In Österreich haben Wasserberechtigte für Talsperren und Speicher (Flusskraftwerke ausgenommen), deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m³ zurückgehalten wird, eine fachlich qualifizierte, verlässliche und mit der Anlage vertraute Person (Talsperrenverantwortliche/r) sowie eine entsprechende Stellvertretung zu bestellen. Dieser obliegt die Verantwortung für:
die Überwachung der Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden Vorschriften und Verwaltungsakte,
die ordnungsgemäß laufende Instandhaltung der Stauanlagen,
festgestellte Mängel abzustellen und hierüber unverzüglich zu informieren,
die Erstellung und Vorlage von umfassenden Berichten über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage und
die zu treffenden Maßnahmen im Gefahrenfalle.
Von besonderer Bedeutung ist eine einwandfreie Eigenüberwachung, die in Form von Messungen und Beobachtungen an der Stauanlage (Stauspiegel, Drainage- und Sickerwasserschüttungen, Porenwasserdruck, Sperrenverformung, Hangrutschung etc.) vorzunehmen ist. Insbesondere bei Verformungs- und Schüttungsmessung werden Telealarmeinrichtungen eingebaut, welche durch Überschreiten von Grenzwerten aktiviert werden. Das Ergebnis der Überwachung ist für jede Stauanlage in einem umfassenden Jahresbericht über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage zu dokumentieren und gemäß Wasserrechtsgesetz vorzulegen.
Für jede Stauanlage ist ein Talsperrenbuch zu führen, in welchem systematisch alle maßgebenden Unterlagen, Schriftstücke sowie Berichte über durchgeführte Überprüfungen gesammelt werden.
Weiters hat die Konsensinhaberin mit der/dem Talsperrenverantwortlichen, aufbauend auf einer Flutwellenberechnung, die Katastrophenschutzbehörde in die Lage zu versetzen über die Notwendigkeit eines Sonderalarmplan zu entscheiden. Liegt dieser Fall vor, sind Maßnahmen festzulegen, die im Falle einer Gefahr vom Wasserberechtigten, von der Behörde, von der Exekutive und anderen Dienststellen zu treffen sind.
In jedem Bundesland ist beim Amt der Landesregierung ein Talsperrenaufsichtsorgan bestellt. Das Talsperrenaufsichtsorgan ist berechtigt und verpflichtet, die vom Wasserberechtigten durchzuführenden Beobachtungen und Messungen an Ort und Stelle zu kontrollieren und in die diesbezüglichen Aufzeichnungen und Auswertungen, insbesondere in das Talsperrenbuch, Einsicht zu nehmen. Im Allgemeinen nimmt das Talsperrenaufsichtsorgan einmal jährlich an einer Stauanlagenüberprüfung teil, wobei neben der Kontrolle der Mess- und Beobachtungsgeräte auch die Funktionstüchtigkeit mechanischer Vorrichtungen und beweglicher Konstruktionsteile (Grundablässe, bewegliche Verschlussorgane bei Hochwasserentlastungsanlagen und dgl.) überprüft wird.
Beim Bundesministerium ist zur fachlichen Begutachtung der sich auf Talsperren und Speicher beziehenden Fragen die so genannte Staubeckenkommission eingerichtet. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungskreises die Wasserrechtsbehörden im Zuge oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zu unterstützen. Speziell zur Überwachung von Stauanlagen kann die Staubeckenkommission Sachverständige einsetzen, welche u.a. die Jahresberichte der einzelnen Anlagen prüft. Alle 5 Jahre kann jede Talsperre oder Speicher durch einen Unterausschuss der Staubeckenkommission einer Beschau unterzogen werden.
Dies erfolgt im „viel Augen Prinzip“ mit der/dem Talsperrenverantwortlichen, deren/dessen Stellvertretung und dem Talsperrenaufsichtsorgan des Bundeslandes.