Inhalt
§ 72 Abs. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 , LGBl. Nr. 95/2023, sieht vor, dass das
Grundverkehrsgesetz 2001 weiterhin auf Erwerbe von grundverkehrsrelevanten Rechten im Land Salzburg
anzuwenden ist, wenn der für die jeweilige Erwerbsart
relevante Stichtag nachweislich
vor dem 1. März 2023 liegt.
Der relevante Stichtag für die Frage, ob noch das Grundverkehrsgesetz 2001 oder bereits
das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 anzuwenden ist, ist
für den rechtsgeschäftlichen Erwerb der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts,für den Erwerb im Wege der Versteigerung, der Zeitpunkt der Erlassung des Versteigerungsedikts,
für den Erwerb von Todes wegen je nach der anzuwendenden Rechtsordnung
- der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs des grundverkehrsrelevanten
Rechts (zB nach österreichischem Recht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
- der Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruches auf Übertragung des grundverkehrsrelevanten
Rechts (zB nach österreichischem Recht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz).
Im Fall von bereits vor dem 1. März 2023 bei der damals zuständigen Grundverkehrsbehörde
gestellten Anträgen geht die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens mit
1. März 2023 auf die nach den Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 zuständige Behörde
über.
Für Beilagen und Erklärungen, die in Zusammenhang mit Erwerben, auf die gemäß § 72 Abs. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 noch das Grundverkehrsgesetz 2001 anzuwenden ist, anzufügen bzw. abzugeben sind, werden die folgenden angepassten Formulare zur Verfügung gestellt:
Für die Beilage zum Antrag an die Grundverkehrskommission auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke:
- Formular A1 – Beilage zum Antrag an die Grundverkehrskommission
Für die Erklärung über die beabsichtigte Nutzung durch einen nicht gleichgestellten
Ausländer:
Formular A1 - Erklärung über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 11 Abs. 3 Grundverkehrsgesetz 2001
Formular A2 - Erklärung über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 12 Abs. 2 Grundverkehrsgesetz 2001
Für die Nutzungserklärung gemäß § 13d Abs. 1 Grundverkehrsgesetz 2001:
Formular A1 - rechtsgeschäftlicher Erwerb durch natürliche Personen
Formular A2 - Erwerb durch natürliche Personen als Meistbietende in einer Zwangsversteigerung
Formular B1 - rechtsgeschäftlicher Erwerb durch juristische Personen oder Personengesellschaften
Formular B2 - Erwerb durch juristische Personen oder Personengesellschaften als Meistbietende in einer Zwangsversteigerung