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Änderungen
aus der Novelle 1. Juli 2022
(Salzburger
Wohnbauförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 53/2022, und Salzburger
Wohnbauförderungsverordnung, Landesgesetzblatt 54/2022 - gültig für
Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022)
- Max. förderbare Sanierungskosten wurden von € 25.000 auf € 30.000 erhöht.
Keine Sanierungsförderung, wenn in einem Zeitraum von 3 Jahren vor der Antragstellung um Zu-/An-/Auf-/Einbauförderung angesucht wurde.
Ausnahme von den U-Werten bei Denkmalschutz, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz
Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen (nach Planungsenergieausweis) in einem begonnenen Sanierungsantrag können gefördert werden, ohne dass der Fördersatz verringert wird
Wohnheime können eine Sanierungsförderung beantragen
Förderung von Wärmebereitstellungsanlagen nur für gebäudezentrale Anlagen (Klarstellung)