Annuitätenzuschuss bzw. Festsetzung des Rückzahlungsbetrags

Ab sofort bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Weitergewährungsantrag für die jährliche Festsetzung des Annuitätenzuschusses bzw. des Rückzahlungsbetrages in elektronischer Form einzubringen. Die Einreichung per Post/E-Mail entfällt (bitte nicht doppelt einreichen!).
Die Bearbeitungsdauer Ihres Ansuchens verkürzt sich durch den Wegfall des Postwegs (extern und amtsintern), dies gilt allerdings nur, wenn Ihr Ansuchen vollständig (mit sämtlichen Beilagen) hochgeladen wird.
Die Einsparung von Papier schont die Umwelt. Ihr Ansuchen samt Beilagen wird amtsintern nicht ausgedruckt, sondern elektronisch archiviert.

Antrag

Ihre Zugangsdaten bekommen Sie mit Ihrem jährlichen Weitergewährungsantrag per Post zugesandt. Loggen Sie sich mit Ihrer Zahl und Ihrem Einmalcode ein um den Onlineantrag auszufüllen. Das Formular ist bereits mit den hinterlegten Daten vorbefüllt und muss nur korrigiert oder ergänzt werden.

FAQ


Welche Einkommensnachweise sind notwendig?

Das Einkommen aller Eigentümer (auch wenn nicht im geförderten Haushalt wohnhaft) sowie aller in der geförderten Wohnung wohnhaften bzw. mit Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung gemeldeten Personen ist nachzuweisen.

Grundsätzlich sind vorzulegen:

  • Bei (ausschließlich) unselbständiger Arbeit: der Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr
  • Bei selbständiger Arbeit sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: der Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr,
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: der Einheitswertbescheid (wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt).

Erfolgt die Antragstellung im Jänner, ist die Vorlage des Jahreslohnzettels des Vorjahres oder des Arbeitnehmerveranlagungs-/Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres zulässig.
Erfolgt die Antragstellung im Februar, ist die Vorlage des Jahreslohnzettels des Vorjahres zulässig.


Zusätzlich sind vorzulegen (falls zutreffend):

  • Scheidungsvergleich bzw. Scheidungsurteil samt Scheidungsbeschluss als Nachweis für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;
  • Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts über den Bezug von Kindesunterhalt (nicht älter als drei Jahre);
  • Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeldbestätigung;
  • Schüler- oder Studienbeihilfebestätigung;
  • Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen. 

Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (z. B. Übertritt in den Ruhestand, längerfristiger Bezug von Transferleistungen) können anstatt des Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagungsbescheids folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • der Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw. Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;
  • Nachweise betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss (Pensionsbescheid);
  • Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld udgl.).

Nicht zum Einkommen zählen insbesondere:

  • Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
  • Pflegegeld,
  • Bezüge der Kinder aus Grundwehr- und Zivildienst sowie aus Ferialbeschäftigung,
  • Familienbeihilfen;


Welche sonstigen Unterlagen sind hochzuladen?

  • Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der Annuität, wenn ein annuitätengestütztes Bankdarlehen noch aushaftet und
    • es sich um ein Bausparkassendarlehen handelt,
    • Zahlungsrückstände bestehen,
    • eine Sondertilgung geleistet wurde oder
    • eine Sonderzinsvereinbarung vorliegt;
  • Aktuelle Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe:
    • bei Volljährigkeit eines Kindes,
    • bei Zuzug/Geburt eines Kindes oder
    • wenn erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird;


Welche Unterlagen sind bei einer Änderung der Familienverhältnisse bzw. bei Zu- oder Auszug einer Person notwendig?

  • Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde, Meldezettel und Familienbeihilfebestätigung, ggf. Unterhaltsbestätigung;
  • Auszug einer Person aus der geförderten Wohnung: Meldezettel (Abmeldung des Hauptwohnsitzes);
  • Heirat: Heiratsurkunde, Meldezettel und Einkommensnachweise des hinzutretenden Ehegatten;
  • Scheidung: Scheidungsvergleich- bzw. urteil und Meldezettel des weichenden Ehegatten;
    bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist außerdem innerhalb von sechs Monaten ein aktueller Grundbuchsauszug als Nachweis für die grundbücherliche Durchführung vorzulegen.


Gibt es eine Alternative zur jährlichen Antragstellung und Vorlage der Einkommensunterlagen?

Seit kurzem besteht die Möglichkeit, eine Änderung der Rückzahlungsart auf einen monatlichen Fixbetrag schriftlich zu beantragen.

Informationen und das nötige Antragsformular finden Sie hier: https://www.salzburg.gv.at/rueckzahl-foerd

Sollten Sie noch Fragen haben, berät Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin/Ihr zuständiger Sachbearbeiter gerne!


Besteht die Möglichkeit, ein annuitätengestütztes Bankdarlehen zu einer anderen Bank umzuschulden?

Die Umschuldung ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung des Landes Salzburg ist unbedingt abzuwarten, da ansonsten die Rückzahlungsrate des neu aufgenommenen Bankdarlehens bei der einkommensbezogenen Festlegung der Rückzahlung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Im Zuge der Umschuldung darf es zu keiner Neuverschuldung und keiner Laufzeitverlängerung kommen. Die von der Wohnbauförderung vorgegebenen Konditionen sind auch von der umschuldenden Bank einzuhalten. Details entnehmen Sie bitte dem Antragsformular:


Wo erhalte ich Auskünfte zu meinem Förderungsdarlehen/meinen rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen betr. Saldo, Laufzeit, Verzinsung?

Auskünfte zu Ihren Darlehenskonten erhalten Sie bei der Sbg. Landes- Hypothekenbank AG.
Ansprechpartner: Frau Pichler und Herr Sturm (0662/8046-0)


Meine Frage ist hier nicht beantwortet – an wen kann ich mich wenden?

Gerne beraten wir Sie persönlich oder telefonisch: