Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Amt der Salzburger Landesregierung
Besorgung der Aufgaben nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
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Amt der Salzburger Landesregierung, Landespolizeidirektion(en), Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bezirksverwaltungsbehörden, Finanzamt Wien, Finanzstrafregister, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Landesverwaltungsgericht, Polizeiinspektionen, Träger der Sozialversicherung, Gemeinde(n), Gemeindeverband, Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, Ausländische Vertretungsbehörden im Inland, Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Ausländische Behörden (Abkommen, bilaterale Verträge), Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Salzburger Verwaltungsakademie, Landesbuchhaltung), Behörden desselben Bereichs, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, Rechtsvertreter, Gutachter/Sachverständige, Dolmetscher, Steuerberater bzw Wirtschaftstreuhänder, Landeshauptmann, Militärkommando, Personenstandsbehörde(n), Staatsbürgerschaftsevidenzstelle(n), Schulbehörden, Sprachschulen, Zustellorgane iSd Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte, Wählerevidenz, Europäischer Strafregisterauszug (ECRIS).
Sofern zwischenstaatliche Verträge bestehen.
Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten für etwaige Feststellungsverfahren oder auch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz hat die Landesverwaltung alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten.
Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Wenn Sie einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen, ist die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben und für die Prüfung der Voraussetzungen die Angabe dieser Daten sowie die Vorlage aller für das Verfahren notwendigen Unterlagen und Beweismittel erforderlich (§ 19 Abs 2 StbG). Sofern die personenbezogenen Daten gem. § 2 Stb-VO nicht beigebracht werden, stellt dies einen Mangel des Anbringens dar. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird der Antrag zurückgewiesen (§ 13 Abs 3 AVG).
Es liegt kein „profiling" vor.