Die Änderung der Rückzahlungsart kann schriftlich beantragt werden und gilt grundsätzlich ab dem 1. des Kalendermonats, welcher auf das Einlangen des Ansuchens beim Amt folgt.
Das Antragsformular muss von sämtlichen Eigentümern/Eigentümerinnen unterfertigt werden. Die jährliche Übermittlung der Einkommensunterlagen entfällt.
Voraussetzung für die Änderung ist, dass beim Darlehenskonto des Landes keine Zahlungs-rückstände bestehen. Die Zahlungstermine bleiben unverändert.
Freiwillige zusätzliche Sondertilgungen sind jederzeit möglich.
Bitte beachten Sie:
Ein Wechsel zurück zur einkommensbezogenen Rückzahlung gemäß dem zumutbaren Wohnungsaufwand (individuelle Festsetzung der Rückzahlung nach der Höhe des Einkommens und Gewährung von Annuitätenzuschüssen) ist unwiderruflich ausgeschlossen.
Auf die allfällige Gewährung von Annuitätenzuschüssen/Wohnbeihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Umstellung verzichtet.
Ansuchen-Nummern beginnend mit 83, 84, 90, 190, 70, 71, 72, 171, 172;
Die Umstellung der Rückzahlung erfolgt auf den für das Bundesland Salzburg per 1.1.2019 gültigen Richtwert (€ 7,71) multipliziert mit der geförderten Wohnnutzfläche.
Allfällige Rückzahlungsraten für noch aushaftende Bankdarlehen sind davon nicht betroffen und müssen zusätzlich zum fixen Rückzahlungsbetrag an das Land Salzburg geleistet werden.
Antrag auf Änderung der Rückzahlungsart - fixe Rückzahlung Richtwert
Ansuchen-Nummern, beginnend mit 590, 690, 570, 670, 572, 672, 573;
Die Umstellung erfolgt auf die in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ausgewiesenen oder errechenbaren schuldscheinmäßigen Annuität des Förderungsdarlehens. Die Höhe der schuld-scheinmäßigen Annuität können Sie Ihrer letzten Rückzahlungsberechnung unter der Bezeichnung „maßgeblicher Wohnungsaufwand" entnehmen.
In der Vergangenheit gewährte rückzahlbare Annuitätenzuschüsse müssen vor der Umstellung gänzlich abgedeckt werden.
Rückzahlungen für etwaige Zusatzdarlehen werden wie bisher vorgeschrieben.
Antrag auf Änderung der Rückzahlungsart - schuldscheinmäßige Annuität