Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Verantwortlicher | Amt der Salzburger Landesregierung |
Verarbeitungszwecke | Besorgung der Aufgaben nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 |
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | ---- |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | Amt der Salzburger Landesregierung Landespolizeidirektion(en) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bezirksverwaltungsbehörden Finanzamt Wien, Finanzstrafregister Staatsanwaltschaft, Gerichte Landesverwaltungsgericht Polizeiinspektionen Träger der Sozialversicherung Gemeinde(n), Gemeindeverband Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland Ausländische Vertretungsbehörden im Inland Bundesministerium für Inneres Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Ausländische Behörden (Abkommen, bilaterale Verträge) Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Salzburger Verwaltungsakademie, Landesbuchhaltung) Behörden desselben Bereichs gesetzliche Vertreter und Sachwalter Rechtsvertreter Gutachter/Sachverständige Dolmetscher Steuerberater bzw Wirtschaftstreuhänder Landeshauptmann Militärkommando Personenstandsbehörde(n) Staatsbürgerschaftsevidenzstelle(n) Schulbehörden Sprachschulen Zustellorgane iSd Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte Wählerevidenz Europäischer Strafregisterauszug (ECRIS) |
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | Sofern zwischenstaatliche Verträge bestehen. |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten für etwaige Feststellungsverfahren oder auch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden. Gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz hat die Landesverwaltung alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten. |
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Wenn Sie einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen, ist die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben und für die Prüfung der Voraussetzungen die Angabe dieser Daten sowie die Vorlage aller für das Verfahren notwendigen Unterlagen und Beweismittel erforderlich (§ 19 Abs 2 StbG). Sofern die personenbezogenen Daten gem. § 2 Stb-VO nicht beigebracht werden, stellt dies einen Mangel des Anbringens dar. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird der Antrag zurückgewiesen (§ 13 Abs 3 AVG). |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | Es liegt kein „profiling" vor. |