Kaufförderung

  
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Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung oder eines Hauses in der Gruppe im Bundesland Salzburg. Der Verkäufer ist Bauträger.

  

Wer Förderung beantragt, muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Es müssen mindestens zehn Prozent Eigenmittel und mindestens 20 Prozent Fremdmittel für die Finanzierung der Wohnung zugrundeliegen.

  

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundfördersatz entsprechend der Familienverhältnisse sowie Zuschlägen nach einem festgelegten Punktesystem. Werden bestimmte regional unterschiedlich festgelegte Kaufpreisgrenzen überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Förderung. Bei höheren Kaufpreisen kann die Förderung entfallen. Auch beim Kauf einer Wohnung im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum kann es zu Kürzungen wegen höherer Kaufpreise kommen.

  
  • Der Verkäufer ist Bauträger nach den Bestimmungen der Wohnbauförderung.
  • Die Bauvollendungsanzeige liegt nicht länger als drei Jahre zurück.
  • Das Objekt wurde bisher nicht bewohnt oder wird vom Erstmieter erworben.
  • Verkauft wird ein Haus in der Gruppe oder eine Wohnung in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen. Dabei muss der durchschnittliche Grundstücksbedarf je Wohnung oder Haus unter 400 Quadratmeter sein.
  • Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als sechs Monate zurückliegen, außer der Erstmieter erwirbt.
  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Dazu benötigt man vom Bauträger entweder einen Einstiegslink oder die sogenannte Assistentennummer des Bauprojekts. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.

  
  
Welche Unterlagen sind hilfreich bzw. erforderlich? Auf dieser Seite finden Sie für unterschiedliche Lebenssituationen die Unterlagen, die wir für die Prüfung Ihres Antrages benötigen.


Änderungen aus der Novelle März 2023
gültig für Förderansuchen ab 1.Juli 2023 (ausser Fristverlängerung Pkt.3)
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, LGBl 26/2023 und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, LGBl 30/2023)
  • Begünstigte Person/Wohnbedarf: Anzahl der Wohnräume bei Alleinerziehenden und einer weiteren nahestehenden Person (zusätzlich zum Kind)
  • Nachrang des Pfandrechtes des Landes hinter Festbetragspfandrechten, welche zur Besicherung von Einmalkrediten, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten dienen, aufgenommen werden
  • Fristverlängerung für Antragstellung in der Kaufförderung: 12 Monate statt 6 Monate ab Wohnungsübergabe (ist seit 25.3.2023 in Kraft)
  • Aufhebung der Vorrangsdarlehenregelungen § 8 WFV 2015 (Bedingungen und Höhe Vorrangdarlehen)
  • Besicherung der Pfandrechte des Landes in der Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses

Änderungen aus der Novelle September 2022
gültig für Förderungsansuchen ab 1. August 2022
(Salzburger Wohnbauförderungsverordnung LGBL 74/2022)
  • Einkommensobergrenzen erhöht
  • Kaufpreisobergrenzen für Wohnungen im Eigentum und Baurechtswohnungseigentum angehoben (Änderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung)

Änderungen aus der Novelle Juli 2022
gültig für Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, LGBl 53/2022 und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, LGBl 54/2022)
  • Erhöhte Fördersätze für Ansuchen mit Übergabedatum bis 31. Dezember 2024 (wurde verlängert)
  • Baulandsicherungsgesellschaften werden als Bauträger anerkannt (LandInvest)
  • Zuschläge für bebaute Liegenschaften (5 Punkte) und für Bauteilaktivierung (1 Punkt)
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Fördervertrags (Kündigung, Verkauf an nicht begünstigte Person) ist das 1,5-fache des "noch nicht verwohnten Zuschusses" zurückzuzahlen
  • Zuschussübernahme bei Lebensgefährten auch ohne bisherigen gemeinsamen dreijährigen Hauptwohnsitz zur Gänze möglich


Änderungen aus der Novelle 1. August 2021
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 61/2021, und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, Landesgesetzblatt 66/2021)
Gültig für Objekte mit Wohnungsübergabe ab 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023
Für Übergaben vor und nach diesem Zeitraum gilt die Rechtslage vor der Novelle.
  • Höhere Einkommensgrenzen (bei Antragstellung ab 1. August 2021)
  • Höhere Zuschüsse (Grundbetrag und Zuschläge)
  • Zuschläge für Holzwohnbau
  • Deckelung der Fördersätze
  • Höhere Kaufpreisobergrenzen