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Hinweise zum Datenschutz

Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherAmt der Salzburger Landesregierung
VerarbeitungszweckeBesorgung der Aufgaben nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985  (StbG)
Rechtsgrundlagen der VerarbeitungStaatsbürgerschaftsgesetz 1985, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten----
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten

Amt der Salzburger Landesregierung

Landespolizeidirektion(en)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Bezirksverwaltungsbehörden

Finanzamt Wien, Finanzstrafregister

Staatsanwaltschaft, Gerichte

Landesverwaltungsgericht

Polizeiinspektionen

Träger der Sozialversicherung

Gemeinde(n), Gemeindeverband

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

Ausländische Vertretungsbehörden im Inland

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Ausländische Behörden (Abkommen, bilaterale Verträge)

Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Salzburger Verwaltungsakademie, Landesbuchhaltung)

Behörden desselben Bereichs

gesetzliche Vertreter und Sachwalter

Rechtsvertreter

Gutachter/Sachverständige

Dolmetscher

Steuerberater bzw Wirtschaftstreuhänder

Landeshauptmann

Militärkommando

Personenstandsbehörde(n)

Staatsbürgerschaftsevidenzstelle(n)

Schulbehörden

Sprachschulen

Zustellorgane iSd Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte

Wählerevidenz

Europäischer Strafregisterauszug (ECRIS)

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermittelnSofern zwischenstaatliche Verträge bestehen.
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten für etwaige Feststellungsverfahren oder auch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz hat die Landesverwaltung alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten.

Möglichkeit des Widerrufs der EinwilligungZumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?Wenn Sie einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen, ist die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben und für die Prüfung der Voraussetzungen die Angabe dieser Daten sowie die Vorlage aller für das Verfahren notwendigen Unterlagen und Beweismittel erforderlich (§ 19 Abs 2 StbG). Sofern die personenbezogenen Daten gem. § 2 Stb-VO nicht beigebracht werden, stellt dies einen Mangel des Anbringens dar. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird der Antrag zurückgewiesen (§ 13 Abs 3 AVG).
Bestehen einer automatisierten EntscheidungsfindungEs liegt kein „profiling" vor.