Inhalt
- Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen (Personenkraftverkehr, Kraftfahrlinien) und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern haben in Ausübung ihrer Tätigkeit einen von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.
- Personen, die eine Lenkberechtigung neu erwerben (für die Klasse D nach dem 9. September 2008, für die Klasse C/C1 nach dem 9. September 2009), müssen eine Grundqualifikationsprüfung absolvieren und ab diesem Zeitpunkt alle fünf Jahre eine Weiterbildung nachweisen.
- Personen, die zum Stichtag bereits Inhaber einer Lenkberechtigung sind (Stichtag für die Klasse D ist der 9. September 2008, für die Klasse C/C1 der 9. September 2009), müssen bis 10. September 2013 (Klasse D) bzw. 10. September 2014 (Klasse C/C1) eine Weiterbildung absolvieren. Vom Zeitpunkt der Absolvierung der ersten Weiterbildung an ist alle fünf Jahre eine weitere Weiterbildung nachzuweisen.
Ausgenommen sind Lenker von Kraftfahrzeugen,
- deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt
- die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind
- die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind
- die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden
- die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden
- die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.