Haustiere auf Reisen

Innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen im Reiseverkehr

Urlaub mit Hund am Meer©Pauline Baier

Geltungsbereich

Die Bestimmungen basierend auf EU Verordnung Nr. 576/2013 gelten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des EWR (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) und die Schweiz .

Aktuelle Änderungen bitte eventuell unter: BMG nachlesen!

Heimtiere

Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

Hunde, Katzen, Frettchen

Seit 3. Juli 2004 kann für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, ein Heimtierausweis (pet pass) bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten ausgestellt werden.

Es dürfen maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden.

Kennzeichnung

Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Nach dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.

Ausweis

Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – vorgenommen wurde.

Gültigkeit der Tollwutimpfung

Grundsätzlich ist eine Tollwutimpfung nur dann gültig, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass der Zeitpunkt der Impfung nicht vor dem im Ausweis oder in der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegt. Allerdings gelten Tiere auch dann als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.

Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn

  • das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde,
  • es sich um einen Impfstoff handelt, der die Anforderungen der Normenempfehlungen (Kapitel 2.1.13 Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt,
  • das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde.

Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Anforderungen

Die Tollwutzusatzbestimmungen für Irland, Malta, Schweden und das Vereinigtes Königreich sind mit 1.1.2012 aufgehoben. Es wird jedenfalls empfohlen vor dem Verbringen von Hunde, Katzen und Frettchen in diese Mitgliedstaaten sowie nach Finnland und Norwegen Informationen auf der jeweiligen Homepage abzurufen.

www.defra.gov.uk, www.agriculture.gov.ie, www.sjv.se , www.mattilsynet.no, www.mmm.fi, http://vafd.gov.mt/pet-animals-entering-malta

ACHTUNG ! aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können für Mitgliedstaaten Zusatzanforderungen festgelegt werden; derzeit ist für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich eine Bandwurmbehandlung  bei Hunden vorgeschrieben.