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Förderungen und Formulare

Förderkriterien Kunst und Kultur

Förderberechtigte

  • Filmschaffende, die den Einstieg in das professionelle Filmschaffen anstreben und bereits erste Referenzprojekte vorweisen können. Hier werden Startförderungen gewährt (Co-Fördermittel wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich).
  • Filmschaffende, die bereits mehrere Jahre professionell im Filmbereich tätig sind, deren Filme gegebenenfalls bereits bei Festivals und/oder im Kino, öffentlich gezeigt oder auch ausgezeichnet wurden. Hier werden Co-Förderungen gewährt. Die Gewährung von Förderungen anderer Förderstellen ist erforderlich und nachzuweisen.

Förderkriterien

  • maßgeblicher Salzburg-Bezug (inhaltlich, institutionell oder personell)
  • Projektqualität
  • gesicherte Gesamtfinanzierung
  • Einreichung vor Projektrealisierung
  • Fördermittel des Landes können nur als Co-Förderungsmittel gewährt werden. Ein Nachweis über die Gewährung von Förderungen anderer Förderstellen ist erforderlich.
  • Der Antragsteller hat die Hauptverantwortung bei der Umsetzung des Filmprojektes zu tragen. Das Land Salzburg fördert nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Förderbare Projekte

Gefördert werden Spiel-, Kurz-, Animations-, Experimental- und Dokumentarfilme, Videoproduktionen etc., die geeignet sind, eine Publikumsakzeptanz und/oder internationale oder nationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Qualität des österreichischen und Salzburger Filmschaffens zu steigern. Das Referat Kunst und Kultur des Landes ist bestrebt, dieses Ziel durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder organisatorischen Hilfestellungen zu verwirklichen.

Von der Förderung ausgenommen

  • filmische Projektvorhaben im Rahmen einer Ausbildung (zum Beispiel Übungsfilme, Semesterprojekte, Abschlussfilme für ein Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium etc.)
  • Projekte ohne oder mit nicht ausreichendem Salzburg-Bezug
  • Musikvideos
  • Auftragsproduktionen
  • Industrie-, Werbe- oder Imagefilme
  • kommerziell orientierte Filme
  • reine Amateurfilme aus dem privaten Bereich

Weitere Informationen

Ziele der Filmkunstförderung

Die Filmkunstförderung des Landes soll auf zwei Ebenen zur Stärkung des künstlerischen Filmstandortes Salzburg sowie zur verstärkten künstlerisch, kreativen, innovativen, kritischen filmischen Darstellung insbesondere auch lokaler und regionaler Themen beitragen:

  • Durch die Förderung von Filmprojekten von Nachwuchskünstler:innen soll diesen der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert und in ihrer künstlerischen Entwicklung unterstützt werden.
  • Arriviertere Filmschaffende sollen in ihrer künstlerischen Weiterentwicklung gefördert werden, und durch eine Co-Förderung des Landes Salzburg soll der Zugang zu größeren Fördertöpfen (ÖFI, Fernsehfonds etc.) ermöglicht werden.

Einreichunterlagen

  • Vollständig, korrekt, leserlich ausgefülltes und eigenhändig oder mittels digitaler Signatur unterfertigtes Antragsformular
  • Nachweis des maßgeblichen Salzburg-Bezugs
  • Bei eingetragenen Firmen: Auszug aus dem Firmenbuch
  • Bei Vereinen: Vereinsstatuten (bei erstmaliger Einreichung und nach allfälliger Änderung) und aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
  • Von Unternehmen ist eine vollständige Auflistung aller erhaltenen De-minimis-Beihilfen der vergangenen drei Steuerjahre dem Förderansuchen beizulegen
  • Projektbeschreibung (Treatment), in der ein filmkünstlerischer Ansatz erkennbar ist
  • Drehorte und Projektzeitplan
  • Kalkulation und Finanzierungsplan (Kalkulationshilfen: Österreichisches Filminstitut, Bundesministerium)
  • Zu- oder Absage aller angefragten Förderstellen
  • künstlerischer Lebenslauf
  • Referenzmaterial (DVD, Links)

Einreichtermine

  • Förderanträge mit einem beantragten Fördervolumen von bis zu 9.999 Euro können jederzeit eingebracht werden.
  • Für Förderverträge mit einer beantragten Fördersumme ab 10.000 Euro gibt es folgende Einreichtermine: 31. März und 30. September (Einlangen im Amt).

Grundlagen der Filmförderung

(in Ergänzung der allgemeinen Richtlinien der Kunst- und Kulturförderung)

  • Pro Projekt gibt es eine Gesamtförderung, die die Entwicklung, Herstellung und Postproduktion beinhaltet. In Ausnahmefällen kann für einzelne Projektphasen eine Förderung gewährt werden.
  • Vor Anweisung der Förderung ist seitens des/der Antragsteller:in die Sicherung der Gesamtfinanzierung zu bestätigen.
  • Die Förderzusage erfolgt auf maximal sechs Monate befristet. Kann innerhalb der Frist die Gesamtfinanzierung nicht bestätigt werden, erlischt die Förderzusage automatisch.
  • Beantragte oder bereits genehmigte Förderungen anderer Stellen sind im Förderantrag anzuführen und zu belegen. Nach Einbringen des Förderantrages erhaltene Förderzusagen oder -absagen anderer Förderstellen sind dem Land Salzburg zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Förderabwicklung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission.
  • Der Höchstbetrag für eine Förderung beträgt 25.000 Euro.

Förderentscheidung

  • Die Ansuchen mit beantragten Fördersummen bis zu 9.999 Euro werden vom Amt geprüft und für die Entscheidung durch das zuständige Regierungsmitglied aufbereitet.
  • Förderungsansuchen mit einem beantragten Volumen ab 10.000 Euro werden gesammelt einem unabhängigen Beirat zur Bewertung und Förderempfehlung vorgelegt. Der Beirat ist bei der Behandlung eingelangter Anträge nicht an die Reihenfolge des Einlangens der Anträge gebunden.

Auszahlung des Zuschusses

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Teilbeträgen. Der letzte Teilbetrag wird nach Erfüllung der Förderbedingungen (Entlastung des Fördernachweises) ausbezahlt.

Pflichtkopie zu Archivierungszwecken

Im Sinne der Erhaltung des Europäischen Filmkulturerbes verpflichtet sich der/die Antragsteller:in zur Hinterlegung einer Archiv-Kopie des vom Land Salzburg geförderten Werkes im Rahmen des „Depot-legal-Reglements“ des Filmarchivs Austria. Der/dem Antragsteller:in entstehen dadurch keine Mehrkosten. Das Filmarchiv Austria stellt die Infrastruktur zur Langzeitarchivierung kostenlos zur Verfügung. Darüber hinaus ist dem Land Salzburg ein Belegexemplar des geförderten Werkes als DVD oder Download zu überlassen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • Zielvereinbarungen
  • Regierungsbeschlüsse
  • Ausschreibung Chorförderung

Förderzweck

  • Die Vielfalt und kontinuierliche künstlerische Arbeit von professionellen Salzburger Orchestern, Ensembles und Chören werden abgesichert.
  • Bei der Laienchorförderung wird ein besonderes Augenmerk auf das gegenwärtige Musikschaffen und den Nachwuchs gelegt.

Förderberechtigte und Förderschwerpunkte

  • Jahresförderungen für professionelle Salzburger Orchester, Ensembles und Chöre mit Sitz in Stadt oder Land Salzburg, die auf eine mehrjährige kontinuierliche Tätigkeit verweisen können und eine anspruchsvolle Programmatik (keine rein kommerziell geprägten Programme) verfolgen
  • Ausreichende Qualifikation der ausführenden Künstlerinnen und Künstler
  • Förderung von Kirchenmusik mit besonderem künstlerischem Anspruch und Beitrag zum Musikleben Salzburgs
  • Unterstützung von Laienchören im Rahmen der jährlichen Ausschreibung Chorförderung. Auf Empfehlung einer Jury werden ausgewählte Einzelprojekte unterstützt, deren Schwerpunkt auf neuer Chorliteratur, Nachwuchsarbeit und innovativen Chorprojekten liegt.
  • Einrichtungen mit Jahresförderungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten.

Einreichunterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen
  • Besonders zu beachten sind der Inhalt der Verpflichtungserklärung und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Förderwerbers.
  • Detailliertes Konzept: Beschreibungen zum Jahresprogramm oder Projekt, Wirkungsziele oder Profil der Einrichtung, spezielle Informationen und Programminhalte, Mitwirkende, Beteiligte, geplante Aufführungen, Veranstaltungstermine und -orte etc.
    Realistischer, ausgeglichener, detaillierter Finanzplan, Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation
  • bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten
  • Ausnahme: Bei der Chorförderung sind die Unterlagen entsprechend der Ausschreibung einzureichen.

Einreichtermine

  • Einreichungen für Jahresförderungen bis spätestens Ende Juni des betreffenden Jahres
  • Einreichungen für Projektförderungen rechtzeitig vor Projektbeginn
  • bei Chorförderung innerhalb der Einreichfrist der Ausschreibung

Schriftliche Mitteilung erforderlich

Eine schriftliche Mitteilung ist umgehend erforderlich,

  • wenn das geförderte Vorhaben teilweise oder zur Gänze nicht in der geplanten Art und Weise oder zum geplanten Zeitpunkt ausgeführt wird,
  • wenn sich sonstige wesentliche Änderungen (inhaltlicher oder finanzieller Hinsicht) bezüglich des Vorhabens ergeben,
  • wenn sich relevante personenbezogene Daten der/des Förderwerbenden ändern.

Abrechnung

  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen bis zu dem darin festgelegten Termin zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Die Informationen zum Verwendungsnachweis sind zu beachten.
  • Grundsätzlich kann eine neue Förderung erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • mittelfristige Fördervereinbarungen
  • Regierungsbeschlüsse

Förderzweck

  • Absicherung und Wahrung der Sparten- und Programmvielfalt und des Programmangebotes im Musikbereich
  • Schwerpunkte auf innovativen, zeitgenössischen Ansätzen
  • Ermöglichung von Ur- und Erstaufführungen
  • Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für lokale Künstlerinnen und Künstler
  • Erschließung von neuen Publikumsschichten und Nachwuchsförderung, um auch bei jungen Menschen das Interesse an Musik zu wecken, Konzertbesuche interessant zu machen und die Freude an Musik zu bewahren

Förderberechtigte

  • Veranstaltungen, Festivals und Initiativen unterschiedlicher Musikrichtungen im Sinne der Spartenvielfalt in Stadt und Land Salzburg
  • Interessenvertretungen
  • Servicestellen für Musiker:innen und Komponist:innen mit speziellem Salzburg-Fokus

Besonders förderwürdig sind

  • innovative, zeitgenössische und experimentelle Ansätze
  • Aufführung der Werke lebender österreichischer Komponistinnen und Komponisten
  • aktivierende Partizipation zum Erschließen von Publikum (Wahl des Ortes, Format der Veranstaltung, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit o.ä.)
  • qualitätsvolle Nachwuchsförderung
  • Initiativen, Veranstaltungen, Festivals abseits der Stadt Salzburg
  • Nachhaltige Konzeption hat Vorrang gegenüber singulären Einzelveranstaltungen.
  • Produktionsförderung hat Vorrang gegenüber dem Einkauf von Projekten (reinen Gastspielen).
  • Der Salzburg-Bezug soll sich nicht allein auf den Veranstaltungsort beschränken.

Von einer Förderung ausgenommen sind

  • Einzelförderungen für Aufnahme-Produktionen, Musik-Videos, Workshops, Seminare und dergleichen
  • Konzertreisen ins Ausland (Tourneeförderungen)
  • Projekte und Konzerte im Rahmen einer Ausbildung sowie Konzerte des Musikum Salzburg und grundsätzlich Musikveranstaltungen oder Projekte von Bundeseinrichtungen
  • rein kommerziell geprägte Veranstaltungen und Events
  • Amateurprojekte
  • Benefizveranstaltungen
  • Hinweis: Einrichtungen mit Jahresförderungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen
  • Besonders zu beachten sind der Inhalt der Verpflichtungserklärung und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Förderwerbers
  • Detailliertes Konzept: Beschreibungen zum Jahresprogramm oder Projekt, Wirkungsziele oder Profil der Einrichtung, spezielle Informationen und Programminhalte, Mitwirkende, Beteiligte, geplante Aufführungen, Veranstaltungstermine und-orte, Kooperationen etc.
  • Ausgeglichener, detaillierter Finanzplan, Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation, tatsächlich erwartete Einnahmen und Ausgaben
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Einreichtermine

  • Einreichungen für Jahresförderungen bis spätestens Ende Juni des betreffenden Jahres
  • Einreichungen für Projektförderungen rechtzeitig vor Projektbeginn

Schriftliche Mitteilung erforderlich

Eine schriftliche Mitteilung ist umgehend erforderlich,

  • wenn das geförderte Vorhaben teilweise oder zur Gänze nicht in der geplanten Art und Weise oder zum geplanten Zeitpunkt ausgeführt wird,
  • wenn sich sonstige wesentliche Änderungen (inhaltlicher oder finanzieller Hinsicht) bezüglich des Vorhabens ergeben,
  • wenn sich relevante personenbezogene Daten der/des Förderwerbenden ändern.

Abrechnung

  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen bis zu dem darin festgelegten Termin zu erbringen. Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Grundsätzlich kann eine neue Förderung erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • mittelfristige Fördervereinbarungen

Förderzweck

Unterstützung nicht kommerzieller Veranstalter und ihrer kontinuierlichen künstlerischen Arbeit zur Sicherung des ganzjährigen musikalischen Angebotes und der musikalischen Vielfalt in Stadt und Land Salzburg.

Förderberechtigte

Jahresförderungen für nicht kommerzielle musikalische Veranstalter unterschiedlicher Musikrichtungen mit entsprechender Infrastruktur und Programmqualität sowie Sitz in Stadt oder Land Salzburg, die auf eine mehrjährige kontinuierliche Tätigkeit verweisen können.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen
  • Detailliertes Konzept: Beschreibungen zum Jahresprogramm, Wirkungsziele oder Profil der Einrichtung, spezielle Informationen und Programminhalte, Mitwirkende, Beteiligte, geplante Aufführungen, Veranstaltungstermine und -orte, Kooperationen etc.
  • Ausgeglichener, detaillierter Finanzplan, Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation, tatsächlich erwartete Einnahmen und Ausgaben
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Einreichtermine

Einreichungen bis spätestens Ende Juni des betreffenden Jahres

Schriftliche Mitteilung erforderlich

Eine schriftliche Mitteilung ist umgehend erforderlich,

  • wenn das geförderte Vorhaben teilweise oder zur Gänze nicht in der geplanten Art und Weise oder zum geplanten Zeitpunkt ausgeführt wird,
  • wenn sich sonstige wesentliche Änderungen (inhaltlicher oder finanzieller Hinsicht) bezüglich des Vorhabens ergeben,
  • wenn sich relevante personenbezogene Daten der/des Förderwerbenden ändern.

Abrechnung

  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen bis zu dem darin festgelegten Termin zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Grundsätzlich kann eine neue Förderung erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • mittelfristige Fördervereinbarungen

Förderzweck

Auf vielfältige Weise soll das Lesen, Schreiben, der Zugang zu und die Auseinandersetzung mit Literatur und Büchern gefördert werden. Das Interesse insbesondere an zeitgenössischer Literatur soll geweckt und bewahrt werden.

Förderberechtigte

  • Jahresförderungen, die den laufenden Betrieb und das Programm von nicht-kommerziellen Literaturinstitutionen mit Sitz in Stadt und Land Salzburg unterstützen
  • Projektförderungen für Festivals, Veranstaltungen, Initiativen und die Arbeit von Interessensvertretungen im Bereich Literatur und Literaturvermittlung in Stadt und Land Salzburg, wobei besonderes Augenmerk auf der Jugendarbeit und Entwicklung von neuen Formaten gelegt wird

Zusätzliche Förderkriterien

  • Professionalität
  • Qualität des Jahresprogrammes oder Projektes
  • nachhaltige Konzeption

Besonders förderwürdig sind

  • Angebote im ländlichen Raum
  • interdisziplinäre Vorhaben
  • neue Formate
  • Nachwuchsarbeit

Hinweis: Einrichtungen mit Jahresförderungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen (statutenkonforme Unterzeichnung): Besonders zu beachten sind der Inhalt der Verpflichtungserklärung und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Förderwerbers.
  • Detailliertes Konzept: Beschreibungen zum Jahresprogramm oder Projekt, Wirkungsziele oder Profil der Einrichtung, spezielle Informationen und Programminhalte, Mitwirkende, Beteiligte, geplante Aufführungen, Veranstaltungstermine und -orte, Kooperationen etc.
  • Ausgeglichener, detaillierter Finanzplan, Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation, tatsächlich zu erwartende Einnahmen und Ausgaben
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Einreichtermine

  • Einreichungen für Jahresförderungen bis spätestens Ende Juni des betreffenden Jahres
  • Einreichungen für Projektförderungen rechtzeitig vor Projektbeginn

Abrechnung

  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen bis zu dem darin festgelegten Termin zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins zu beantragen.
  • Grundsätzlich kann eine neue Förderung erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg

Förderzweck

  • Herausgabe qualitätsvoller (Gegenwarts-)Literatur in Salzburger Verlagen
  • Unterstützung des literarischen Schaffens von Salzburger Autorinnen und Autoren durch Beiträge zur Herausgabe Ihrer Werke

Förderberechtigte

  • In Salzburg ansässige Verlage (Firmensitz in Salzburg) durch Gewährung von Förderungsbeiträgen zu Publikationen zeitgenössischer Literatur, Essayistik, Literaturpublikationen mit inhaltlichem Salzburg-Bezug
  • Der Schwerpunkt liegt auf der Publikation von Werken lebender Salzburger oder österreichischer Autorinnen und Autoren
  • Externe Verlage durch Gewährung von Förderungsbeiträgen zur Publikation zeitgenössischer Literatur von lebenden Salzburger Autorinnen und Autoren
  • Herausgeber von Salzburger Literaturzeitschriften zur österreichischen Gegenwartsliteratur

Zusätzliche Förderkriterien

Qualität der Arbeit des Verlages und der Autorenbetreuung, insbesondere professionelles Lektorat, Autorenhonorare und überregionale Vertriebspraxis

Von der Förderung ausgenommen

  • Sachbücher
  • Kunstbücher
  • Wissenschaftliche Publikationen
  • Wiederauflagen

Einreichtermine

Rechtzeitig vor Verwirklichung des Druckwerkes

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen mit Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und Angabe aller beantragten oder erhaltenen Subventionen der öffentlichen Hand an den Verlag (wie Mittel der Verlagsförderung und Druckkostenbeiträge des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften)
  • Konzept (Beschreibung des Buchprojektes, geplanter Erscheinungstermin)
  • Detaillierter Finanzplan mit einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation pro Buch (insbesondere auch Angabe der Honorare für Autorinnen und Autor und für das Lektorat aller zu erwartenden Einnahmen)
  • Vollständige Anführung aller beantragten oder zugesagten Mittel anderer (öffentlicher) Stellen
  • Verlagsprogramm
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Abrechnung

  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen bis zu dem darin festgelegten Termin zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.

Abrechnungs-Unterlagen

  • Formular Verwendungsnachweis Kulturbereich
  • Detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pro Buchprojekt, Begründung von Abweichungen gegenüber Kalkulation
  • Rechnungen mit Zahlungsbelegen (Kopien) mindestens in Höhe der gewährten Förderung mit Belegliste
  • Belegexemplare

Weitere Informationen

Grundsätzlich kann eine neue Förderung erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen. In speziell begründeten Fällen kann bei Nichtrealisierung eines Buchprojektes rechtzeitig, das heißt vor Ablauf des in der Förderzusage festgelegten Termins, schriftlich um Umwidmung des Förderbeitrages auf ein anderes, den Förderkriterien entsprechendes Buchprojekt angesucht werden.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • mittelfristige Fördervereinbarungen

Förderzweck

Das Land Salzburg fördert die Absicherung und Weiterentwicklung von Einrichtungen der darstellenden Kunst in Stadt und Land Salzburg mit ihrem vielfältigen Programmangebot, insbesondere den Eigenproduktionen, Ur- und Erstaufführungen. Gefördert wird auch die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie das Bereitstellen von Angeboten für Probe-, Ausbildungs-, Arbeits- und Auftrittsmöglichkeiten für junge lokale Künstlerinnen und Künstler. Angestrebt wird insbesondere die Vernetzung und Kooperation lokaler Kunstschaffender, die Nutzung vorhandener Synergien, die Kunstproduktion an sich sowie die Bespielung des ländlichen Raumes. Unterstützung erhält der Amateurtheaterbereich durch Förderung einer Salzburger Dachorganisation, die Beratung, Service, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit leistet.

Förderberechtigte

Einrichtungen der darstellenden Kunst mit Sitz in Stadt oder Land Salzburg mit mehrjährigem, kontinuierlichem Betrieb, Personal- und/oder Infrastruktur

Förderbare Projekte

  • Jahresprogramme mit Neuproduktionen, Uraufführungen, Wiederaufnahmen, Veranstaltungen, Festivals, Aus- und Weiterbildungsprogramme, Beratungs- und Serviceangebote, Workshops etc.
  • Tourneekosten im Rahmen des laufenden Betriebes
  • Gastspiele im Rahmen des laufenden Betriebes

Besonders förderwürdig sind

  • Anteil an zeitgenössischem, gesellschaftspolitischem Repertoire
  • innovative und experimentelle Darstellungsformen
  • ideenreiche und zielorientierte Ansätze zum Erschließen von (neuem) Publikum
  • Nachwuchsförderung
  • Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für lokale Künstlerinnen und Künstler
  • Öffnung (inhaltlich und räumlich) für sowie Vernetzung und Kooperation mit anderen Salzburger Kunstschaffenden
  • Bespielung des ländlichen Raumes
  • Eigenproduktionen (im Vergleich zu eingekauften Aufführungen)

Von der Förderung ausgenommen

Einrichtungen und Vereine mit überwiegend kommerziellem Programm

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und statutengemäß unterzeichnetes Förderansuchen: Besonders zu beachten sind der Inhalt der Verpflichtungserklärung und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Förderwerbers
  • Konzept (Beschreibungen zum Jahresprogramm, Ziele, Produktionstitel, Inhalte, Besetzung, Spieltermine, Spielorte etc.)
  • Ausgeglichener detaillierter Finanzplan (Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation, Kostenstellenrechnung)
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Einreichtermine

bis längstens Ende Juni des betreffenden Jahres

Abrechnung

  • Die zweckmäßige Verwendung der Förderung muss mittels Verwendungsnachweis bis 1. April des Folgejahres erfolgen.
  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Grundsätzlich kann eine neue Förderung erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg

Förderzweck

Ziel ist die Erhaltung einer vielfältigen öffentlich zugänglichen Theaterlandschaft in Stadt und Land Salzburg. Insbesondere beim jungen Publikum soll das Interesse für Theater bewahrt und die Freude für Schauspiel geweckt werden.

Förderberechtigte

Professionelle Gruppen, Ensembles und Einzelpersonen mit Salzburg-Bezug, der über den Veranstaltungsort hinausgeht

Förderbare Projekte

  • Kosten für Neuproduktionen (inklusive Premiere und fixierter Spielserie)
  • Festivals und Veranstaltungen, wobei die eigene Kunstproduktion generell Vorrang gegenüber dem Einkauf von fertigen Produktionen hat
  • Anteilige Kosten für Neuproduktionen im Rahmen von Kooperationen

Besonders förderungswürdig

  • Kunstproduktionen, die überwiegend in Salzburg produziert und zumindest zweimal hier aufgeführt werden
  • innovative und experimentelle Theaterformen
  • Projekte mit gesellschaftspolitischer Relevanz
  • Programmqualität unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer österreichischer Dramatik
  • ideenreiche und zielorientierte Ansätze zum Erschließen von (neuem) Publikum (Publikumsinteresse, Auslastung, angemessene Qualität der Öffentlichkeitsarbeit)
  • Bespielung des ländlichen Raumes
  • Nachwuchsförderung

Von der Förderung ausgenommen

  • kommerzielle Produktionen und Events sowie Kabarett, Musical, kommerzielles Puppentheater
  • Wiederaufnahmen
  • Tourneen und Gastspiele
  • Amateurprojekte sowie Vorhaben im Rahmen einer Ausbildung
  • Projekte mit vorrangig therapeutischen Ansätzen
  • Benefizveranstaltungen
  • Workshops, Seminare, Symposien
  • Einrichtungen mit Jahresförderungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und statutengemäß unterzeichnetes Förderansuchen
  • Konzept (Stücktitel, Inhalte, Ziel des Projektes, Mitwirkende, Spieltermine, Probezeiten, Spielorte, Infos zum Verein etc.)
  • Ausgeglichener detaillierter Finanzplan (Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation)
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Einreichtermine

Einreichung der Unterlagen ganzjährig, rechtzeitig vor Projektbeginn

Abrechnung

  • Die zweckmäßige Verwendung der Förderung muss mittels Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach Projektende erfolgen.
  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Die Bearbeitung neuer Förderungsansuchen kann erst nach Entlastung vorangegangener Förderungen erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • mittelfristige Fördervereinbarungen

Förderzweck

Ziel ist es, die qualitative Entfaltung und Weiterentwicklung der zeitgenössischen Tanz- und Performance-Szene zu unterstützen. Für das Publikum in Stadt und Land Salzburg sollen professionelle Programmangebote, insbesondere für junges Publikum geschaffene sowie Nachwuchsarbeit, unterstützt werden.

Besonders förderwürdig

  • Kunstproduktionen mit innovativem, experimentellem, teils spartenübergreifendem Charakter und gesellschaftlicher Relevanz
    Entwicklung von zeitgenössischen Tanz- und Performance-Formaten im ländlichen Raum
  • Abendfüllende Tanztheater-Stücke im Urban-Dance-Bereich, wodurch sich neue Publikumsschichten erschließen und die Freude und das Interesse am Tanz gestärkt werden sollen

Förderungsberechtigte

Professionelle Gruppen, Kompanien und Einzelpersonen mit Salzburg-Bezug, der über den Veranstaltungsort hinausgeht

Förderbare Projekte

  • Jahresprogramme von Gruppen und/oder Kompanien mit mehrjährigem, kontinuierlichem Betrieb mit Sitz in Stadt oder Land Salzburg
  • Kosten für Neuproduktionen (inklusive Premiere und fixierte Aufführungstermine)
  • Festivals und Veranstaltungen, wobei die Kunstproduktion generell Vorrang gegenüber dem Einkauf von fertigen Produktionen hat
  • Performative Projekte, spartenübergreifende Projekte, neue Formate
  • Anteilige Kosten für Neuproduktionen im Rahmen von Kooperationen

Jahresförderungen

  • Förderberechtigt für Jahresförderungen im Bereich Tanz sind Gruppen und/oder Kompanien mit mehrjährigem, kontinuierlichem Betrieb mit Sitz in Stadt oder Land Salzburg, mit mindestens zwei Neuproduktionen jährlich sowie Personal und/oder Infrastruktur
  • Gefördert werden künstlerische Jahresprogramme mit Neuproduktionen, darüber hinaus Uraufführungen, Wiederaufnahmen, Aus- und Weiterbildungsprogramme, Beratungs- und Serviceangebote, Workshops, Veranstaltungen, Festivals, Tourneekosten im Rahmen des laufenden Betriebes, Gastspiele im Rahmen des laufenden Betriebes und dergleichen

Besonders förderungswürdig

  • Kunstproduktionen, die überwiegend in Salzburg produziert und hier (wünschenswert zumindest zweimal) zur Aufführung gelangen
  • innovative und experimentelle Darstellungsformen
  • abendfüllende Stücke mit gesellschaftspolitischer Relevanz
  • ideenreiche und zielorientierte Ansätze zum Erschließen von (neuem) Publikum (Publikumsinteresse, Auslastung, angemessene Qualität der Öffentlichkeitsarbeit)
  • Bespielung des ländlichen Raumes
  • Nachwuchsförderung
  • Vernetzung und Kooperation mit lokalen Kunstschaffenden

Von der Projektförderung ausgenommen

  • kommerzielle Produktionen, Events, Musicals und Showings sowie klassische Tanzschulen und Tanzstile wie Ballett, Salsa, Zumba etc.
  • Tourneen und Gastspiele
  • Amateurprojekte sowie Vorhaben im Rahmen einer Ausbildung
  • Projekte mit vorrangig therapeutischen Ansätzen oder überwiegend sportlichem Charakter
  • Benefizveranstaltungen
  • Workshops, Seminare
  • Einrichtungen mit Jahresförderungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten.

Einreichfristen

Einreichung der Unterlagen rechtzeitig vor Projektbeginn, ganzjährig

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und statutengemäß unterzeichnetes Förderansuchen
  • Konzept (Stücktitel, Inhalte, Ziel des Projektes, Mitwirkende, Spieltermine, Probezeiten, Spielorte, Infos zum Verein etc.)
  • ausgeglichener detaillierter Finanzplan (Verpflichtende Kalkulationsvorlage Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation)
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Abrechnung

  • Die zweckmäßige Verwendung der Projektförderung muss mittels Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach Projektende erfolgen bei Jahresförderungen bis 1. April des Folgejahres.
  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Die Bearbeitung neuer Förderungsansuchen kann erst nach Entlastung vorangegangener Förderungen erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg
  • mittelfristige Fördervereinbarungen

Förderzweck

Durch die Arbeit von Kulturzentren soll eine kulturelle Grundversorgung für die Bevölkerung in allen Regionen des Bundeslandes sichergestellt und die Basis für Kulturvermittlungsarbeit geboten werden. Zudem erhalten lokale und regionale Künstlerinnen und Künstler Arbeits- und Auftrittsmöglichkeiten.

Förderberechtigte

Die Mittel werden eingesetzt als Beiträge zum laufenden Jahresbetrieb von nicht kommerziell orientierten Kulturzentren in Stadt und Land Salzburg mit einem mehrspartigen Jahresprogramm. Die Einrichtungen haben in der Regel mittelfristige Förderverträge. Die Kulturzentren bieten Raum und Struktur für unterschiedliche Projekte und Veranstaltungen und sind Orte der Kooperation, der Kollaboration und einer kontinuierlichen Kulturvermittlungsarbeit.

Einreichfristen

Ansuchen um Jahresförderung müssen bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres gestellt werden.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen
  • Detaillierte Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamteinnahmen und –ausgaben
  • Inhaltliche Beschreibung, Programmvorschau
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Abrechnung

  • Die zweckmäßige Verwendung der Projektförderung muss mittels Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach Projektende erfolgen bei Jahresförderungen zur vereinbarten Frist im Folgejahr.
  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg

Förderzweck

Der Bevölkerung des Landes Salzburg, insbesondere in den Bezirken, soll durch die Förderung von Kulturinitiativen der Zugang zu einem qualitativen und vielseitigen Kunst- und Kulturangebot ermöglicht sowie die Interessen der Kulturtreibenden unterstützt werden.

Förderberechtigte

  • Jahrestätigkeit von Kulturinitiativen und -vereinen
  • Projektvorhaben von Personen und Gruppen in Salzburg, die spartenübergreifend und interdisziplinär arbeiten
  • überwiegend Aktivitäten in den ländlichen Regionen
  • Dachverbände mit Sitz in Salzburg, die spartenunabhängig die Interessen von Kulturinitiativen, Kulturvereinen und Gruppen vertreten

Besonders förderwürdig

  • Einbindung regionaler Kunstschaffender und Kunstproduktionen in das Veranstaltungsprogramm der Initiativen
  • innovative Ansätze zur Erschließung von neuem Publikum
  • Vernetzung und Kooperation zwischen Kulturinitiativen sowie die Regionalisierung der Kulturarbeit

Einreichtermine

Ansuchen um Jahresförderung müssen bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres gestellt werden.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen
  • Detaillierte Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamteinnahmen und –ausgaben
  • Inhaltliche Beschreibung und Programmvorschau
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Abrechnung

  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen bis zur vereinbarten Frist zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst- und Kulturförderung

Förderberechtigte

alle Schulen im Bundesland Salzburg mit Ausnahme der Pflichtschulen der Stadt Salzburg

Förderbare Projekte

Gefördert werden Kunst- und Kulturprojekte in Schulen in allen Sparten, die

  • Dialogcharakter haben
  • außerschulische Impulse von Kunstschaffenden einbeziehen
  • Schüler:nnen eine aktive und kreative Mitgestaltung ermöglichen
  • innovativ und prozessorientiert sind
  • Schüler:nnen zu einem offenen, kritischen Umgang mit Kunst und Kultur befähigen
  • ein schlüssiges Projektziel oder einen schlüssigen Projektprozess vorweisen

Es werden in erster Linie die Kosten für Künstler:nnen (Honorar, Fahrt- und Aufenthaltskosten) gefördert.

Einreichunterlagen

  • rechtzeitig eingebrachtes und vollständig ausgefülltes Förderansuchen
  • kostendeckender und ausgeglichener Finanzplan
  • Auflistung von Beiträgen anderer Stellen

Ausgenommen von einer Förderung

  • Eintrittsgelder und Fahrtkosten von Schüler:nnen beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen
  • Honorare für Lehrer:nnen
  • Frontalveranstaltungen
  • Veranstaltungen in den Schulferien

Einreichtermine und Einreichfristen

  • Förderbedarf seitens des Landes bis 2.500 Euro: Förderansuchen können jederzeit, jedoch spätestens 14 Tage vor Durchführung des Projekts, eingereicht werden. In diesen Fällen entscheidet das Referat Kunst und Kultur über die Vergabe der Mittel.
  • Förderbedarf seitens des Landes von mehr als 2.500 Euro: Förderansuchen können jeweils bis 1. Dezember oder 20. Februar eingereicht werden. Die Vergabe dieser Fördermittel erfolgt über Vorschlag einer unabhängigen Jury.

Abrechnung

  • Verwendungsnachweis für den Förderbeitrag (gilt als Voraussetzung für eine nächste Förderung)
  • Ausgefülltes Verwendungsnachweisformular samt Abrechnung und Beilagen elektronisch übermittelt

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst- und Kulturförderung

Förderberechtigte

alle Schulen im Bundesland Salzburg mit Ausnahme der Pflichtschulen der Stadt Salzburg

Förderbare Projekte

Fahrtkosten für Schülerinnen und Schülern beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere für Theater-, Konzert- oder Ausstellungsbesuche

Einreichunterlagen

  • rechtzeitig eingebrachtes und vollständig ausgefülltes Förderansuchen
  • Auflistung von Beiträgen anderer Stellen (Es werden nur maximal 80 Prozent der Fahrtkosten vom Referat Kunst und Kultur übernommen)
  • Kostenvoranschläge bei geplanter Beauftragung eines Busunternehmens (Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel verwendet werden können, muss nachvollziehbar begründet sein, warum ein Busunternehmen beauftragt wird. Im Sinne des Klimaschutzes wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bevorzugt wird und das Angebot der Super s’Cool Card als bundesweite Netzkarte für den öffentlichen Verkehr zu nutzen ist.)

Ausgenommen von einer Förderung

  • Fahrtkosten von Schulfahrten im Rahmen von Projekttagen, Schulwochen, Landschultagen oder sonstigen Schulausflügen
  • Fahrtkosten, die beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen in den Schulferien anfallen
  • Eintrittsgelder, die in Zusammenhang mit der Kulturfahrt anfallen

Abrechnung

Abrechnung der Fahrtkosten mit Rechnungsbeleg per E-Mail an kunst-kultur@salzburg.gv.at als Verwendungsnachweis

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg

Förderzweck

Erweiterung des bestehenden Förderspektrums im Rahmen des jeweiligen Jahresbudgets

Förderbare Projekte

  • kollaborative Projekte der bestehenden Sparten
  • abteilungsübergreifende Vorhaben mit nachweisbarem Kulturprofil
  • Projekte und Initiativen im Kontext Salzburger Kunst- und Kulturgeschichte (Gedenkjahr, Jubiläen, Würdigung von Persönlichkeiten aus dem Kunst- und Kulturbereich)
  • Veranstaltungen aller Sparten, die den Stellenwert Salzburgs als Kunst- und Kulturland international stärken
  • Projekte der Gedenkkultur

Einreichtermine

Eine Antragstellung ist ganzjährig möglich.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Förderansuchen (statutengemäße Unterzeichnung)
  • Detaillierte Aufgliederung der Gesamteinnahmen und –ausgaben
  • Inhaltliche Beschreibung und Programmvorschau
  • Bei Ersteinreichung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten
  • Eindeutiger Salzburg-Bezug der Antragstellenden

Rechtliche Grundlagen

  • Salzburger Kulturförderungsgesetz
  • Salzburger Landeshaushaltsgesetz
  • Allgemeine Richtlinien der Kunst und Kulturförderung des Landes Salzburg
  • Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln des Landes Salzburg
  • Kulturentwicklungsplan KEP Land Salzburg

Förderzweck

Gefördert werden sozio-kulturelle Aktivitäten und Projekte, die sich um niederschwellige Zugänge zu Kunst und Kultur bemühen und dabei auf weitreichende Teilhabe- und Ermächtigungsstrategien, Erwerb von Kulturbewusstsein und kultureller Ausdrucksfähigkeit setzen. Dies kann einerseits durch die eigene künstlerische Tätigkeit erfolgen oder durch den niederschwelligen Zugang zu kulturellen Angeboten.

Förderberechtigte

  • Kulturinitiativen
  • Einzelpersonen

Förderbare Projekte

  • Sozio-kulturelle Aktivitäten und vielfältige integrative künstlerische und kulturelle Projekte mit aktiver künstlerischer Einbeziehung von Menschen aus allen Alters- und Bevölkerungsgruppen
  • Community-Projekte, die Menschen unterschiedlicher Altersgruppen und sozialer Herkunft in der gemeinsamen künstlerischen Tätigkeit zusammenführen und mit denen mit Mitteln der Kunst das soziale Miteinander gestärkt wird

Einreichtermine

  • Ansuchen um Jahresförderungen müssen bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres gestellt werden.
  • Anträge für Projektförderungen können jederzeit, spätestens einen Monat vor Durchführung des Projekts, eingereicht werden.

Einreichunterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Förderansuchen (statutenkonforme Unterzeichnung)
    Ausgeglichener Finanzplan
  • Inhaltliche Beschreibung und Programmvorschau
  • Bei erstmaliger Einreichung oder Änderung: Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Statuten

Abrechnung

  • Die zweckmäßige Verwendung der Förderung muss mittels Verwendungsnachweis bis zum vereinbarten Termin erfolgen.
  • Der Verwendungsnachweis ist mit den in der Förderzusage angeführten Unterlagen zu erbringen.
  • Ein Antrag auf mögliche Fristverlängerung ist schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Termins einzubringen.
  • Eine neue Förderung kann erst nach Entlastung des vollständig und korrekt erbrachten Verwendungsnachweises einer vorangegangenen Förderung erfolgen.

Förderkriterien Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel des Landes.

Einreichfrist 2026

wird zu Jahresende 2025 bekanntgegeben

Voraussetzungen

  • Eine finanzielle Förderungen kann für umfassende Investitionen ab förderfähigen Gesamtkosten von 10.000 Euro gewährt werden.
  • Zum Erreichen dieser Summe können voraussichtlich Investitionskosten aus dem Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2026 zusammengefasst werden.

Förderfähige Investitionen

  • Ankauf von Trachten, Instrumenten und Geräten oder deren Reparaturen (Wenn es sich um eine Änderung der bisherigen Vereinstracht handelt, ist eine Rücksprache mit dem Referat Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen notwendig.)
  • Kosten für die Ausstattung (nicht Errichtung) eines Vereinsheimes oder Probenlokales

Von der Förderung ausgenommen

  • Veranstaltungen (Feste, Feiern und ähnliches) eines Vereines
  • Kosten für Weiterbildungen
  • Anschaffung einer Vereinsfahne
  • laufende Betriebsaufwendungen
  • Eigenleistungen

Ansuchen

Alle Formulare müssen entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Erforderliche Beilagen

  • Formular Kalkulation/Abrechnung mit Darstellung der Gesamtkosten des förderbaren Vorhabens
  • Projektbeschreibung

Verwendungsnachweis

Der Förderungsbeitrag ist ausschließlich für den angeführten Förderungszweck zu verwenden und muss nach Förderzusage mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Formular Verwendungsnachweis
  • Formular Kalkulation/Abrechnung mit Gegenüberstellung der kalkulierten und tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen zum Projekt
  • Rechnungen (ausschließlich auf den Verein ausgestellt) mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen mindestens in Höhe der gewährten Förderung
  • Alle Rechnungen sind laut Auflistung im Formular Belegliste (ab 5 Belegen verpflichtend) geordnet in einem Pdf zu übermitteln.
  • Tätigkeitsbericht
  • Dokumentationsmaterial

Kontakt

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel des Landes.

Einreichfrist 2026

wird zu Jahresende 2025 bekanntgegeben

Voraussetzungen

  • Eingetragener Verein im Zentralen Vereinsregister (ZVR)
  • Gute Kooperation mit dem Salzburger Blasmusikverband (SBV)
  • Empfohlen wird eine fristgerechte und vollständige Abgabe von Jahresbericht und AKM-Programmmeldung des abgelaufenen Kalenderjahres (31. Jänner) sowie eine aktive Teilnahme am Weiterbildungsprogramm des SBV

Förderfähige Investitionen

  • Ankauf von Trachten, Instrumenten und Geräten oder deren Reparaturen (Wenn es sich um eine Änderung der bisherigen Vereinstracht handelt, ist eine Rücksprache mit dem Referat Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen notwendig. Nicht zur Tracht zählen T-Shirts mit Vereinslogo.)
  • Kosten für die Ausstattung (nicht Errichtung) eines Vereinsheimes oder Probenlokales

Eine finanzielle Förderung kann für umfassende förderfähige Investitionen voraussichtlich aus dem Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2026 gewährt werden:

  • Bei Vereinen mit bis zu 35 aktiven Mitgliedern müssen förderfähige Gesamtausgaben von mindestens 10.000 Euro vorliegen.
  • Bei Vereinen mit mehr als 35 aktiven Mitgliedern müssen förderfähige Gesamtausgaben von mindestens 15.000 Euro vorgelegt werden.

Von der Förderung ausgenommen

  • Veranstaltungen (Feste, Feiern und ähnliches) eines Vereines
  • Kosten für Weiterbildungen
  • Anschaffung einer Vereinsfahne
  • laufende Betriebsaufwendungen
  • Eigenleistungen

Höhe der Förderung

  • bei förderfähigen Gesamtkosten unter 50.000 Euro: maximal 20 Prozent
  • bei förderfähigen Gesamtkosten ab 50.000 Euro: einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 10.000 Euro
  • Im darauffolgenden Kalenderjahr kann kein Förderansuchen gestellt werden. Rechnungen aus diesem Jahr können für ein späteres Förderansuchen nicht geltend gemacht werden.

Ansuchen

Alle Formulare müssen entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Erforderliche Beilagen

  • Formular Kalkulation/Abrechnung mit Darstellung der Gesamtkosten des förderbaren Vorhabens
  • Projektbeschreibung

Verwendungsnachweis

Der Förderungsbeitrag ist ausschließlich für den angeführten Förderungszweck zu verwenden und muss nach Förderzusage mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Formular Verwendungsnachweis
  • Formular Kalkulation/Abrechnung mit Gegenüberstellung der kalkulierten und tatsächlichen Ausgaben
  • Rechnungen (ausschließlich auf den Verein ausgestellt) mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen mindestens in Höhe der gewährten Förderung
  • Alle Rechnungen sind laut Auflistung im Formular Belegliste (ab 5 Belegen verpflichtend) geordnet in einem Pdf zu übermitteln.
  • Tätigkeitsbericht mit Bild-Dokumentation der Anschaffungen, die den zweckgewidmeten Einsatz der Fördermittel dokumentieren

Kontakt

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel des Landes.

Einreichfrist 2026

wird zu Jahresende 2025 bekanntgegeben

Voraussetzungen

  • Eingetragener Verein im Zentralen Vereinsregister (ZVR)
  • Gute Kooperation mit dem Landesverband Salzburger Heimatvereine und dem Landesverband der Salzburger Schützen
  • Empfohlen wird eine fristgerechte und vollständige Abgabe von Jahresbericht und AKM-Programmmeldung des abgelaufenen Kalenderjahres (31. Jänner) sowie eine aktive Teilnahme am Weiterbildungsprogramm des jeweiligen Verbandes und aktive Nutzung der Datenbank www.mitgliederverwaltung-volkskultur.at

Förderfähige Investitionen

  • Ankauf von Trachten, Instrumenten und Geräten oder deren Reparaturen (Wenn es sich um eine Änderung der bisherigen Vereinstracht handelt, ist eine Rücksprache mit dem Referat Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen notwendig. Nicht zur Tracht zählen T-Shirts mit Vereinslogo.)
  • Kosten für die Ausstattung (nicht Errichtung) eines Vereinsheimes oder Probenlokales

Eine finanzielle Förderung kann für umfassende Investitionen ab förderfähigen Gesamtkosten von 2.500 Euro voraussichtlich aus dem Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2026 gewährt werden.

Von der Förderung ausgenommen

  • Veranstaltungen (Feste, Feiern und ähnliches) eines Vereines
  • Kosten für Weiterbildungen
  • Anschaffung einer Vereinsfahne
  • Munition
  • laufende Betriebsaufwendungen
  • Eigenleistungen

Höhe der Förderung

  • bei förderfähigen Gesamtkosten unter 50.000 Euro: maximal 20 Prozent
  • bei förderfähigen Gesamtkosten ab 50.000 Euro: einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 10.000 Euro
  • Im darauffolgenden Kalenderjahr kann kein Förderansuchen gestellt werden. Rechnungen aus diesem Jahr können für ein späteres Förderansuchen nicht geltend gemacht werden.

Ansuchen

Alle Formulare müssen entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Erforderliche Beilagen

Formular Kalkulation/Abrechnung mit Darstellung der Gesamtkosten des förderbaren Vorhabens

Verwendungsnachweis

Der Förderungsbeitrag ist ausschließlich für den angeführten Förderungszweck zu verwenden und muss nach Förderzusage mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Formular Verwendungsnachweis
  • Formular Kalkulation/Abrechnung mit Gegenüberstellung der kalkulierten und tatsächlichen Ausgaben
  • Rechnungen (ausschließlich auf den Verein ausgestellt) mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen mindestens in Höhe der gewährten Förderung
  • Alle Rechnungen sind laut Auflistung im Formular Belegliste (ab 5 Belegen verpflichtend) geordnet in einem Pdf zu übermitteln.
  • Tätigkeitsbericht mit Bild-Dokumentation der Anschaffungen, die den zweckgewidmeten Einsatz der Fördermittel dokumentieren

Kontakt

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel des Landes.

Einreichfrist

30. September 2025

Voraussetzungen

  • Salzburger Regionalmuseen und deren Rechtsträger (keine Privatpersonen) mit mehrjährigem, kontinuierlichem und öffentlichem Betrieb

Zusätzliche Voraussetzungen bei Neugründungen und Umstrukturierungen

  • Nachhaltiges Museumsprojekt mit inhaltlicher, orts- oder regionalspezifischer Schwerpunktsetzung unter Berücksichtigung bereits bestehender Themen in den Museen
  • Detailliertes schriftliches Konzept (Inhalt, Gestaltung, Museumsleitbild, Finanzierungsplan mit Zusagen und angefragten Mitteln) mit Projektplan (Projektträger, Projektleiter, Projektteam, Ansprechpartner etc.) und Zeitplan (Stufenplan)für die Umsetzung
  • Nachweis der eigenen Sammlung oder Inventarlisten
  • Sammlungsstrategie (Der Hauptteil der Dauerausstellung sollte aus Objekten des Eigenbestandes bestehen.)
  • Vorlage schriftlicher Vereinbarungen bezüglich Eigentumsverhältnissen der Räumlichkeiten und Museumsobjekte sowie Nachweis der Dauerhaftigkeit des Museums (Der Rechtsträger verpflichtet sich zum Betrieb und zur Erhaltung des Museums für mindestens 20 Jahre ab Förderzusage)
  • aktuelle Statuten
  • sonstige Vereinbarungen und Verträge
  • Für Neugründungen sind die Richtlinien für das Österreichische Museumsgütesiegel bindend.

Förderhöhe

maximal 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, unter Umständen auf mehrere Jahre verteilt

Förderfähige Gesamtausgaben

in der Höhe von mindestens 2.500 Euro

Förderbare Projekte - für bestehende Regionalmuseen

  • Ausgestaltung von Museumsräumen (Einrichtung wie Vitrinen, Stellwände, Texttafeln, audiovisuelle Medien, interaktive Exponate, Beleuchtung, Sicherungsanlagen etc.)
  • Sonderausstellungen und Kulturvermittlungsangebote inklusive anteiliger Personalkosten für die Konzeption, die mittels einer Rechnung an den Träger des Museums und der zugehörigen Zahlungsbestätigung nachgewiesen werden müssen
  • Ankauf und Restaurierung von Exponaten, die dem Museumsschwerpunkt entsprechen und im Eigentum des Museums oder dessen Rechtsträgers sind oder bleiben (Objekte, deren Erwerb gefördert wurde, müssen inventarisiert werden. Eine Veräußerung ist nur mit Zustimmung des Landes möglich.)
  • Werbemaßnahmen
  • Herausgabe von relevanten Dokumentationen und Publikationen

Zusätzliche förderbare Projekte - bei Neugründungen und Umstrukturierungen

Zuschüsse zu baulichen Maßnahmen für Ausstellungserrichtung samt barrierefreier Zugänge, Depot-, Archiv-, Büroräume, Sanitäreinrichtung, Garderobe sind im Einzelfall in Zusammenhang mit anderen Förderschienen zu klären.

Weitere Regelungen

  • Laufender Aufwand wird grundsätzlich nicht gefördert.
  • Publizitätsvorschriften und Logo-Bestimmungen des Landes sind zu beachten. Das heißt, alle Veröffentlichungen, die das geförderte Projekt betreffen, müssen einen Hinweis auf die gewährte Förderung enthalten. Das Logo des Landes Salzburg ist bei allen Drucksorten und Publikationen und in der Ausstellung gut sichtbar anzubringen.
  • Die Vergabe von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel des Landes.

Ansuchen

Alle Formulare müssen entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Einzureichen sind:

  • Förderansuchen
  • Kalkulations- und Abrechnungstabelle
  • Angebote und Kostenvoranschläge
  • Projektbeschreibung oder inhaltliches und gestalterisches Konzept

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist, wenn in der Förderzusage nicht anders angegeben, bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres digital zu erbringen.

  • Formular Verwendungsnachweis (zwei Unterschriften laut ZVR)
  • Kalkulations-/Abrechnungstabelle (Gegenüberstellung der kalkulierten und tatsächlichen Kosten entsprechend der Einreichung)
  • Belegliste (ab 5 Belegen)
  • Rechnungen samt Zahlungsbelege (sind laut Auflistung in der Belegliste zu ordnen) und als Pdf
  • Tätigkeitsbericht mit Bildmaterial, das den zweckgewidmeten Einsatz der Fördermittel dokumentiert

Kontakt

Mit der Personalförderung „Geringfügige Beschäftigung“ soll die Öffnungskapazität gestärkt und vor allem der Sommerbetrieb der Regionalmuseen unterstützt werden.

Förderwerber

Salzburger Regionalmuseen und deren Rechtsträger (keine Privatpersonen) mit mehrjährigem, kontinuierlichem und öffentlichem Betrieb

Einsatzbereiche

  • Hilfe an Kassa und Eingang
  • Aufsicht
  • Reinigung
  • Social Media
  • Inventarisierung

Arbeitsverhältnis

geringfügige Beschäftigung

Arbeitgeber:in

Anstellung durch die jeweilige Gemeinde oder den Museumsverein

Entgelt

  • maximal 551 Euro (gültige Geringfügigkeitsgrenze)
  • Dienstgeber-Beiträge und Lohnverrechnungskosten sind vom Arbeitgeber zu tragen

Dauer und Arbeitszeit

  • 40 Stunden pro Monat
  • maximal drei Monate pro Person (für Inventarisierung und regelmäßige Social-Media-Aktivität: nachweislich mindestens 30 Datensätze pro Monat oder sechs Monate pro Person)

Einreichfrist

wird zu Jahresende 2025 bekanntgegeben

Einreichadresse

Land Salzburg - Referat Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen

Förderung

  • 100 Prozent (= 551 Euro)
  • maximal zwei Personen pro Jahr

Ansuchen

Das Ansuchformular muss entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Verwendungsnachweise

  • Formular Verwendungsnachweis (zwei Unterschriften laut ZVR)
  • schriftliche Vereinbarung über Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsdauer und Entgelt
  • Lohnzettel oder Lohnkonto
  • Stundenaufzeichnungen mit Tätigkeitsbeschreibung (unterzeichnet von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in)
  • Im Falle einer sechsmonatigen Beschäftigung: Nachweis von mindestens 30 inventarisierten Datensätzen pro Monat oder Nachweis regelmäßiger Social-Media-Aktivitäten

Kontakt

Das Förderprogramm ist Teil des Kulturentwicklungsplanes des Landes Salzburg. Es ermöglicht Studierenden Einblick in die Museumspraxis. Gleichzeitig unterstützt es die Salzburger Regionalmuseen bei der Rekrutierung von eventuell künftigen Mitarbeitenden sowie stärkt und professionalisiert damit die Kultur- und Museumsarbeit.

Einreichfrist

Wird zu Jahresende 2025 bekanntgegeben.

Förderwerber

Als Förderwerber können gemeinnützige (nicht gewinnbringend wirtschaftende) Salzburger Regionalmuseen und deren Rechtsträger auftreten, die Studierenden die Möglichkeit geben, Erfahrungen in der musealen Arbeit zu sammeln. Das Anstellungsverhältnis regelt der jeweilige Rechtsträger des Museums.

Inhalt des Programms

Die Studierenden erhalten eine qualifizierte Anleitung durch die Museumsleitung und deren Team. Die Studierenden sind dabei in möglichst alle Bereiche der Museumsarbeit einzubinden (Inventarisierung, Archivierung, Depot, Objektrecherche, Texte verfassen, Führungen, Pressearbeit, Ausstellungskonzeption, Kulturvermittlung, Kassadienst etc.). Den Studierenden ist im Rahmen der Tätigkeit ausreichend Zeit und Freiraum im Lernprozess (für Reflexion, Materialsammlung, Fachlektüre) zu geben.

Dauer

  • Der Beschäftigungszeitraum muss mindestens 4 Wochen zu je 40 Wochenstunden (oder 8 Wochen zu je 20 Stunden), jedenfalls 160 Stunden betragen.
  • Maximal 6 Monate pro Jahr sind förderbar.

Entgelt

  • Die Studierenden müssen ein angemessenes Entgelt entsprechend den arbeitsrechtlichen Bedingungen erhalten.
  • Eventuelle Mehrkosten, die nicht durch die Landesförderung abgedeckt sind, sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Förderhöhe

Das Land Salzburg unterstützt die förderwerbenden Regionalmuseen und deren Rechtsträger mit einem Betrag von 1.200 Euro pro Arbeitsplatz und Monat (= 160 Arbeitsstunden).

Abschluss

Am Ende der Tätigkeit ist der/dem Studierenden vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis über den Ort, die Art und Dauer der Tätigkeiten und Leistung während des Beschäftigungszeitraumes zur Vorlage an der Universität auszustellen.

Suchen und Finden

Regionalmuseen, die Studierende suchen, und Studierende, die einen Arbeitsplatz in einem Regionalmuseum suchen, wenden sich an:

Museen, die Studierende suchen, werden auf der Webseite des Landesverbandes gelistet. Trotzdem sollten und können sich Museen in ihrer Umgebung auch selber auf die Suche begeben.

Ansuchen

Alle Formulare müssen entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Einzureichen sind:

  • Förderansuchen (zwei Unterschriften laut ZVR)
  • Bewerbungsunterlagen der/des Studierenden
  • Studienbestätigung
  • Projektbeschreibung (bei welchen Tätigkeiten der/die Studierende eingesetzt wird)
  • Ausmaß der Anstellung

Verwendungsnachweis

  • Formular Verwendungsnachweis (zwei Unterschriften laut ZVR)
  • schriftliche Vereinbarung des Dienstgebers mit der/dem Studierenden über Art, Dauer und Entgelt des Arbeitsverhältnisses
  • Lohnzettel oder Lohnkonto
  • Tätigkeitsbericht der/des Studierenden von beiden Vertragspartnern unterzeichnet
  • optional: Dokumentationsmaterial, das die Arbeit im Museum widerspiegelt

Kontakt

Förderwerber

Salzburger Regionalmuseen und deren Rechtsträger (keine Privatpersonen) mit mehrjährigem, kontinuierlichem und öffentlichem Betrieb

Einreichfrist

30. September 2025

Förderhöhe

  • maximal 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
  • maximale Fördersumme: 50.000 Euro
  • förderfähige Gesamtausgaben: in der Höhe von mindestens 2.500 Euro

Förderbare Projekte

  • Audioguides und Multimediaguides, auch in Fremdsprachen und Gebärdensprache
  • multimediale Touchscreen-Präsentationen, die zusätzliche Informationen zu einer Ausstellung bieten
  • Mehrsprachigkeit
  • virtuelle Rundgänge oder Flüge
  • innovative Multitouch-Projekte
  • Zeitzeugen-Interviews
  • historische Filme und Erklärvideos (heute für Jugendliche übliches Format, YouTube-Tutorials)
  • 3D-Visualisierung von Objekten
  • MultiUser Games
  • Touchscreen-Tablets
  • kreative Tätigkeiten wie interaktives Quiz (Hard- und Software)

Ansuchen

Ansuchen müssen vor Projektbeginn gestellt werden. Alle Formulare müssen entsprechend der Zeichnungsbefugnis laut Vereinsstatuten oder Eintrag im ZVR - Zentralen Vereinsregister (meist zweifach) unterschrieben sein.

Einzureichen sind:

  • Förderansuchen (zwei Unterschriften laut ZVR)
  • Kalkulations- und Abrechnungstabelle
  • Angebote und Kostenvoranschläge
  • Projektbeschreibung und Konzept

Verwendungsnachweis

  • Formular Verwendungsnachweis (zwei Unterschriften laut ZVR)
  • Kalkulations-/Abrechnungstabelle (Gegenüberstellung der kalkulierten und tatsächlichen Kosten entsprechend der Einreichung
  • Belegliste (ab 5 Belegen) mit Rechnungen samt Zahlungsbelegen, laut Belegliste geordnet
  • Tätigkeitsbericht mit Bildmaterial, das den zweckgewidmeten Einsatz der Fördermittel dokumentiert

Kontakt

Das Förderprogramm im Bereich Kulturelles Erbe umfasst die drei Bereiche Denkmalpflege, Sakralbauten und Kirchenorgeln

Alle Förderbereiche

Antragsunterlagen

  • Formular Förderansuchen
  • geplante Gesamteinnahmen und -ausgaben (Vorlage Kalkulation/Abrechnung)
  • Bestands- oder Schadberichte mit Belegfotografien zum Förderbedarf
  • geplante Maßnahmen mit Angeboten, Kostenvoranschlägen oder fachkundigen Kostenschätzungen
  • Bewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamtes (bei denkmalgeschützten Objekten)
  • Nutzungskonzept (bei Orgeln)

Verwendungsnachweis

  • Formular Verwendungsnachweis
  • Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlichen Gesamteinnahmen und -ausgaben (Vorlage Kalkulation/Abrechnung)
  • Rechnungen mit Zahlungsbelegen (ab 5 Belegen mit Belegliste)
  • Umsetzungsberichte mit Belegfotografien zum Förderzweck
  • Nutzungsberichte nach zwei und fünf Jahren (bei Orgeln)

Antragstellung

Förderprojekte sind der Förderstelle vor Umsetzungsbeginn vorzulegen. Bereits umgesetzte Maßnahmen erhalten keine Förderung.

Mindestbemessungsgrundlage

Mindesthöhe an förderbaren Ausgaben von 1.000 Euro

Mindestalter

Mindestalter geförderter Objekte (bei Orgeln: historische Bauteile) von 50 Jahren

Vergaberecht

Der/Die Fördernehmer:in ist bei der Verwendung der Fördermittel zu Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie zur allfälligen Einhaltung des Vergaberechtes verpflichtet.

Denkmalschutz

  • Gefördert werden Objekte mit Denkmaleigenschaften, ein spezifischer Schutzstatus stellt keine Förderbedingung dar.
  • Bei Objekten unter Denkmalschutz werden nur Maßnahmen gefördert, die vom Bundesdenkmalamt bewilligt wurden (Vorlage des Bewilligungsbescheides).

Behaltefrist

  • Der/Die Fördernehmer:in verpflichtet sich zu einer den Zielen der Förderung entsprechenden denkmalgerechten Pflege und Erhaltung des Fördergegenstandes am Ort für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab vollständiger Anweisung des Förderbetrages.
  • Eine denkmalrelevante Veränderung des Fördergegenstandes, eine Standortveränderung des Fördergegenstandes sowie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse innerhalb der Behaltefrist sind der Förderstelle im Vorhinein zu melden und können zu einer Rückforderung der Förderung führen.

Sonderförderungen

In begründeten Fällen können im Auftrag des ressortzuständigen Mitglieds der Landesregierung oder auf Beschluss der Landesregierung von den gegenständlichen Kriterien abweichende Sonderförderungen gewährt werden.

Denkmalpflege

  • Der Förderschwerpunkt für Denkmalpflege fokussiert die Bewahrung von Denkmälern im Bundesland Salzburg und die denkmalfachliche Erhaltung baukulturellen Erbes.
  • Ziel ist die nachhaltige Sicherung regionaler Bausubstanz mit Denkmaleigenschaften und deren Erforschung sowie Dokumentation.
  • Gefördert werden denkmalrelevante Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung von historisch wertvollen oder (volks-)kulturell bedeutenden Bauten (Burgen, Schlösser, Mauern, Bauernhäuser, Bürgerhäuser etc.), von Flur-
    und Kleindenkmälern (Getreidekästen, Mühlen, Wegkreuze, Bildstöcke, Kapellen etc.) und von deren (kunst-)historischen Ausstattungsobjekten (Skulpturen, Bilder etc.).
  • Unterstützt werden zudem Bestandsaufnahmen und denkmalspezifische Untersuchungen.

Von der Förderung ausgenommen

  • Neuerrichtungen, (Neu-)Anschaffungen und Translozierungen
  • Bauobjekte in der Stadt Salzburg mit Ausnahme von historischen Mauern, Flur- und Kleindenkmälern
  • Bauobjekte geförderter Museen sowie museale Sammlungsobjekte
  • Objekte im Programm „Kunst am Bau“
  • Hütten (Alm-, Berg-, Jagd-, Schi-, Schutz-, Wanderhütten etc.)
  • Fahnen und Archivalien

Sakralbauten

  • Die Besichtigung von Baudenkmälern wie Kirchen zählt zu den häufigsten Formen der kulturellen Beteiligung in Österreich. Kirchen und Klöster sind prägende Bauobjekte der Kulturlandschaft und untrennbar mit Salzburgs Geschichte verbunden. Die Förderung zur Erhaltung von Sakralbauten fokussiert deren architektonische, kunst- und kulturgeschichtliche Bedeutung.
  • Gefördert werden denkmalrelevante Restaurierungen und Sanierungen von Sakralbauten (Kirchen, Klöster, Kapellen etc.) gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Salzburg, insbesondere von deren Außenbereichen (Fundament, Mauerwerk, Fassade, Dach etc.), Innenbereichen (Raumschale, Putz, Stuck, Ausmalung etc.) sowie (kunst-)historischen Ausstattungen (Altäre, Skulpturen, Gemälde, Gestühl, Glocken und Glockenstühle, Turmuhren etc.).
  • Unterstützt werden zudem Bestandsaufnahmen und denkmalspezifische Untersuchungen.
  • Die Höhe der Förderung beträgt 10 Prozent der förderbaren Ausgaben nach Maßgabe verfügbarer Budgetmittel. Bei aufwändigen Restaurierungsmaßnahmen sind höhere Förderquoten möglich.

Von der Förderung ausgenommen

  • Pfarrhöfe
  • Neubau von Sakralbauten
  • Neuausstattungen (Altäre, Gestühl, Sedilien etc.)
  • Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen
  • akustische Anlagen und Beleuchtungen
  • Maßnahmen für Barrierefreiheit

Kirchenorgeln

  • Der Förderschwerpunkt für historische Kirchenorgeln fokussiert die denkmalgerechte Erhaltung der (über-)regional bedeutsamen Orgellandschaft im Bundesland Salzburg mit ihren handwerklichen, technischen und klanglichen Besonderheiten für eine nachhaltige und vielfältige Nutzung der Instrumente.
  • Gefördert werden Restaurierungen, Sanierungen und technische Reorganisationen historischer Kirchenorgeln einschließlich ihrer Gehäuse im Bundesland Salzburg.
  • Die Höhe der Förderung beträgt 15 Prozent der förderbaren Ausgaben bis zu einem maximalen Förderbetrag von 50.000 Euro nach Maßgabe verfügbarer Budgetmittel.

Von der Förderung ausgenommen

  • Neubauten und (Neu-)Anschaffungen von Orgeln
  • (bewegliche) Kleinorgeln oder elektronische Orgeln
  • turnusmäßige Wartungen und Ausreinigungen von Orgeln

Kontakt

Neben finanziellen Förderungen gibt es zahlreiche Preise und Auszeichnungen, Stipendien, Kunstankäufe durch das Land, Auslandsateliers, Kulturpraktikumsplätze, Unterstützung kultureller Vereine sowie Möglichkeiten zur Aus- und Fortbildung im Kulturbereich.

Barrierefreiheit

Bei Bedarf können Informations- und Beratungsgespräche in barrierefrei zugänglichen Räumen stattfinden.

Bekanntgabe von Änderungen bei laufenden Förderungen

Förderwerber:innen und Fördernehmer:innen müssen dem Fördergeber mitteilen, wenn das geförderte Vorhaben teilweise oder zur Gänze nicht in der geplanten Art und Weise oder zum geplanten Zeitpunkt ausgeführt wird, wenn sich sonstige wesentlichen Änderungen (in inhaltlicher oder finanzieller Hinsicht) bezüglich des Vorhabens ergeben oder wenn sich personenbezogene Daten ändern.