Katastrophenfonds

Der Katastrophenfonds leistet nach Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawine, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz oder Hagel rasch finanzielle Hilfe.

Der Beihilfenantrag ist innerhalb eines halben Jahres nach dem Schadenseintritt beim Land Salzburg einzureichen. Die Schadensgemeinde, das ist jene Gemeinde in deren Gebiet sich der Schaden ereignet hat, hilft bei der Antragstellung. Es werden nur nicht versicherbare Schäden, die für die Geschädigten eine spürbare materielle Belastung verursacht haben, berücksichtigt. Die Schadensgemeinde überprüft die Angaben des Geschädigten. Schäden sind innerhalb von drei Jahren ab Schadenseintritt abzurechnen. Ausbezahlte Beihilfen werden in der Transparenzdatenbank erfasst. Die Abrechnung von Schadensfällen vor dem 1. Juni 2020 erfolgt nach den alten Richtlinien.

Schadensschätzung

Die Schadensschätzung erfolgt durch Amtssachverständige oder gerichtlich beeidete Sachverständige. Für Schäden an so genannten Luxusgegenständen (zum Beispiel Zweitwohnsitz, Schwimmbäder, Ziergärten, Schmuck etc.) ist keine Beihilfenvergabe möglich. Umsatz- oder Einkommensausfälle können nicht berücksichtigt werden.

Beihilfen

Über die Zuerkennung einer Beihilfe entscheidet die Landesregierung aufgrund der Empfehlung einer Kommission. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine BeihilfeDie Höhe der Beihilfe beträgt im Allgemeinen 30 Prozent der Schadenssumme. Bei geringem Familieneinkommen, verhältnismäßig hohem Schadensausmaß oder sonstiger außerordentlicher Belastung ist eine Erhöhung des Beihilfenprozentsatzes möglich.


Informationen für natürliche und juristische Personen

  • Jede geschädigte natürliche oder juristische Person (Betriebe, Genossenschaften usw.) kann einen Antrag auf Beihilfe aus dem Katastrophenfonds stellen.
  • Die Antragstellung erfolgt online auf der Webseite des Landes Salzburg unter www.salzburg.gv.at/online-formulare.
  • Die Anträge sind von den Betroffenen online auszufüllen und mit mindestens drei Fotos abzusenden.
  • Es sind sechs Monate ab dem Schadenseintritt Zeit, um den Antrag zu stellen.
  • Die Schadensgemeinde ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Schaden eingetreten ist.
  • Voraussetzung ist, dass der Gesamtschaden den Betrag von 1.500 Euro übersteigt.
  • Bei Entschädigung durch eine Versicherung muss der Restbetrag 1.500 Euro übersteigen.
  • Es wird davon ausgegangen, dass versicherbare Schäden (Gebäude, Inventar usw.) bis zu einer Summe von mindestens 15.000 Euro versichert sind, bei Betrieben mindestens 30.000 Euro.
  • Schäden an Kraftfahrzeugen werden nicht entschädigt.
  • Mit dem Versicherungsunternehmen sollte ehestmöglich Kontakt aufgenommen werden.
  • Nach der Antragstellung erfolgt stichprobenartig eine Vorort-Begutachtung durch den Sachverständigendienst des Landes.
  • Mit den Aufräumungsarbeiten kann sofort begonnen werden.
  • Für die Schadensfeststellung wird bei Gebäude- und Inventarschäden eine Pauschalabrechnungsmethode verwendet, die nach Quadratmeter erfolgt.
  • Zusätzlich werden Rechnungen von Maschineneinsätzen durch Firmen berücksichtigt. Dort, wo keine Pauschalabrechnung möglich ist, werden Eigenleistungen an Aufräumungsarbeiten (Familienmitglieder, Angehörige, Mitarbeiter) berücksichtigt.
  • Rechnungen und Zahlungsbelege werden elektronisch benötigt.
  • Genossenschaften müssen eine UID-Nummer (Steuernummer), eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) angeben oder eine Ergänzungsregisternummer beim Bund beantragen.
  • Ansprechpartner: Egon Leitner MBA, Telefon: +43 662 8042-2420; Christoph Holzmann, Telefon: +43 662 8042-2429; E-Mail: agrarwirtschaft@salzburg.gv.at


Beihilfe für Fremdmaschinen und eigene Maschinen

  • Für Fremdmaschinen 80 Prozent Beihilfe (zum Beispiel nach Vermurungen, Überschwemmungen), außer bei Wegschäden (Beihilfe steigert sich mit der Schadenssumme), Wasserleitungen (60 Prozent), Hangrutsch (60 Prozent), Uferverbauten (40 Prozent).
  • Für eigene Maschinen grundsätzlich 30 Prozent, außer bei Wegschäden (Beihilfe steigert sich mit der Schadenssumme), Wasserleitungen (60 Prozent), Hangrutsch (60 Prozent), Uferverbauten (40 Prozent).

Beginn der Aufräumungsarbeiten

  • Sofort nach Katastrophenereignis, der Schaden muss aber auf Fotos festgehalten werden und beim Antrag mitübermittelt werden.
  • Antrag ehestmöglich stellen.

Fristen

  • Ab Schadenseintritt: 6 Monate
  • Aufarbeitung von Waldschäden: Binnen einem Jahr muss mit der Aufarbeitung begonnen werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bezirksförster ist notwendig.
  • Abrechnung des Katastrophenschadens: Binnen drei Jahre ab Schadenseintritt muss der Schaden eingereicht und abgerechnet sein.

Rechnungen einreichen

Rechnungen, Zahlungsbelege, Versicherungsbestätigungen, Eigenleistungslisten, Eigenmaschinenlisten usw. per E-Mail an agrarwirtschaft@salzburg.gv.at.


Freistellungsentschädigung für Unternehmen

Die Freistellungsentschädigung ist eine Förderung des Landes für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die das Entgelt für Einsatzkräfte während eines Großschadensereignisses oder Bergrettungseinsatzes fortzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation wegen eines Einsatzes bei einem Großschadenereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz von der Diensterfüllung verhindert sind. Die Länder bekommen Kosten aus dem Katastrophenfonds refundiert, die ihnen entstehen, wenn sie Dienstgeberinnen und Dienstgeber für den durch den Wegfall dieser Arbeitskraft entstandenen Verlust entschädigen.
Die Refundierung wurde mit einem Pauschalbetrag von 200 Euro pro Tag festgesetzt.


Kennzahlen und Transparenz

Alle Förderempfänger müssen ab dem Schadensjahr 2021 an die Transparenzdatenbank gemeldet werden. Landwirtschaftliche Betriebe tragen sich mit der Betriebsnummer und mit der entsprechenden Rechtsform als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ein. Unternehmen, Vereine etc. tragen Kennzahlen wie die UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Betriebsnummer, KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder Firmenbuch-Nummer ein. Natürliche Personen müssen das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse angeben. Personengemeinschaften (meist Genossenschaften), die keine der oben genannten Kennzahlen besitzen, müssen im Ergänzungsregister des Bundes eine Kennzahl beantragen.