Sanierungsförderung

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S.WFG 2025 (LGBl 123/2024) und die Salzburger Wohnbauförderungsverordnung S.WFV 2025 (LGBl 134/2024) wurden Ende Dez. beschlossen und sind seit 1.1.2025 in Kraft.

Der Online-Assistent wird für Sanierungsanträge mit 1. Februar 2025 wieder geöffnet. Eine Antragstellung ist daher wieder ab diesem Datum möglich.

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Folgende Baumaßnahmen zur Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern werden gefördert:

Thermische Sanierungen

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes
der Gebäudehülle:

  • Wände gegen Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile,
  • Decken und Dachschrägen gegen Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile,
  • Kellerdecke, erdberührter Boden bzw. erdberührte Wände und Decken über Außenluft
  • Fenster- und/oder Außentüren inklusive ev. Abschattungseinrichtungen

Wärmebereitstellungsanlagen und thermische
Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen

Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen
Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:

  •  Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Fernwärme,
  • Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
  • elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe;
  • Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
sowie Personenlift

  • Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
  • Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
  • Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
  
  • Eigentümer des Gebäudes
  • Bauberechtigte
  • Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
  • Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
  • Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
  

  • Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu
    förderbaren Maßnahmen von Wohnungen und Wohnheimen im Bundesland Salzburg gewährt. Das Gebäudealter muss mind. 15 Jahre betragen. Diese Frist gibt es nicht für altersgerechte, behindertengerechte Maßnahmen.
Thermische Sanierungen:
Der Zuschuss beträgt 20 % zur Gesamtsumme der förderbaren Kosten.
Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen und dem Betrag von
  • € 100.000 je Wohnung und
  • € 30.000 je Wohneinheit bzw. Wohnung bei Wohnheimen
Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.

Weiters:

  • Die förderbaren Sanierungskosten sind unterschiedlich je nach Maßnahme gedeckelt.
  • Vor Beginn der Sanierungsmaßnahme muss eine Online-Registrierung stattfinden.






  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.

Vor Beginn der Sanierungsarbeiten muss die Registrierung online über das
Portal ZEUS erfolgen. Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung.
Voraussetzung für die Registrierung ist bei energieausweispflichtigen
Maßnahmen ein Bestands- und Planungsenergieausweis der ins ZEUS-Portal hochgeladen wird.

  
HINWEIS: für PV-Anlagen, Solaranlagen und Heizungstausch bei Einfamilienhäusern/Reihenhäusern kann die Energieförderung beantragt werden:
  

Buchen Sie bei Bedarf einenTermin für ein persönliches Beratungsgespräch in der Wohnberatungsstelle des Landes, Bundesstraße 4, 5071 Wals mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Wohnbauförderungsabteilung. Anmerkung: Ein Förderungsansuchen kann von Ihnen jederzeit - auch ohne Termin - gestellt werden.

Das Beratungsangebot versteht sich als allgemeine Information zur Wohnbauförderung VOR einer möglichen Antragstellung. In der Vorberatung werden keine Einreichpläne oder Energieausweise beurteilt /geprüft. Haben Sie Fragen zu Ihrem Energieausweis oder benötigen Sie technische Beratung wenden Sie sich bitte an die kostenlose Energieberatung des Landes.

Haben Sie bereits eingereicht und ein bestehendes Förderansuchen in der Fördersparte SANIERUNG wenden Sie sich bitte per email an wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, telefonisch an +436628042-3000 oder direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Für das Gespräch sind 30 min. für Sie reserviert - wir bitten um pünktliches Erscheinen.

Können Sie Ihren reservierten Termin nicht wahrnehmen, ersuchen wir um verlässliche Terminabsage über den Storno-Button in Ihrer erhaltenen e-mail-Terminbestätigung.

HINWEIS:
Im Reservierungstool werden Termine bis max. 90 Tage ab aktuellem Datum zur Buchung vorgeschlagen. Sind bereits alle Termine in dem Zeitraum gebucht, werden erst nach Ablauf von einigen Tagen/ca. 1 Woche wieder neue zur Buchung angezeigt.


  

Eine Antragstellung wird wieder mit 1.2.2025 möglich sein, wenn der Online-Assistent wieder geöffnet ist.

Für alle Auftragsvergaben ab 1.1.2025 ist eine Online-Registrierung (!) erforderlich. Bei Auftragsvergaben bis 31.1.2025 kann die Registrierung nach Auftragserteilung erfolgen, da der erst ab 1.2.2025 wieder geöffnet wird. Ab 1.2.2025 ist eine Registrierung vor Auftragsvergabe verpflichtend.

Die bereits im Online-Förderassistenten begonnenen Antragsformulare bleiben freigeschaltet. Diese Fälle können daher jederzeit weiterbearbeitet und mit dem Antrag bis 30. Juni 2025 abgeschlossen werden. Bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen können diese Fälle zugesichert werden.

Rechtslage S.WFG 2015 (alt):

a) es wurde bereits ein Online-Antrag begonnen:
Im Online-Förderassistenten begonnene Antragsformulare bleiben freigeschaltet.
Anträge können bis 30.6.2025 gestellt werden nach S.WFG 2015.

b) es wurde noch kein Online-Antrag begonnen:
Es erfolgte eine Auftragsvergabe vor 22.8.2024 oder der
Planungsenergieausweis wurde vor 22.8.2024 hochgeladen.

Sie können ab 1.2.2025 nach S.WFG 2015 einen Antrag stellen (bis spätestens 30.6.2025).



 Online-Terminvereinbarung