| | Gefördert wird der Kauf einer geförderten Mietwohnung. Der Verkäufer ist in der Regel eine gemeinnützige Bauvereinigung. Die Wohnung wird aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erworben. Die Wohnung muss mindestens fünf Jahre und darfnicht älter als 20 Jahre sein. Zur Sicherung der Kaufoption ist zu Beginn des Mietverhältnisses ein Finanzierungsbeitrag vom Förderwerber zu leisten, dieser darf max. die halben Grund- und Aufschließungskosten betragen.
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| | Wer gefördert werden will, muss Mieter oder Mieterin der geförderten Mietwohnung sein und als begünstigte Person anerkannt worden sein. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Die Einkommensverhältnisse und der Wohnbedarf werden beim Kauf nicht neuerlich geprüft. Der Käufer/die Käuferin muss Österreicher/in oder EU-Bürgerin sein.
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| | a) ein einmaliger, nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss: Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden, solange das Objekt vom Förderungswerber als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Die Förderlaufzeit beträgt 25 Jahre. b) auf Ansuchen zusätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen: Einen unverzinslichen, rückzahlbaren Annuitätenzuschuss zur Kreditrückzahlung. Mindesterfordernisse für die Finanzierung: • Fremdmittel mind. 30 % des Kaufpreises der Wohnung Mindestlaufzeit des Kredits: • bei Einmalzuschuss 5 Jahre, • bei Annuitätenzuschuss 30 Jahre Einmalzuschuss: 1 und 2 Personen - € 52.000 3 und 4 Personen, wachsende Familien ohne Kinder - € 62.000 5 und mehr Personen, Jungfamilien, Alleinerziehende - € 72.000 Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern) - € 80.000
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| | Nach Förderungszusicherung, nach Einverleibung des Eigentumsrechts und nach erfolgter Sicherstellung des Pfandrechtes für den Einmalzuschuss und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes Salzburg im Grundbuch.
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| | Nach Vorliegen des unterfertigten, beglaubigten Kaufvertrags bis max. 12 Monate nach Kaufvertragsunterzeichnung.
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| | Die geförderte Wohnung muss insgesamt 25 Jahre lang förderungskonform genutzt werden. Andernfalls ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Gerechnet wird ab Auszahlung des Zuschusses für den Erwerb der Wohnung. Dem Pfandrecht des Landes dürfen Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten vorangehen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden. Ebenso wird ein Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleibt.
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| | - Der Verkäufer oder die Verkäuferin hat eine erhaltene Errichtungsförderung anteilig zurückbezahlt oder das Land Salzburg aus einer allenfalls bestehenden Bürgschaft entlassen.
- Der Kaufpreis übersteigt nicht die Summe der Entgeltbestandteile nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
- Der rechtsgeschäftliche Erwerb wird mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam.
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