Autor:
Stefan Mayer,
Fotos:
Franz Neumayr, Melanie Hutter, Trumerseen Nuss
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Bauen/Wohnen

Ein Paket für Grund und Boden

Der Grundverkehr im Bundesland Salzburg wird gänzlich neu geregelt. Für die Flächenbeanspruchung werden die Regelungen im Grundverkehr, in der Raumordnung und im Baurecht erstmals miteinander verzahnt.
 

Die Herausforderung liegt auf der Hand: Der Anteil der Wohnkosten am Haushaltseinkommen steigt immer stärker und sollte die Schwelle von einem Drittel des Einkommens nicht überschreiten. Zweieinhalb Jahre haben Experten und Politik an einem Bündel an Raumordnungswerkzeugen getüftelt, damit Salzburgs Grund und Boden auch für die Generationen von morgen gesichert und leistbar bleiben. Wird in Salzburg künftig Eigentum als Wohnung, Haus oder bebauter Liegenschaft erworben, muss dort ein Hauptwohnsitz begründet werden. Das Investieren in „Betongold“ und spekulativer Leerstand werden so wirkungsvoll verhindert.

Befristete Widmung eingeführt

Bereits ab 2018 wurde die befristete Widmung eingeführt. Wird die zehnjährige Frist zur Bebauung nicht genutzt, wird die betreffende Fläche in den allermeisten Fällen auf Grünland rückgewidmet. Diese Bedarfswidmung hat die bisherige Vorratswidmung abgelöst und trägt maßgeblich zur tatsächlichen Mobilisierung des Baulandes bei.


Erstmals greifen Grundverkehr, Baurecht und Raumordnung ineinander, um Spekulation und Zweitwohnsitze zu stoppen.
Landesrat Josef Schwaiger
Infrastrukturabgabe mobilisiert Bauland

Im Raumordnungsgesetz wurde außerdem mit der Infrastrukturabgabe ein Instrument geschaffen, um Bauland zu mobilisieren und damit Spekulation hintanzuhalten. Nach fünf beziehungsweise 15 Jahren bei Eigenbedarf, muss eine Abgabe geleistet werden, wenn nicht gebaut wird. 2023 wird diese Regelung schlagend und die Preisspirale bei Grund und Boden einbremsen. REP_221006_60 (sm/grs)
Agrar/Wald; Bauen/Wohnen
Info
Grüner Grundverkehr - Landwirtschaft
  • Bewirtschaftungskonzept und Nutzungspflicht für 15 Jahre egal, wer es erwirbt, ansonsten Versteigerung.
  • 75 Prozent der Fläche müssen selber bewirtschaftet werden.
  • Die räumliche Nähe ist für einen privilegierten Erwerb durch Landwirte ausschlaggebend, 20 Kilometer zu landwirtschaftlicher Nutzfläche, 60 für Forst- und Almflächen.
  • Klare Definition von Großgrundbesitz mittels Einheitswert.
  • Einführung eines am Ertragswert orientierten Bodenrichtpreises statt des bisher verwendeten ortsüblichen Preises.
Grauer Grundverkehr – Bauland und Immobilien
  • Begriffsdefinition des Hauptwohnsitzes und Nachweispflicht für dessen Begründung (zum Beispiel Sozialversicherung, Arbeitgeber, Schulbesuch der Kinder).
  • Beim Kauf von Liegenschaften und Wohnungen braucht es künftig eine Positiverklärung zur Nutzung als Hauptwohnsitz, somit sind Zweitwohnsitze und Leerstand weitgehend ausgeschlossen.
  • Fristen für die Aufnahme der Nutzung: ein Jahr für bebautes Grundstück, fünf Jahre bei umfassender Sanierung eines Gebäudes, sieben Jahre bei unbebauten Grundstücken.