Wachstumsprogramm für Kleinbetriebe

Die Förderungsaktion wird mit 1.1.2024 im Rahmen des Salzburger Wachstumsfonds fortgeführt und läuft - außer im Falle der Ausschöpfung des jährlichen Förderbudgets - grundsätzlich unbefristet.

Die ab 1.1.2024 geltende Förderungsrichtlinie kann im Downloadbereich abgerufen werden.

Anträge zum Förderungsprogramm können ausschließlich mittels ONLINE-ANTRAG eingebracht werden. Eine Antragstellung via Post, Fax oder E-Mail ist nicht möglich.

Die Antragstellung muss VOR Beginn der Projektumsetzung bzw –durchführung erfolgen (dh vor Bestellung/Beauftragung). Investitionen, mit deren Durchführung bereits vor Einreichung des Förderungsantrages begonnen wurde, können nicht gefördert werden, um reine Mitnahmeeffekte zu vermeiden.


Was wird gefördert?​Gefördert werden kann die Durchführung von eigen- oder fremdfinanzierten materiellen Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (im Falle einer Fremdfinanzierung muss das angeschaffte Wirtschaftsgut im Anlagevermögen des Förderungsnehmers aktiviert bzw in dessen Anlagekartei aufgenommen werden), die dazu dienen:
  • bauliche und maschinelle Verbesserungen und/oder Erweiterungen zu erwirken;
  • neue oder verbesserte Produkte oder Dienstleistungen anzubieten bzw Produktionsverfahren anzuwenden;
  • in Tourismus- und Freizeitbetrieben zu einer Saisonverlängerung, zur Gewinnung neuer Zielgruppen, zu Qualitätsverbesserungen im Betrieb oder zur Schaffung bzw Verbesserung von Unterkunftsmöglichkeiten und/oder Aufenthaltsräumen von MitarbeiterInnen beizutragen; hier ist jedoch vorrangig eine mögliche Bundes- oder Landestourismusförderung (ÖHT, Tourismusoffensive) zu beantragen.

Immaterielle Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie für die Nutzung von materiellen Wirtschaftsgütern notwendig sind. Das materielle Wirtschaftsgut steht hierbei im Vordergrund.

Sämtliche vorrangig zum Transport vorgesehenen Fahrzeuge sind nicht förderbar: LKWs, Lieferwagen, PKWs, Taxis, Fahrräder. Jedoch förderfähig sind fahrbare, für den laufenden Betrieb bzw die Gewerbeausübung erforderliche (Güter-)Transportanhänger sowie Infrastruktur-Einsatzgeräte und entsprechende Zu- und Aufbauten (zB Harvester, Schneeräumgerät, Stapler, Ladekran, Holzgreifer etc).
Warum wird gefördert?​Die kleinen Unternehmen sind das Rückgrat der Salzburger Wirtschaft und tragen zur besonderen Stabilität des regionalen Arbeitsmarktes bei. Ziel der Förderungsaktion ist es, Kleinunternehmen dazu zu motivieren, Investitionen vorzunehmen, die zur nachhaltigen Sicherung bzw Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft beitragen.
Wer wird gefördert?​Kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg sind und im Jahresdurchschnitt höchstens 20 ArbeitnehmerInnen ohne Lehrlinge (umgerechnet auf Jahresvollzeit-Äquivalente) beschäftigen.
Wie wird gefördert?​Durch Gewährung eines Direktzuschusses (Prämie) in Höhe von 10 % der förderbaren Investitionskosten.

Die Förderbemessungsgrundlage (Summe der förderbaren Kosten) ist mit 40.000,- Euro netto begrenzt.

Option der Förderungsstelle: Sofern der aktuelle 3-Monats-EURIBOR-Wert mehr als 2 % beträgt, kann bei Fremdfinanzierung ein Zinsenzuschuss als alternative Förderungsart gewährt werden, der im Barwert abzüglich Zinsbelastung in etwa dem Barwert des Direktzuschusses entspricht und somit die Zinslast des Unternehmens abfedern soll.
Wann wird gefördert?​Projekte können ab einem Investitionsvolumen von 10.000,- Euro netto gefördert werden.

Investitionen, mit deren Durchführung vor Einreichung des Förderungsantrages bereits begonnen wurde (dh Investitionen, die bereits bestellt/beauftragt wurden), können nicht gefördert werden.
WeiteresWeg zur Förderung:
Förderungsanträge können ausschließlich mittels ONLINE-ANTRAG (Link zur Antragstellung im Download-Bereich) eingebracht werden. Nachreichungen zu bereits eingebrachten Anträgen senden Sie bitte per E-Mail an wirtschaftsfoerderung@salzburg.gv.at.

Förderungsanträge können ausschließlich online eingebracht werden. Die Antragstellung via Post, Fax oder E-Mail ist nicht möglich.

Nähere Informationen zur vorliegenden Förderungsaktion entnehmen Sie bitte der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung (siehe Downloadbereich).

Mehrfachförderungen:
​Sofern gleichwertige Zuschuss-Förderungsaktionen des Bundes (zB Förderungsprogramme der aws, der KPC oder der ÖHT) bzw des Landes (zB Betriebsneugründung oder Umweltinvestitionen in Kleinbetriebe) zur Verfügung stehen, sollen zunächst diese Förderungsangebote in Anspruch genommen werden. Im Fall einer gänzlichen Ablehnung der Zuschuss-Förderung seitens des Bundes/des Landes ist eine Förderung aus dem Wachstumsprogramm möglich, sofern die Förderungskriterien erfüllt sind. Das Datum des Einlangens eines Antrages für das beantragte Investitionsvorhaben bei anderen Förderstellen des Bundes bzw Landes wird im Falle einer gänzlichen Ablehnung der Zuschuss-Förderung als gültiges Einreichdatum (Fristwahrungsdatum, Kostenanerkennungsstichtag) für die Gewährung einer Förderung nach der gegenständlichen Förderungsaktion anerkannt.
 
Hinweis:
Sofern der Förderungsantrag durch einen Vertreter (zB Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter oder Bank) eingebracht wird, ist die dafür notwendige schriftliche Bevollmächtigung mittels dem bereitgestellten PDF-Formular (siehe Downloadbereich) gegenüber der Förderungsstelle nachzuweisen.
 
Neuerung:
Seit der Wiederaufnahme der Förderungsaktion mit 1.7.2022 besteht erstmalig auch die Möglichkeit der Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch einen sachkundigen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter). In diesem Fall hat der sachkundige Vertreter die Prüfung der detaillierten Abrechnungsunterlagen hinsichtlich Projektbeginn, Richtigkeit und Vollständigkeit durch Übermittlung des firmenmäßig gestempelten und unterfertigten Verwendungsnachweises (Rechnungszusammenstellung) an die Förderungsstelle zu bestätigen. Die Übermittlung weiterer Beilagen zum Verwendungsnachweis (Rechnungskopien und Zahlungsnachweise) kann dadurch grundsätzlich entfallen. Die Beilagen zum Verwendungsnachweis können seitens der Förderungsstelle jedoch stichprobenartig angefordert und überprüft werden. Diese neu geschaffene Möglichkeit zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel trägt damit wesentlich zur Kundenfreundlichkeit sowie zur Entbürokratisierung und Beschleunigung der Förderungsabwicklung bei.

Die Beziehung eines sachkundigen Vertreters zur Bestätigung des Verwendungsnachweises erfolgt freiwillig und auf Kosten des Förderungsnehmers. Die Möglichkeit zur Einreichung des Verwendungsnachweises inkl Beilagen durch den Förderungsnehmer persönlich bleibt weiterhin unverändert bestehen.