Ein Zuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen:
gewährt werden.
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Einkommens, einen Arztbrief sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Zur Verbesserung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen werden der Ankauf und die Adaption von Pkw bezuschusst. Menschen mit einer dauernd starken Gehbehinderung sowie einer Behinderung, die das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich macht, können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Für den Nachweis der Gehbehinderung muss die Eintragung nach §29b StVO im Behindertenpass vorliegen.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien (Einkommensnachweis, Kaufpreisobergrenze etc.) gewährt. Wichtig ist, dass der Antrag vor der Realisierung des Kaufes oder der Adaptierung gestellt wird.
Barrierefreier und pflegegerechter Wohnraum kann oft nur durch Adaptierungen oder Umbauten hergestellt werden. Für solche Umbauten kann ein Zuschuss gewährt werden. Menschen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Menschen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine barrierefreie Wohnraumadaptierung stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Bezuschusst werden zum Beispiel Umbauten im Bad, Treppenlifte, Rampen usw.
Der Antrag muss vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Haushaltseinkommens, einem aktuellen Arztbrief sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien gewährt.
Menschen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Menschen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für ein Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (zum Beispiel Pflegebett, Patientenlifter etc.) stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vor Ankauf des Pflegehilfsmittels gestellt werden.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien (Haushaltseinkommen, Verordnungsschein, Kostenvoranschlag usw.) gewährt.
Menschen mit einer Hörbehinderung (Nachweis durch Eintragung im Behindertenpass) benötigen oft speziell angepasste technische Unterstützung.
Zu diesen Hilfsmitteln zählen unter anderem: