Damit ein Projekt gefördert werden kann, muss ein Antrag auf Fördermittel gestellt werden. Jedem Antrag ist eine unterschriebene Verpflichtungserklärung anzuschließen.
Die Abgabe und Entgegennahme eines Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Das Eingangsdatum des Förderantrages gilt als frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligungsstelle, erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.
Über weitere notwendige projektspezifische Beilagen, die für das Genehmigungsverfahren erforderlich sind, informiert Sie die Bewilligungsstelle.
Vorhaben, bei denen Kosten vor dem Datum des Antragseinganges angefallen sind (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum), können nicht gefördert werden!!! Die Antragstellung muss daher vor der effektiven Aufnahme der Bauarbeiten bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung erfolgen.
Auswahlverfahren:
Förderungsanträge können laufend bei oben genannter Einreichstelle eingebracht werden. Die bei der Bewilligungsstelle eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren (anhand bundesweit einheitlicher Auswahlkriterien) unterzogen.
Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können.
Bekanntmachung Stichtag:
Jene Förderungsanträge, die bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Das Amt der Salzburger Landesregierung gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den
9. März 2020
bekannt.
Es wird voraussichtlich kein weiterer Stichtag veröffentlicht.
Hinweis:
Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.
Die Bewilligungsstelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.
Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderungsanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.
Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.
Fördervoraussetzung:
- Grundsätzlich müssen Förderwerber eine für die Durchführung des Vorhabens ausreichende berufliche Qualifikation aufweisen:
- Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren oder
- Geeignete Fischereiausbildung (die den Vorgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft für die jeweiligen Lehrpläne entspricht und vom Begleitausschuss für Fischerei und Aquakultur genehmigt wurde) oder
- Facharbeiterausbildung in der Fischerei oder
- Meisterausbildung in der Fischerei
- Bei Förderung von Humankapital und sozialem Dialog sind erforderliche fachliche und administrative Voraussetzungen zu erfüllen.
- Bei Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen ist neben der beruflichen Qualifikation bei gewerblichen Verarbeitungsbetrieben die nach der Gewerbeordnung erforderliche Qualifikation vorausgesetzt.
- Die Informations- und Publizitätsvorschriften des BMLRT sind einzuhalten!
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