Unterstützungsstelle

für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderungen

Ein Zuschuss kann für erhebliche behinderungsbedingte finanzielle Mehraufwendungen, insbesondere für behindertengerechte Adaptierung von Wohnraum (barrierefreier Badumbau, Treppenlift, Rampen etc.), für einen behinderungsbedingt erforderlichen Pkw samt behinderungsbedingten Umbauten, für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Pflegebett, Patientenlifter, Treppenraupe etc.), für allgemeine Unterstützung, für Sterbekostenbeitrag und für Wohnkostenzuschuss (nur für Kriegsopfer) gewährt werden.

Weiters werden für Personen mit dem Nachweis der Eintragung der Hörbehinderung im Behindertenausweis und einem geringen Einkommen Zuschüsse für Hörbehelfe gewährt.
Ein Zuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen:
  • für bedürftige Kriegsopfer, die Anspruch auf Versorgung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes haben
  • für Personen mit einer erheblichen dauernden Beeinträchtigung
  • für Personen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen
gewährt werden.

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Einkommens sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.


Zuschuss für den Neukauf eines PKW sowie einer Adaptierung des PKW

Zur Verbesserung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen werden der Ankauf und die Adaption von Pkw bezuschusst. Personen mit einer dauernd starken Gehbehinderung sowie einer Behinderung, die das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich macht, können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Für den Nachweis der Gehbehinderung muss die Eintragung nach §29b StVO im Behindertenpass vorliegen.Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien (Einkommensnachweis, Kaufpreisobergrenze etc.) gewährt. Wichtig ist, dass der Antragvor der Realisierung des Kaufes oder der Adaptierung gestellt wird.

Behindertengerechte Wohnraumadaptierung

Barrierefreier und pflegegerechter Wohnraum kann oft nur durch Adaptierungen oder Umbauten hergestellt werden. Für solche Umbauten kann ein Zuschuss gewährt werden. Personen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Personen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine barrierefreie Wohnraumadaptierung stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Bezuschusst werden zum Beispiel Umbauten im Bad, Treppenlifte, Rampen usw. Der Antrag muss vorder Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Haushaltseinkommens, einem aktuellen Arztbrief sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden.
Der Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien gewährt.

Zuschuss für Pflegehilfsmittel

Personen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Personen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für ein Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (zum Beispiel Pflegebett, Patientenlifter etc.) stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss unbedingt vorAnkauf des Pflegehilfsmittels gestellt werden.
Der
Zuschuss wird nach festgelegten Richtlinien (Haushaltseinkommen, Verordnungsschein, Kostenvoranschlag usw.) gewährt.