​Externes Hinweisgebersystem

Land Salzburg


Hinweise

  • Verstöße, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des S.HSchG fallen, können nicht behandelt werden, ebenso nicht Meldungen über Verstöße, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.
  • Meldungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Externen Meldestelle fallen, werden an die hierfür zuständigen Meldestellen des Bundes oder an anderer Meldestellen weitergeleitet.
  • Anonyme Meldungen werden nicht weiterbearbeitet.
  • Die Telefongespräche werden nicht aufgezeichnet.
  • Hinweise, die offenkundig falsch oder irreführend gegeben werden, können jederzeit mit der Nachricht an die hinweisgebende Person zurückzuweisen werden, dass solche Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden können.
  • Von einer Bestätigung über das Einlangen einer Meldung wird abgesehen, wenn die hinweisgebende Person Grund zur Annahme hat, dass dadurch der Schutz ihrer Identität beeinträchtigt werden könnte und dies von der hinweisgebenden Person ausdrücklich im Zuge der Meldung bekanntgeben wird. 

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Wer kann melden?

  • Personen, die im Zusammenhang mit einem beruflichen Kontext eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses durch Verstöße gegen Unionsrecht wahrnehmen, können diese Verstöße bei den dafür eingerichteten Stellen melden, sofern in diesen Fällen dem Land Salzburg die Gesetzgebungskompetenz zukommt. 

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Was kann gemeldet werden?

  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die im Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakten oder ansonsten in diese umsetzenden innerstaatlichen Gesetzen oder Verordnungen enthalten sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt:
  1. öffentliches Auftragswesen,
  2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  3. Produktsicherheit und Produktkonformität,
  4. Verkehrssicherheit,
  5. Umweltschutz,
  6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  8. öffentliche Gesundheit,
  9. Verbraucherschutz und
  10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art 325 AEUV sowie der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn des Art 26 Abs 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.

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Verstoß melden

Personen, die einen Verstoß gegen Unionsrecht melden wollen, werden ersucht, mit der externen Meldestelle Kontakt aufzunehmen. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.


Kontakt

​Landes-Europabüro Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Fasaneriestraße 35
5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042 3305
​EU-Verbindungsbüro Brüssel
107, Rue Frédéric Pelletier
B-1030 Brüssel
BELGIEN
Tel.: +32 2 74 307 66
E-Mail: externe-meldung@salzburg.gv.at 

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Schutz von Personen, die Verstöße melden wollen

  • Voraussetzungen für den Schutz von hinweisgebenden Personen (§ 1 Abs. 3 S.HSchG)
​(3) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

  • Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen (§ 13 S.HSchG)
​(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu erstatten.
​(2) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.
​(3) Das Einlangen einer Meldung ist der hinweisgebenden Person unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde.
​(4) Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die hinweisgebende Person zu verständigen.
​(5) Jeder Hinweis ist von der externen Meldestelle unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die hinweisgebende Person ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen oder wirkt auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hin. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von hinweisgebenden Personen und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
​(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
​(7) Eine Rückmeldung ist der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind der hinweisgebenden Person die Gründe hierfür mitzuteilen.
​(8) Die externe Meldestelle hat der hinweisgebenden Person das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
​(9) Die externe Meldestelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
​§ 4 Z 4 – Begriffsbestimmungen
Folgemaßnahmen sind von einer internen oder der externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle nach § 8 Abs 1 letzter Satz ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens.

  • Vertraulichkeit der Identität, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität (§ 5 S.HSchG)
​(1) Die Identität von hinweisgebenden Personen ist durch die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sowie durch die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Stellen zu schützen. Sie darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen Meldestellen oder der externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von hinweisgebenden Personen direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
​(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Meldestelle bekannt, insbesondere weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe der Identität der hinweisgebenden Person untersagt.
​(3) Abweichend von Abs 1 dürfen die Identität von hinweisgebenden Personen und die im Abs 1 letzter Satz genannten Informationen einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde bzw einem zuständigen Gericht gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die im Fall der Offenlegung mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person, die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der Rechtsstaatlichkeit sowie an der Durchsetzung des Unionsrechts zu berücksichtigen.
​(4) Sollen gemäß Abs 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die hinweisgebende Person von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.
​(5) Die Abs 1 und 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
​(6) Enthält eine Meldung Informationen über Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz (§ 20 S.HSchG)
​(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs 1 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. In jenen Fällen, in denen sie gemeinsam mit dem Amt der Salzburger Landesregierung eine Datenverarbeitung durchführen, sind sie gemeinsam mit diesem Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Die Verpflichtung des Verantwortlichen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Gesetz gilt auch für Auftragsverarbeitende.
​(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten:

1. von hinweisgebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

2. von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

3. von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen der externen Meldestelle: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

​(3) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle dürfen Daten im Sinn des Abs 2 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
​(4) Die zur personenbezogenen Datenverarbeitung Verantwortlichen (Abs 1) und die externe Meldestelle haben personenbezogene Daten nach Abs 2 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten, die auf Grund stichhaltiger Hinweise verarbeitet oder übermittelt wurden, sind bis zu drei Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als dies für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz einer der in Abs 2 genannten Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung nicht relevant sind, werden nicht erhoben oder, für den Fall, dass sie unbeabsichtigt erhoben worden sind, wieder gelöscht.
​(5) Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer hinweisgebenden Person und zur Erreichung der im § 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen auf Grund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 2 bis 4 im DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:

1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung),

2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs 3 Z 1 und § 44 DSG, Art 15 Datenschutz Grundverordnung),

3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs 3 Z 2 und § 45 DSG, Art 16 Datenschutz-Grundverordnung),

4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs 3 Z 2 und § 45 DSG, Art 17 Datenschutz-Grundverordnung),

5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art 18 Datenschutz-Grundverordnung)

6. Widerspruchsrecht (Art 21 Datenschutz-Grundverordnung) sowie

7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art 34 Datenschutz-Grundverordnung).

Unter den im ersten Satzteil angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen.

  • Schutz bei Offenlegungen (§ 15 S.HSchG)
​Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie

1. bei einer internen oder externen Meldestelle eine Meldung erstattet haben, ohne dass diese innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs 6 und § 13 Abs 7 eine geeignete Folgemaßnahme ergriffen hätte, oder

2. hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass

a) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, insbesondere in Fällen einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens,

b) im Fall einer Meldung an die externe Meldestelle Repressalien zu befürchten sind oder

c) auf Grund der besonderen Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Meldestelle befürchtet werden.



  • Verbot von Repressalien (§ 16 S.HSchG)
​(1) Hinweisgebende Personen, die Verstöße zulässigerweise an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden oder offenlegen, dürfen als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;

2. Herabstufung oder Versagung eine Beförderung;

3. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;

4. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

5. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;

6. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktionen einschließlich finanzieller Sanktionen;

7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

8. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

9. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitsnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;

10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages;

11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverlusts);

12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifische Vereinbarung mit den Folgen, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;

14. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;

15. psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Soweit diese Maßnahmen den Schutz des Dienstnehmers vor dienstrechtlichen Nachteilen betreffen, gilt das Verbot ihrer Setzung nur gegenüber Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
​(2) Sofern vom Melderecht oder Offenlegungsrecht nach Maßgabe des § 15 Gebrauch gemacht wurde, gelten Abs 1 sowie § 17 sinngemäß auch für Personen nach § 2 Abs 3.

  • Voraussetzung für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten
​Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich durch die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1938 („Whistleblower-Richtlinie“) geregelt. Ein entsprechendes Bundesgesetz wurde bis dato noch nicht erlassen.

§ 18 S.HSchG
Personen gemäß § 2 können für die Folgen einer Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.

  • Beratung für Personen, die eine Meldung erstatten wollen
​Es besteht die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung durch die externe Meldestelle für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu einem Verstoß gegen Unionsrecht zu erstatten.