förderungen.
Sind Spenden und Förderungen nicht in den Statuten angeführt, müssen diese neuen Einnahmequellen dann über eine Statutenänderung ergänzt werden.
Tipp: Wenn man gleich zu Beginn alle möglichen Finanzierungsarten in den Statuten auflistet, ist später keine Änderung nötig.
Wichtig: Eine Statutenänderung kann nicht beliebig jederzeit beschlossen werden – sie muss vom zuständigen Vereinsorgan (meist der Generalversammlung) ordnungsgemäß beschlossen und der Behörde gemeldet werden.
ℹ️ Mehr Informationen zur Statutenänderung: Statutenänderung (oesterreich.gv.at)
Leichte Mängel sind oft rückwirkend korrigierbar, schwere Mängel können jedoch zu Steuerverlusten führen.
Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss den Vereinsstatuten und dem Gesetz entsprechen. Wenn über den Verein oder seine Entscheidungsträger oder Mitarbeiter rechtskräftige Strafen verhängt wurden, kann dies die Begünstigungen des Vereins gefährden.
Gemeinnützige Zwecke fördern das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet, z. B. Kunstförderung, Wissenschaft, Kinder- und Familienfürsorge, Natur- und Tierschutz oder Körpersport.
Mildtätige Zwecke unterstützen hilfsbedürftige Personen, sei es aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen oder materieller Not.
Spenden an begünstigte Vereine, die wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke verfolgen, können steuerlich abgesetzt werden. Vereine müssen private Spenden an das Finanzamt melden, sodass diese automatisch in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt werden. Betriebliche Spenden müssen von den Spendern selbst in der Steuererklärung angegeben werden. Eine Liste der begünstigten Vereine ist auf der Website des Finanzministeriums einsehbar.
Es sind nur Spender:innendaten von Privatpersonen zu melden. Der Spender muss Vor- und Zuname sowie sein Geburtsdatum angeben, ansonsten darf keine Meldung erfolgen. Sowohl Geld- als auch Sachspenden von Unternehmen sind nicht zu melden.
Ein Verein darf nur begünstigte Zwecke verfolgen und keine eigennützigen oder gewinnorientierten Ziele anstreben. Auch dürfen Vereinsmitglieder nicht am Erfolg oder Vermögen des Vereins beteiligt sein. Der Verein darf zudem keine zweckfremden Verwaltungsaufgaben erfüllen bzw. unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen an Mitglieder oder andere Personen auszahlen und das Vereinsvermögen muss für den Fall der Auflösung des Vereins wie beim Wegfall des begünstigten Vereinszwecks auch weiterhin begünstigten Zwecken vorbehalten bleiben.
Begünstigte Vereine müssen die begünstigten Zwecke selbst verwirklichen. Eine mittelbare Förderung ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei Spendensammelvereinen.
Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Geld verdienen, solange es für den begünstigten Zweck verwendet wird. Es ist jedoch wichtig, dass keine langfristige Ansammlung von Geldern erfolgt, da dies die Gemeinnützigkeit gefährden kann. Eine Ausnahme besteht, wenn das Geld für ein größeres Investitionsvorhaben angespart wird. Dann darf der Verein Rücklagen bilden, aber nur in Höhe der durchschnittlichen Jahreseinnahmen oder -ausgaben.
Bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht, die dem begünstigten Zweck dienen, sind steuerlich begünstigt und unterliegen speziellen Regelungen.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist. Unentbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen weder der Umsatzsteuer (Liebhaberei bzw. unechte Steuerbefreiung), noch der Körperschaftsteuer, noch besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Beispiele: Theatervorstellungen eines Theatervereins, Konzertveranstaltungen von Musikvereinen, Vortragsveranstaltungen von Wissenschaft fördernden Vereinen, Amateursportbetrieb eines Sportvereins.
Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen wie z.B. Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc.
Einnahmen aus entbehrlichen Hilfsbetrieben unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch nur, wenn die Gewinne aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr überschreiten
Ein kleines Vereinsfest ist eine gesellige Veranstaltung, die zu mindestens 75 % von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen wird und bestimmte weitere Bedingungen erfüllt, wie
Bei kleinen Vereinsfesten, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Sind die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest nicht erfüllt (großes Vereinsfest), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Die 72-Stunden-Grenze bezieht sich auf die Stunden der gastgewerblichen Tätigkeit. Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständige Behörde nachgewiesen werden. Liegt eine solche nicht vor, wird der gesamte Zeitraum der Veranstaltung von Anfang bis Ende angenommen.
Bei Überschreitung gilt die Veranstaltung als großes Vereinsfest und verliert die steuerlichen Begünstigungen.
Wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht mit den begünstigten Zwecken des Vereins zusammenhängen, unterliegen der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Vereine verlieren ihre Steuerbegünstigungen, wenn ihre Einnahmen aus diesen Tätigkeiten mehr als 100.000 Euro jährlich betragen, es sei denn, sie beantragen eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt.
Ein Mischbetrieb gilt als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn der Anteil des begünstigungsschädlichen Bereichs (z. B. gewinnorientierte Aktivitäten) maximal 50 % des gesamten Betriebs ausmacht. Bei einem Anteil von bis zu 25 % bleibt der Betrieb vollständig begünstigt.
Alle Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln erfasst und dokumentiert werden. Vereine müssen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto und Barumsätzen über 7.500 Euro netto eine elektronische Registrierkasse verwenden, um die Bareinnahmen korrekt zu dokumentieren. Es besteht auch die Pflicht, Belege für diese Transaktionen auszustellen.
Die Belegerteilungspflicht besteht bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Wertgrenzen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für gemeinnützige Vereine, die unentbehrliche oder bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe führen (z. B. kleine Vereinsfeste), gibt es Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wenn sie die gesetzlichen Umsatzgrenzen nicht überschreiten.
Die Umsatzgrenzen werden für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzeln ermittelt. Das bedeutet, dass für jedes einzelne Projekt oder Event (z. B. ein großes Vereinsfest) die Umsatzgrenzen unabhängig von anderen Tätigkeiten des Vereins berücksichtigt werden.
Umsatzgrenzen:
Kantinen von gemeinnützigen Vereinen dürfen ihre Einnahmen vereinfacht erfassen („vereinfachte Losungsermittlung“),
wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, reicht es aus, die täglichen Gesamteinnahmen festzuhalten. Es müssen keine Einzelbelege für jede Transaktion ausgestellt werden.
Werden eine oder beide Grenzen überschritten, gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten, also z. B. Belegausgabe und vollständige Buchführung.
ℹ️ Weiterführende Informationen: Registrierkassenpflicht - Unternehmen Service Portal
Wird die Verpflegung an einen externen Unternehmer ausgelagert, ist dieser selbst für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten verantwortlich. Der Verein bleibt davon unberührt.
Ein Flohmarkt kann für einen Verein als sogenannter „entbehrlicher Hilfsbetrieb“ gelten, wenn die Einnahmen direkt dem Vereinszweck zugutekommen.
Ist das der Fall und erfüllt der Flohmarkt die Bedingungen eines „kleinen Vereinsfests“ (z. B. begrenzte Dauer, überschaubare Einnahmen), dann muss der Verein keine Einzelaufzeichnungen führen, keine Registrierkasse verwenden und keine Einzelbelege ausstellen.
Andernfalls – wenn die Veranstaltung diese Voraussetzungen nicht erfüllt – gelten die allgemeinen Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Registrierkassenpflicht und Belegerteilung.
Ein Feuerwehrfest kann als „entbehrlicher Hilfsbetrieb“ gelten, wenn der Erlös direkt dem Vereinszweck dient – zum Beispiel für den Kauf von neuer Ausrüstung, Reparaturen an Feuerwehrfahrzeugen oder die Ausbildung der Mitglieder.
Wird das Geld hingegen für Zwecke verwendet, die nicht unmittelbar mit dem Feuerwehrdienst zu tun haben, wie private Feiern, gesellige Zusammenkünfte oder Urlaubsreisen der Mitglieder, entfällt diese Begünstigung. In diesem Fall müssen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.
Für gesellige Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die bestimmten Voraussetzungen entsprechen (Förderung eines gemeinnützigen Zwecks, Erträge für diesen Zweck, Dauer max. 72 Stunden jährlich), besteht keine Registrierkassenpflicht. Das gilt auch für Feuerwehrfeste, solange diese Bedingungen erfüllt sind.
Ja, wenn keine Erleichterungen nach der Barumsatzverordnung bestehen, muss bei Barumsätzen ein Beleg ausgestellt werden, auch wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Die Ausnahmegenehmigung von der Körperschaftsteuerpflicht betrifft nur den steuerlichen Status des Betriebs, jedoch nicht die Umsatzsteuerpflicht. Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bleibt bestehen, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden.
Vereine müssen auf Gewinne aus steuerpflichtigen Tätigkeiten Körperschaftsteuer zahlen. Dabei gilt:
Wichtig: Den Freibetrag dürfen nur Vereine geltend machen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies ist in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung geregelt.
Rechtliche Grundlage:
§ 23 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 5 Ziffer 6 KStG sowie den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Beispiel:
Ein Verein erzielt im Jahr einen Gewinn aus steuerpflichtiger Tätigkeit von 15.000 Euro.
Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben besteht grundsätzlich keine Umsatzsteuerpflicht, außer es wird auf die Liebhabereivermutung verzichtet und zur Steuerpflicht optiert. Wenn die Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter 2.900 Euro liegen, gilt dies als nichtunternehmerische Tätigkeit.
Für die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten kommen die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung (z.B. Kleinunternehmerregelung, wobei die Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden müssen). Allgemeine Informationen finden Sie auch hier.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten können Freiwilligenpauschalen steuerfrei gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tätigkeit muss freiwillig sein, ohne vertragliche Verpflichtung. Zudem dürfen keine zusätzlichen pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Es gibt zwei Pauschalen:
Voraussetzungen allgemein:
Voraussetzungen für große Freiwilligenpauschale:
Überschreiten die Zahlungen diese Höchstgrenzen, sind sie steuerpflichtig. Der Verein muss Zahlungen dokumentieren und der Abgabenbehörde melden, wenn die Höchstgrenzen überschritten werden.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 120 Euro täglich (max. 720 Euro monatlich) sind steuerfrei, bei nebenberuflicher Tätigkeit gilt die gleiche Regelung auch für die Sozialversicherung.
Beachten Sie zu diesem Thema den Leitfaden des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherung zur pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung von Sportlern (PDF, 316 KB).
Bei einem Dienstverhältnis gibt es keine Steuerbefreiung. Ein steuerfreies Freiwilligenpauschale kann gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Monatliche Zahlungen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro) lösen keine Steuerpflicht aus, aber es können Sozialversicherungspflichten wie z.B. Unfallversicherung bestehen.
Für Kooperationen, wie sie zwischen Dachverbänden oder bei Ausgliederungen von Vereinen entstehen, gibt es spezielle Regelungen in der Bundesabgabenordnung. Diese regeln, unter welchen Bedingungen solche Kooperationen nicht als begünstigungsschädlich gelten, d.h., sie können weiterhin steuerliche Vorteile genießen, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Werbeabgabe wird in Österreich auf Werbeleistungen erhoben und beträgt 5 % des Entgelts. Gemeinnützige Vereine sind davon grundsätzlich nicht betroffen, solange sie ausschließlich ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Wird jedoch Werbung für Sponsoren betrieben – etwa durch die Platzierung von Logos auf Plakaten, Trikots oder der Website – handelt es sich um eine steuerpflichtige Werbeleistung. Diese Einnahmen zählen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.
Ein wichtiger Unterschied: Spenden sind reine Zuwendungen ohne Gegenleistung und steuerlich begünstigt, während Sponsoring mit einer Werbeleistung verbunden ist. Gemeinnützige Vereine haben in der Regel einen Freibetrag von 10.000 € jährlich für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten. Wird die Grenze von 10.000 € überschritten, ist das gesamte Entgelt abgabenpflichtig.
Beispiele:
Für eine korrekte Abwicklung empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen Spenden und Sponsoring sowie eine genaue Dokumentation der Einnahmen. Weitere Informationen findest du hier.
Das Thema Steuern ist ein sehr umfassendes Thema. Folgende Informationen haben wir für Sie als Überblick vom Bundesministerium für Finanzen zusammengestellt. Für Fragen ins Detail empfehlen wir, sich mit einer Steuerberatung oder dem Finanzamt direkt in Verbindung zu setzen.