Anerkennung als Kurort

Allgemeine Anforderungen

Rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Kurort ist das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl.Nr. 101.

Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

  • Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren
  • Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art
  • Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität
  • Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung
  • die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahrefrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison
  • das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens 5 km
  • den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste
  • Verpflegungsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist
  • Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen
  • Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr
  • Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen
  • Planliche Darstellung und Angaben zum Raumplanungswillen hinsichtlich der künftigen Nutzung als Kurort
  • Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen

Vorlage von Gutachten über:

  • Meteorologie
  • Luftgüte
  • Lärmsituation
  • medizinische und hygienische Aspekte


Spezielle Anforderungen

  • Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden Klimastation durch die GeoSphere Austria, Regionalstelle Salzburg und Oberösterreich für folgende Messgrößen
  • Windrichtung
  • Windgeschwindigkeit
  • Lufttemperatur
  • Luftfeuchte
  • Niederschlag

für Luft- und heilklimatische Kurorte auch

  • Sonnenscheindauer
  • Globalstrahlung
  • Luftdruck

ergänzt durch Augenbeobachtungen von Bewölkung, Sichtweite, Wetter- und Erdbodenzustand und Schneehöhen.

  • Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert.
  • Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet
    sowie mit herkömmlichen Geräten in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung, Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.
  • Nach Vorliegen einer mindest zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden.
  • In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben.


Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich:

  • Schwefeldioxid
  • Staub
  • Stickoxide
  • Ozon

Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein

Mindestmesszeitraum beträgt 1 Jahr
Auswertung des Emissionskatasters
Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,--  je nach Belastung bis € 36.500,--.

Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.
Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der Salzburger Luftreinhalteverordnung
Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von 5 Jahren


3. Lärmtechnische Anforderungen

3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens

  • Grundsätzlich ist bei Kurorten eine sogenannte "Lärmkarte" zu erstellen.
    Die Grundlage dazu ist eine Lärmberechnung.
    Dazu werden an repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes Lärmmessungen nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien und saisonale Verkehrserhebungen nach RVS vorgenommen.
  • Die für Kurgebiete laut ÖAL-Richtlinie Nr. 32 (Lärmschutz in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
    Periodische Überprüfungen sind zumindest alle 10 Jahre erforderlich.
  • Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dichtverbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden.
    Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen.
    Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.


3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32) z.B.

  • Schaffung einer Fußgängerzone, die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist.
    Verfügung von Ruhezeiten im Kurbezirk, die mit den Verkehrszeiten der Fußgänger korrelieren.
  • Keine Nachtlokale oder Diskotheken im Kurbezirk.
  • Verfügung eines Nachtfahrverbotes für subjektiv laute Fahrzeuge im Kurbezirk mit Ausnahme des Berufsverkehrs oder besonders lärm- und schadstoffarmer Fahrzeuge.
  • Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage.

4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.

  • Kurmittelhaus bzw. Betreuungszentrum
    Solche Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass das vorhandene Heilvorkommen im Kurort selbst in optimaler Weise entsprechend den Indikationen des Heilvorkommens angewendet werden kann und die Anwendung durch begleitende Maßnahmen positiv unterstützt werden
  • Kurpark
    Er hat sich in kurzer Distanz zum Zentrum des Kurortes zu befinden. Seine Größe ist im Verhältnis zur möglichen maximalen Kurgästezahl, der Größe der Gemeinde und der Größe der Kurzone festzulegen. Wesentliche Bestandteile sind
    - geschlossene Grünflächen
    - schattenspendender Baumbestand
    - Ruheplätze
  • In der Nähe des Kurparks sind öffentliche Sanitäranlagen (geschlechtergetrenntes WC und Waschgelegenheit mit Fließwasser) sowie ein im Nahbereich befindlicher frei und unentgeltlich zugänglicher Ruhe- bzw. Aufenthaltsraum vorzusehen.
  • Ausgedehntes Wanderwegenetz verschiedener Schwierigkeitsgrade, z.T. zumindest auch im Winter geräumt
  • Verkehrsberuhigte Zone im Kurortskern
  • Ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten nach zumindest dem mittleren aktuellen Standard der Fremdenverkehrswirtschaft
  • Mindestens ein öffentlich zugänglicher Betrieb mit Diätküche; ausreichende Öffnungszeiten zu den Hauptmahlzeiten müssen gegeben sein
  • Geländemäsige und über Wege erschlossene Areale für die Terrain-Kur (Bewegungstherapie im freien Gelände)
  • Breites Sportangebot - indikationsabhängig
    Mindestens sollten Schwimmen, Laufen, Ballspiele und Gymnastik möglich sein
  • Als weitere Angebote wären wünschenswert
    Psychosoziale Schulungsräume und Veranstaltungen (Gruppentherapie, Selbsthilfegruppen etc.)
    Kreativzentren (z.B. Töpfern, Weben, Musizieren ...)
    sogenannte Bioläden: Angebote von Reinwert - und Vollwertnahrung
    Informationscenter
    Veranstaltungskalender
    Organisationshilfen

4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal

Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.

Diese haben in Abhängigkeit von den Indikationen des Kurortes die Anwendung des Heilmittels in besonderer Weise zu fördern und zu überwachen.

Es ist eine öffentliche Apotheke im Ort oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine Filialapotheke oder eine Hausapotheke eines Arztes für Allgemeinmedizin einzurichten.

Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.

Wünschenswert wäre weiters:

  • Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)
  • Sportlehrer
  • Handwerklicher Gruppenleiter etc.


Hinweis: 
vor Antragstellung wird eine Kontaktaufnahme mit dem Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 9, Referat
9/01, Sebastian Stiefgasse 2, 5010 Salzburg empfohlen.

nähere Auskünfte:

Mag.iur. Krichhammer Simon, LLB.oec
Tel.: +43 (0) 662 8042-2849
Fax.: +43 (0) 662 8042-2929

Mag.iur. Susanne Köchl
Tel.: +43 (0) 662 8042-3196, 2448, 2849
Fax.: +43 (0) 662 8042-2929


Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 9/01 Gesundheitsrecht
Sebastian Stiefgasse 2
5010 Salzburg


Sachverständige-Kontaktadressen:

Meteorologischer Sachverständiger
GeoSphere Austria
Regionalstelle Salzburg und Oberösterreich
Akademiestraße 39
5020 Salzburg

Tel.: +43 662 626301-0

salzburg@geosphere.at


Immissionsschutztechnischer Amtssachverständiger
Dipl.-Ing. Alexander Kranabetter
Abteilung 5
Ulrich-Schreier-Straße 18
5020 Salzburg

Tel.: +43 (0) 662 8042-4612