Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls müssen sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 5 derselben Verordnung eingehalten werden.
Förderungen für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen (gemäß § 16 FLG. 1973) können als Baukostenzuschuss bis zu folgender Höhe der Gesamtkosten gewährt werden:
Die zu fördernden Maßnahmen müssen im aufgelegten Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. landschaftspflegerischen Begleitplan oder im Ausführungsplan zum Zusammenlegungsplan festgehalten sein.
Die notwendige Erhaltung der Anlagen bzw. der geförderten Maßnahmen ist sicherzustellen. Beim Wegebau sind neben den allgemeinen Regeln der Technik die technischen Richtlinien und Vorschriften für den Ländlichen Straßenbau RVS 03.03.81 und RVS 08.16.01 anzuwenden.
Die Gewährung von Mitteln erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Landesmittel. Die Förderung erfolgt auf Grund von Rechnungsbelegen und dem Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen.
Es werden keine Zuschüsse für Baukosten und Arbeiten gewährt, die vor Antragstellung derselben bei der Förderabwicklungsstelle begonnen oder durchgeführt wurden.
Beihilfen für Investitionen für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach EU- und nationalen Vorschriften vorgeschrieben ist, können erst nach Durchführung des erwähnten Verfahrens gewährt werden (siehe Art. 14, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014).
Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/05 – Technische Bodenneuordnung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim
Telefon: +43 662 8042-3658
Fax: +43 662 8042-3954
E-Mail: bodenneuordnung@salzburg.gv.at
Das Förderansuchen ist erstmalig vor der Umsetzung bzw. vor dem Beginn des Vorhabens vom Förderwerber einzureichen. Dies erfolgt im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Dabei werden die Kriterien des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 eingehalten.